Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1972, Az.: VIII ZR 1/71
Anforderungen an die Auslegung eines Kaufvertrages; Einbeziehung der "Hamburg-Bremer Verkaufsbedingungen für Kaffee" in einen Kaufvertrag; Voraussetzungen für die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 1/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 26.11.1970
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kommanditgesellschaft in Firma H. C. T. GmbH & Co.,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Wilhelm W. & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Wilhelm W., Max H. und Peter M. in H., G.str. ...
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft in Firma D. D. K.-E. GmbH & Co.,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma D. K.-E.-GmbH,
diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Richard C. in H., S.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. November 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Beide Parteien sind in Hamburg im Kaffeehandel tätig, die Beklagte betreibt eine Kaffeerösterei. Zu den Kunden der Klägerin gehörte die Firma S. KG in H. Diese schrieb am 15. März 1968 im Einvernehmen mit der Beklagten an die Klägerin:
"Bitte nehmen Sie davon Vormerkung, daß wir mit der (Beklagten) kooperieren. Wir wollen vor allen Dingen unseren sehr guten Kundenverkehr in unseren Läden ausnutzen und Packungsware liefern, ohne daß wir uns dafür extra Maschinen anschaffen. .....
Wir bevollmächtigten hiermit die (Beklagte) in unserem Namen je Sorte in unserem Rahmen bis zu höchstens 20 Sack abzuschließen und anschließend auch nach unserem Bedarf abzurufen. ....."
In der folgenden Zeit bestellte die Beklagte wiederholt fernmündlich bei der Klägerin größere Posten Rohkaffee, von denen sie jeweils einen Teil für die Firma S. bestimmte. Die Klägerin bestätigte der Beklagten diese Bestellungen durch formularmäßige "Verkaufsbestätigungen" ("Wir verkauften Ihnen ... gemäß den umstehenden Bedingungen ....."). Die "umstehenden" Bedingungen waren die "Hamburg-Bremer Verkaufsbedingungen für Kaffee vom 1. Januar 1955". Diese enthalten unter Nr. 14 einen verlängerten Eigentumsvorbehalt.
Die von der Beklagten bei der Klägerin bestellten Rohkaffeemengen wurden, auch soweit die Beklagte sie für die Firma S. abrief, an die Beklagte ausgeliefert. Die Klägerin übersandte für diese Teilmengen (formularmäßige) Rechnungen an die Firma S. In ihnen heißt es:
"Wir lieferten für Ihre Rechnung und Gefahr aus Kontrakt vom .... (H. C. T. bzw. H.) (das ist die Beklagte) weisungsgemäß an Ihren Beauftragten ...."
Die Beklagte erhielt jeweils von der Klägerin Duplikate der Rechnungen. Die Firma S. gab der Klägerin auf die einzelnen Rechnungen Dreimonatsakzepte. Sie sandte ihrerseits der Beklagten eigene Rechnungen über die Teilmengen, in denen es heißt:
"Sie empfingen am ... von (der Klägerin) .... (es folgen jeweils die gelieferten Mengen mit denselben Preisen wie sie die Klägerin der Firma S. in Rechnung gestellt hatte, zuzüglich der (von der Firma S. gezahlten/zu zahlenden) Beträge für Zoll und Kaffeesteuer)."
Diese Gesamtrechnungsbeträge schrieb die Beklagte der Firma S. gut. Diese erhielt ihrerseits von der Beklagten auf jeweiligen Abruf Röstkaffee unter Verrechnung mit diesen Gutschriften.
Im April 1969 geriet die Firma S. in Schwierigkeiten. Am 21. April 1969 schrieb die Klägerin an die Beklagte:
"Auf Ihre Anweisung haben wir aus den mit Ihnen getätigten Kontrakten Lieferungen auch an die Fa. S. KG vorgenommen und diese Sendungen weisungsgemäß unmittelbar berechnet.
Nun erhalten wir von der Fa. S. die Mitteilung, daß sie einen Vergleich anstrebt. Diese Mitteilung gibt uns Veranlassung, Ihnen die anliegenden Rechnungen, die alle längst fällig sind, zu übersenden mit der Bitte um Begleichung, da kontraktgemäß Sie unser Kunde sind und die Lieferungen an die Firma S. auf Ihre Weisung erfolgten."
