Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.2005, Az.: BVerwG 3 B 74.05
Zulässigkeit der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 74.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 25794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 18.06.2003 - AZ: VG 6 A 1053/01
- OVG Niedersachsen - 16.03.2005 - AZ: OVG 10 LC 102/03
- nachfolgend
- BVerwG - 18.05.2006 - AZ: BVerwG 3 C 32.05
- BVerwG - 02.10.2007 - AZ: BVerwG 3 C 11.07
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2005
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. März 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich zu klären, ob Milchreferenzmengen, die flächenungebunden bis zu einem Zeitpunkt nach dem 31. März 2000 verpachtet wurden, bei Ende des Pachtvertrages auch dann an den Verpächter zurückfallen, wenn dieser selbst kein Milcherzeuger ist und die Referenzmengen über die Verkaufsstelle veräußern will.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 32.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Liebler
Prof. Dr. Rennert