Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.01.1975, Az.: 4 AZR 196/74
Ein anderer vom Arbeitgeber bestimmter Ort; Arbeitsbereitschaft; Rufbereitschaft; Verwaltungsanordnungen; Ergänzungstarifvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.01.1975
- Aktenzeichen
- 4 AZR 196/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 06.03.1974 - 6 Sa 424/73
Rechtsgrundlagen
- § 18 MTB II
- § 7 AZO
- § 8 AZO
- § 15 AZO
- § 4 Abs. 1 TVG
- § 4 Abs. 3 TVG
- § 4 Abs. 5 TVG
- § 308 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
- DB 1975, 2456 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. "Ein anderer vom Arbeitgeber bestimmter Ort" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 MTB II kann auch die eigene Wohnung des Arbeiters sein.
2. Bei Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 MTB II ist darauf abzustellen, was die AZO unter Arbeitsbereitschaft versteht.
3. Spezialregelungen über die Rufbereitschaft für bestimmte Dienstbereiche können zur Auslegung der allgemeinen Vorschriften des MTB II grundsätzlich nicht herangezogen werden.
4. Verwaltungsanordnungen eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes können für sich allein privatrechtliche Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer nicht begründen.
5. Durch den Ergänzungstarifvertrag Nr. 15 zum MTB II ist kein wirksames Tarifrecht entstanden.