Dem Schreiben waren 13 Rechnungen der Klägerin an die Firma S. aus der Zeit vom 25. November 1968 bis zum 3. April 1969 über einen Gesamtrechnungsbetrag von 35.967,53 DM beigefügt. Zuzüglich einer weiteren Rechnung vom 9. April 1969 über 2.500,68 DM hat die Firma S. Lieferungen der Klägerin zum Rechnungsbetrag von insgesamt 38.468,21 DM nicht bezahlt. Diesen Betrag (nebst Zinsen) verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten, in erster Linie aus Vertrag, weil die Beklagte selbst ihr Vertragspartner sei; in zweiter Linie aus verlängertem Eigentumsvorbehalt, weil, wenn die Firma S. als Käuferin anzusehen sei, diese jedenfalls ihre Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte von vornherein an die Klägerin abgetreten und die Beklagte dies gewußt habe.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte verurteilt, das Landgericht mit der Begründung, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß sie den Kaffee namens und in Vollmacht der Firma S. bei der Klägerin bestellt habe; das Berufungsgericht mit der Begründung, wenn nicht die Beklagte selbst Käuferin sei, schulde sie den Kaufpreis jedenfalls aus dem mit der Firma S. vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Beklagte erstrebt mit der Revision Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Beklagte jeweils im Namen und in Vollmacht der Firma S. den Kaffee bei der Klägerin bestellt hat. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daß aus den Kaufverträgen als Käuferin nur die Firma S. und nicht die Beklagte verpflichtet worden ist. Das Berufungsgericht stellt - von der Revision nicht angefochten - fest, daß Inhalt dieser Kaufverträge die Nr. 14 der "Hamburg-Bremer Verkaufsbedingungen für Kaffee" geworden ist. Diese Klausel lautet:
"Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware, bevor er Eigentümer geworden ist, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Veräußert der Käufer die Ware, und zwar in ungeröstetem Zustand, vor völliger Befriedigung seines Verkäufers, so gehen alle Forderungen, die der Käufer aus der Veräußerung gegen seine(n) Abnehmer hat, auf den Verkäufer über bis zur restlosen Tilgung aller Forderungen, die der Verkäufer aus Warenlieferungen gegen den Käufer hat. ...."
Das Berufungsgericht nimmt an, daß aufgrund dieser Klausel die Kaufpreisforderungen der Firma S. gegen die Beklagte jeweils mit ihrer Entstehung auf die Klägerin übergegangen seien, und daß die Beklagte deshalb gemäß § 406 BGB, weil ihr der zwischen der Klägerin und der Firma S. vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt bekannt gewesen sei, mit ihrer Kaufpreisforderungen gegen die Firma S. nicht gegen deren Kaufpreisforderungen habe aufrechnen können.
Damit wird, wie die Revision mit Recht rügt (§ 286 ZPO), der Vortrag der Beklagten nicht ausgeschöpft.
2.
a)
Die Beklagte hatte vorgetragen, nach der Vereinbarung der Beteiligten habe die Firma S. durch ihre "Verkäufe" an die Beklagte keine Zahlungsansprüche, sondern nur Ansprüche auf Lieferung von Röstkaffee-Mischungen erworben. Diese Mischungen habe die Firma S. im Rahmen ihres Geschäfts laufend abgerufen. Der Preis für den Röstkaffee sei dann mit ihrem Guthaben bei der Beklagten aus den Lieferungen der Klägerin verrechnet worden. Diese habe bis zu ihren Schriftsätzen vom 5. und 13. Januar 1970 niemals die angeblichen Kaufpreisforderungen der Firma S. gegen die Beklagte aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts für sich in Anspruch genommen, obschon sie gewußt habe, daß die Firma S. durch Röstkaffee-Abrufe bei der Beklagten laufend über ihre Guthaben bei dieser verfügte.
