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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2004, Az.: IX ZB 272/03

Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Amtsgericht; Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde; Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.2004
Aktenzeichen
IX ZB 272/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 11767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 11.11.2003

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 13. Januar 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. November 2003 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivilprozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Amtsgericht (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5).

2

Da die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR.