Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2025, Az.: B 9 V 4/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.06.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 4/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260625BB9V425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 18.11.2024 - AZ: S 14 VE 14/24
- LSG Hessen - 27.03.2025 - AZ: L 1 VE 28/24
Rechtsgrundlage
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Juni 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat wegen der Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17.4.2025 zugestellten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 14.5.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen (dazu 1.). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (dazu 2.).
1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG Beschluss vom 19.12.2022 - B 9 V 14/22 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2019 - B 9 SB 81/18 B - juris RdNr 3).
Dieser Anforderung ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 19.5.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH in der Entscheidung des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Ein entsprechender Vordruck ist nicht eingegangen. Dass der Kläger an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte (vgl § 67 SGG), ist nicht ersichtlich.
2. Das von dem Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
3. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.