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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1956, Az.: VII ZR 39/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1956
Aktenzeichen
VII ZR 39/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 13.07.1955

Fundstellen

  • NJW 1957, 303 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 235-236

Prozessführer

der K. I.-B., gesetzlich vertreten durch den Verwaltungsrat, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Landrat Dr. Otto B. in I. (...),

Prozessgegner

1. Rudolf R. Dipl.-Ingenieur,

2. Gerda R.,

Amtlicher Leitsatz

Der gegen einen Dritten auf Grund vertraglicher Vereinbarung bestehende Anspruch auf Ersatz von Prozeßkosten kann mangels Bestimmbarkeit des Klagantrags nicht im Prozeß gegen den Hauptschuldner geltend gemacht werden.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13. Juli 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte hatte zusammen mit anderen seit den 20er Jahren in M. an der Entwicklung einer neuen Webmaschine gearbeitet. Inhaberin der Patente war die T.-F.-AG (T.) in W. (Schweiz). Von deren 400.000 sfr betragenden Aktienkapital waren 201.000 sfr in der Hand der S. AG in W., 100.000 sfr gehörten der sog. Webergruppe und 99.000 sfr besaß die Erfindergruppe. Die S. AG stellte außer ihrer technischen Mitarbeit das für die Weiterentwicklung der Maschine erforderliche Kapital zur Verfügung. Sie hatte als Generallizenznehmerin das alleinige Herstellungsland Verkaufsrecht für alle Länder.

2

Die 99.000 sfr der Erfindergruppe waren aufgeteilt zu je 1/3 auf die Beklagten, Eduard W. sowie die Brüder Ernst und Rudolf G..

3

Im Jahre 1934 emigrierten die Beklagten in die Schweiz. Der Beklagte trat dort in die Dienste der T.. 1937 kündigte die T. das Dienstverhältnis, und der Beklagte geriet mit seiner Familie in Not. Während der kommenden Zeit half ihm Dr. W., der damals Amtsgerichtsrat in M. war, mit größeren, insgesamt 30.000 sfr übersteigenden Darlehen aus. Im März 1938 emigrierte Dr. W. ebenfalls in die Schweiz.

4

Als im Mai 1938 der Aktionär der Erfindergruppe Rudolf G. 34 T. Namens-Aktien im Nennbetrag von je 500 sfr verkaufen wollte, beschloß der Beklagte, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um seine Stellung in der T. zu stärken. Da er nicht das zum Ankauf der Aktien erforderliche Geld besaß und beim direkten Erwerb dieser Aktien durch den betriebsfremden Dr. W. zu befürchten war, daß der Verwaltungsrat der T. seine zum Erwerb der Namensaktien erforderliche Zustimmung verweigern werde, kamen der Beklagte und Dr. W. überein, daß Dr. W. die 34 Aktien kaufte, der Beklagte aber nach außen als Käufer auftrat. Rudolf G. erhielt hierfür den Nennwert von 17.000 sfr in bar. Weitere 30 % des Nennwertes (= 5.100 sfr) sollte er erhalten unter der Bedingung, daß auf die Aktien Dividenden in dieser Höhe entfielen. Der Beklagte verfügte nunmehr über zusammen 100 T.-Aktien zu je 500 sfr, nämlich über 64, die beiden Beklagten schon vorher gehört hatten, über 2, die der Beklagte dem von ihm benannten Verwaltungsrat H. überlassen hatte, und über die 34 mit dem Geld des Dr. W. erworbenen.

5

1939 begab sich Dr. W. nach London. Während des Krieges war er in Australien interniert.

6

1942 ergab sich die Notwendigkeit, die der S. AG stark verschuldete T. zu sanieren. Die T. sollte ganz in die Hände der S. AG übergehen. Zu diesem Zwecke traf diese mit den einzelnen Aktionären Vereinbarungen. In dem zwischen der S. AG und dem Beklagten am 30. Juni 1942 geschlossenen Vertrag wurde u.a. vereinbart:

"Art. I

Herr R. tritt durch Unterzeichnung dieses Vertrages die auf seinen eigenen Namen lautenden im Aktienregister der T. eingetragenen 78 Aktien à 500 sfr nom. der S. AG zu Eigentum ab und verpflichtet sich ferner, 20 Tefag-Aktien, lautend auf den Namen von Gerda R., 2 T. Aktien, lautend auf den Namen von Albert H., T., der S. AG formgerecht zediert zu übergeben, womit zusammen 100 Aktien in das Eigentum der S. AG übergehen.

