Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1996, Az.: 1 StR 175/96
Aufklärungspflicht; Beweiserhebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 175/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 299 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1996, 317
Amtlicher Leitsatz
Das Gericht muß von Amts wegen Beweise erheben, wenn ihm aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der (auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten) Überzeugung wecken müssen. Ob dies der Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels gedrängt war, entscheidet das Revisionsgericht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung in den Fällen B 3 a und b wendet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt auf eine Verfahrensrüge aber zur Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls im Fall B 1 und damit auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Das Landgericht hat zu Fall B 1 festgestellt, daß der Angeklagte S. und der Mitangeklagte K. in der Nacht zum 5. Februar 1995 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt eine rückwärtige Tür eines Supermarktes mittels eines Geisfußes aufgebrochen und aus den dortigen Verkaufsräumen Zigaretten im Gesamtwert von 10.437 DM an sich genommen haben.
Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, das Landgericht habe es unter Verletzung der Aufklärungspflicht unterlassen, die Ehefrau des Angeklagten S. als Zeugin zu vernehmen. Diese habe im Ermittlungsverfahren (Bl. 301 und 306 bis 308 d.A.) den vernehmenden Beamten gegenüber erklärt, ihr Ehemann habe sich während des Tatzeitraums (Nacht vom 4. auf 5. Februar 1995) stets zu Hause aufgehalten. Daraus ergebe sich, daß er nicht Täter des Einbruchs in den Supermarkt gewesen sein könne. Da der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten habe, hätte sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen müssen.
Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO setzt eine zulässige Aufklärungsrüge voraus, daß ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6 m.w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird der Revisionsvortrag noch gerecht, denn er enthält die eindeutige Behauptung, eine Vernehmung würde die vorgetragenen Tatsachen ergeben haben.
Die Rüge ist auch begründet. Das Gericht muß von Amts wegen Beweise erheben, wenn ihm aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der (auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten) Überzeugung wecken müssen (vgl. Herdegen in KK StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Ob das der Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels gedrängt war, entscheidet das Revisionsgericht (BGH NStZ 1985, 324 f.).
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten S. auf folgende Tatsachen gestützt:
Der Zeuge Ka., der die Täter am 5. Februar 1995 gegen 2.40 Uhr überraschte, hat diese nicht erkennen können und in der Hauptverhandlung ausgesagt, es habe sich um ca. 35jährige Europäer mit dunklen, etwa schulterlangen Haaren gehandelt. Ob das dem Aussehen des Angeklagten entsprach, wird nicht mitgeteilt. Jedenfalls aber wurden in dem am Tatort zurückgelassenen Fahrzeug des Mitangeklagten K. und in der Wohnung des Angeklagten gleichartige, mit übereinstimmenden individuellen Merkmalen versehene Einbruchswerkzeuge gefunden; darüber hinaus auch Heftpflaster aus einer einheitlichen Lieferung, wie sie in dem Krankenhaus verwendet wurden, in dem die Ehefrau des Angeklagten arbeitete. Ob diese die Pflaster besorgt hatte, war nicht festzustellen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte hatten anderweitig gemeinsam Einbrüche begangen.
Bei einer solchen allein auf Rückschlüssen basierenden Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten drängten die Umstände zur Beweiserhebung über ein sich aus den Akten ergebendes mögliches Alibi des Angeklagten, der sich - abgesehen von einer allgemeinen Unschuldsbeteuerung - zur Sache nicht eingelassen hat. Denn je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint und je gewichtiger die Unsicherheitsfaktoren sind, desto größer ist der Anlaß für das Gericht, trotz der erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (BGH StV 1996, 249).