Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2004, Az.: IX ZB 272/03
Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Amtsgericht; Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde; Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.2004
- Aktenzeichen
- IX ZB 272/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 11767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 11.11.2003
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 13. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. November 2003 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivilprozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Amtsgericht (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5).
Da die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.000,00 EUR.