Art. II

Als Entschädigung für seine geleistete Mitarbeit und gebrachten Opfer zahlt die S. AG Herrn R. für jede künftig von der S. AG nach "T.-Patenten" geschützte, gelieferte, fakturierte und von den Abnehmern bezahlte Webmaschine eine Abgabe von 6,5 %o des Nettofakturenwertes der nakten Webmaschine ab Werk, ohne Zoll und Verpackung. ...

Art. XV.

In Würdigung der Tatsache, daß Herr R. der Erfinder der neuen Webmaschine ist, vergütet die S. AG Herrn R. überdies eine einmalige Abfindung von 110.000 sfr, auszahlbar wie folgt ..."

7

Die Klägerin behauptet, Dr. W. und der Beklagte hätten anläßlich des Kaufs der 34 Aktien des Rudolf G. vereinbart, daß sämtliche aus dem T.-Komplex dem Beklagten zufließenden Gegenstände, ohne Rücksicht auf den besonderen Rechtsgrund ihrer Entstehung oder ihres Erwerbs, zu 34/100 - entsprechend der ihnen im Innenverhältnis zustehenden Zahl der Aktien - Dr. W. zufallen sollten. Auf Grund dieser Vereinbarung ständen auch die Rechte des Beklagten aus Art II des Vertrags vom 30. Juni 1942 zu 34/100 dem Dr. W. zu, und der Beklagte sei verpflichtet, die S. AG hiervon zu unterrichten. Die beklagte Ehefrau habe sich Dr. W. gegenüber verpflichtet, alle Verbindlichkeiten ihres Ehemanns gesamtschuldnerisch mitzutragen. Sie hafte daher auch für die Rechtsverfolgungskosten.

8

Laut Abtretungserklärung vom 4. Oktober 1952 hat Dr. W. die ihm aus der Vereinbarung mit dem Beklagten gegen die S. AG zustehenden Rechte an die Klägerin übertragen.

9

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,

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1. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Sulzer AG zu erklären:

"34/100 der auf Grund des Vertrags vom 30. Juni 1942 zwischen dem Beklagten und der S. AG von dieser zu leistenden Abgabe in Höhe von 6,5 %o des Nettofakturenwertes jeder nach Tefagpatenten geschützten, gelieferten, fakturierten und von den Abnehmern gezahlten Webmaschine gehören der Klägerin",

11

2. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin erwachsenden Kosten dieses Rechtsstreits mit dem Beklagten zusammen gesamtschuldnerisch zu tragen.

12

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und behauptet, nach der mit Dr. W. beim Kauf der Aktien getroffenen Vereinbarung habe diesem nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den beklagten Ehemann auf die sich aus dem Besitz der Aktien ergebenden Rechte zugestanden. Die vom Besitz der Aktien unabhängigen Ansprüche aus Art II des Vertrags vom 30. Juni 1942 habe der Beklagte für seine höchstpersönlichen Leistungen als Erfinder der Webmaschine von der S. AG eingeräumt erhalten. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung des Beklagten mit Dr. W. habe schon deshalb nicht getroffen werden können, weil damals die spätere Entwicklung der T. und der daraus erwachsene Vertrag vom 30. Juni 1942 nicht vorauszusehen gewesen seien. Die beklagte Ehefrau hafte nicht für die Prozeßkosten. Sie habe sich nur gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung der ihrem Ehemann gewährten Darlehen verpflichtet.

13

Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagten stattgegeben. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug - entsprechend einer Feststellung der deutschschweizerischen Verrechnungsstelle anläßlich des Transfers der Lizenzbeträge - eingeräumt, den Vorverhandlungen zum Vertrag vom 30. Juni 1942 könne entnommen werden, daß 2,5 %o des Nettoumsatzes als Entgelt für die Übertragung der Aktien auf die S. AG, die übrigen 4 %o aber als Entschädigung für sonstige Ansprüche des Beklagten gewährt worden seien. Von jenen 2,5 %o stünden Dr. W., falls aber die Abtretung an die Klägerin rechtsgültig sei, dieser 34/100 zu. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die vom beklagten Ehemann abzugebende Erklärung wie folgt eingeschränkt:

"Nach dem zwischen mir und der Firma S. AG am 30. Juni 1942 zustande gekommenen Vertrage ist von dieser an mich eine Abgabe zu leisten in Höhe von 6,5 %o des Nettofakturenwertes jeder ... bezahlten Webmaschine.

Auf Grund eines zwischen mir und Dr. Ludwig W. abgeschlossenen Abtretungsvertrages ist die Klägerin Gläubigerin von 34/100 dieser von der Firma S. AG zu leistenden Abgabe, aber nur von 2,5 %o (nicht 6,5 %o)."

