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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.01.2002, Az.: 1 BvR 2011/01

Fachanwalt für Steuerrecht; Verfassungsbeschwerde; Fortbildungspflicht; Bundesrechtsanwaltskammer; Bezeichnung; Berufsbezeichnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.01.2002
Aktenzeichen
1 BvR 2011/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 16812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Anwaltsgerichtshof Bayern - BayAGH I 14/00

Fundstellen

  • DStZ 2002, 236 (Kurzinformation)
  • FF 2002, 64
  • MDR 2002, 299 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht".

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in der angegriffenen Entscheidung angenommen wird, der Bundesrechtsanwaltsordnung lasse sich die Befugnis der Satzungsversammlung zur Regelung der Fortbildungspflicht entnehmen. § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO setzt eine solche Befugnis voraus, die sich aus § 59 b Abs. 2 Nr. 2 BRAO herleiten lässt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist daher nichts ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).