Trifft der Vortrag der Beklagten zu, wie mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, so stellte sich für das Berufungsgericht die Frage, ob bei dieser besonderen Vertragsgestaltung innerhalb des Dreiecks Klägerin - Firma S. - Beklagte - der formularmäßige verlängerte Eigentumsvorbehalt zwischen der Klägerin und der Firma S. sich überhaupt auf die Ansprüche der Firma S. gegen die Beklagte erstreckte. Die Klausel stellt, wie sich aus ihrem Wortlaut und ihrer Funktion ergibt, auf den Normalfall ab, daß der Vorbehaltskäufer die Ware gegen Geld weiterveräußert. Dann sollen alle (Geld) "Forderungen, die der Käufer aus der Veräußerung gegen seine(n) Abnehmer hat", auf den Vorbehaltsverkäufer übergehen. Ob darunter auch Ansprüche aus einem Abkommen fallen sollten, wie es hier angeblich zwischen der Firma S. und der Beklagten getroffen und praktiziert worden ist, also Ansprüche auf Lieferung von bearbeiteter Ware gegen Verrechnung, ist alles andere als selbstverständlich und hätte der Begründung bedurft. Jedenfalls würde der verlängerte Eigentumsvorbehalt möglicherweise keine Grundlage für die Klageforderung abgeben können, wenn der Klägerin, wie die Beklagte vorgetragen hat, bekannt war, daß die Firma S. und die Beklagte laufend den von der Firma S. geschuldeten Kaufpreis für den Röstkaffee mit deren Guthaben aus der Lieferung von Rohkaffee verrechneten und die Klägerin gleichwohl dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Dann läge die Annahme mindestens nahe, daß entweder die Klägerin mit dieser Verrechnung einverstanden war, oder daß sie jedenfalls aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) der Beklagten gegenüber den mit der Firma S. vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen darf. Hierzu hätte das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen.
b)
Diese gegen die Begründung des Berufungsurteils sich ergebenden Bedenken werden nicht durch die Erwägung (BU S. 9) ausgeräumt, "eine Abmachung von der Art, wie sie die Beklagte vortrage, hätte als eindeutige Benachteiligung der Klägerin auch einen Sittenverstoß bedeutet, wäre rechtsmißbräuchlich und daher unbeachtlich gewesen." Diese Meinung hätte ihrerseits wiederum der Begründung bedurft, zumal die Beklagte (Schriftsatz vom 20. Oktober 1970 S. 3) im einzelnen dargelegt hatte, durch die Vereinbarungen im Dreiecksverhältnis sei den Interessen aller Beteiligten gedient gewesen. Von einem Verstoß gegen die guten Sitten auf seiten der Beklagten könnte im übrigen nur die Rede sein, wenn der Klägerin die Art und Weise der Abwicklung des Warenumsatzes innerhalb des Dreiecks nicht bekannt war und sie deshalb über den Umfang ihres Risikos irrte. Gerade davon kann aber nach der als richtig zu unterstellenden gegenteiligen Behauptung der Beklagten nicht ausgegangen werden.
c)
Schließlich ist es auch nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, besonders ungewöhnlich, daß der verlängerte Eigentumsvorbehalt im Krisenfall (Zahlungsunfähigkeit des Vorbehaltskäufers) dem Gläubiger keine reale Sicherheit bietet. Ebenso wie trotz einfachen Eigentumsvorbehalts der Vorbehaltskäufer - in aller Regel - berechtigt ist, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern (und damit dem Vorbehaltsverkäufer seine Sicherheit zu entziehen), ist beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltskäufer - bis zur Offenlegung der Zession - in der Regel berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr die Kaufpreisforderung einzuziehen bzw. der Abnehmer des Vorbehaltskäufers, an diesen zu zahlen. Nur soweit im Zeitpunkt der Krise noch Forderungen des Vorbehaltskäufers gegen seinen Abnehmer offenstehen, hat der Vorbehaltsverkäufer im verlängerten Eigentumsvorbehalt eine reale Sicherheit. Will der Vorbehaltsverkäufer durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt die Einziehung der Forderung durch den Vorbehaltskäufer auch im normalen Geschäftsverkehr ausschließen, so bedarf das der Klarstellung mindestens im Verhältnis zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer. Mangels einer solchen Klarstellung handelt der Vorbehaltskäufer jedenfalls bis zum Ausbruch der Krise nicht unbefugt, wenn er im normalen Geschäftsverkehr die Forderung gegen seinen Abnehmer einzieht (verrechnet). Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein Verstoß gegen die guten Sitten anzulasten, näherer Begründung bedurft. Auch war zu begründen, daß die laufende Verrechnung zwischen der Beklagten und der Firma Schmuck überhaupt gegen den richtig ausgelegten verlängerten Eigentumsvorbehalt verstieß.
3.
Das angefochtene Urteil war deshalb mangels ausreichender Begründung aufzuheben (§ 564 ZPO). Da der Senat nicht selbst die noch ausstehenden Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigung vornehmen kann, war die Sache gemäß § 565 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht unter den aufgezeigten Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben, ob der verlängerte Eigentumsvorbehalt zwischen der Klägerin und der Firma S. eine ausreichende Klagegrundlage bildet, oder ob die Klageforderung aus Vertrag oder aus vollmachtlosem Handeln der Beklagten begründet ist.
Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Gelhaar
Mormann
Braxmaier
Hoffmann