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Die Klage gegen die Ehefrau hat das Berufungsgericht abgewiesen.

15

Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

16

I.

1.

Das Berufungsgericht hat zutreffend in der beim Ankauf der Aktien von Rudolf G. zwischen Dr. W. und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung einen Auftrag i.S. der § § 662 ff BGB erblickt. Unstreitig hatte der Beklagte die 34 Namensaktien auf seinen Namen zu erwerben und für Dr. W. zu verwalten. Im Innenverhältnis sollten diese Aktien Dr. W. gehören.

17

Die Anwendung deutschen Rechts auf die Beziehungen der damals in der Schweiz wohnhaften Parteien ist von den Vorinstanzen zwar nicht begründet worden. Sie unterliegt aber keinen Bedenken. Beide Parteien sind in ihren Rechtsausführungen während des ganzen Rechtsstreits davon ausgegangen, daß das Rechtsverhältnis nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Dem ist zu entnehmen, daß sie es entweder von vornherein deutschem Recht unterstellen wollten, oder daß dieser Wille jedenfalls jetzt übereinstimmend bei ihnen besteht. Sowohl das eine wie das andere ist eine genügende Grundlage für die Anwendung deutschen Rechts.

18

2.

Der an die Klägerin abgetretene Anspruch auf 34/100 von 6,5 %o des Nettoerlöses aus den Webmaschinen setzt voraus, daß entweder der Anspruch auf das geht, was der Beklagte i.S. des § 667 BGB aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, oder, falls dies nicht der Fall ist, daß Dr. W. wie die Klägerin behauptet, mit dem Beklagten im Mai 1938 beim Erwerb der Aktien vereinbart hat, sämtliche, gleichgültig aus welchem Grunde, dem Beklagten aus dem T.-Komplex zufliessenden Gegenstände sollten ihm zu 34/100 zustehen.

19

3.

Das Klagebegehren bezieht sich nicht auf die in Art XV des Vertrags vom 30. Juni 1942 dem Beklagten zugesagte einmalige Abfindung, sondern lediglich auf die in Art II dem Beklagten "als Entschädigung für seine geleistete Mehrarbeit und gebrachten Opfer" zugesagte Abgabe von 6,5 %o des Nettoerlöses. In dem Vertrag ist keine Rede von einer Entschädigung für die Aufgabe von Sonderrechten, die etwa mit den Aktien verbunden gewesen wären, und die Parteien sind auch darüber einig, daß die Aktien, die sich in den Händen der Erfindergruppe befanden, also auch die 34 von Rudolf G. erworbenen, nicht mit besonderen Rechten ausgestattet waren. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die in Art II zugesagte Leistung der S. AG das Entgelt für die übertragenen Aktien und außerdem eine Zuwendung oder Entschädigung wegen persönlicher Ansprüche des Beklagten sein sollte, steht hiermit im Einklang und ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden Da G. und W. in gleicher Weise wie der Beklagte von der S. AG abgefunden worden sind, ist nicht zu ersehen, wieso das Urteil durch die von der Revision beanstandete Bezeichnung des Beklagten als des Erfinders der Webmaschine beeinflußt sein könnte. Das Berufungsgericht wollte damit nicht zum Ausdruck bringen, daß der Beklagte der alleinige Erfinder sei.

20

4.

Das Berufungsgericht hat es als unstreitig bezeichnet, daß "auf den reinen Aktienbesitz" 2,5 % des Nettoerlöses entfallen sollten. Jedenfalls habe die Klägerin nicht behauptet, daß eine höhere Quote darauf entfallen sei. Selbst wenn man diese Feststellung des Berufungsgerichts als mit dem Sachvortrag der Parteien nicht in Einklang stehend erachten würde, wird das angefochtene Urteil dadurch im Ergebnis nicht berührt. Da die Beklagten das Berufungsurteil nicht angefochten haben, steht nur noch zur Entscheidung, ob der 34/100-Anteil der Klägerin an einem höheren Satz als 2,5 %o des Nettoerlöses begründet ist. Den Beweis hierfür hat das Berufungsgericht mit Recht von der Klägerin verlangt. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte, ohne die Zustimmung des damals in Australien befindlichen Dr. W. abzuwarten, die Aktien der S. AG übertragen und daß er den Wortlaut des Vertrages vom 30. Juni 1942 dem Dr. W. vorenthalten hat. Wieso der Beklagte die Klägerin durch dieses Verhalten, wie die Revision meint, in einen Beweisnotstand hinsichtlich der mit Dr. W. im Jahre 1938 getroffenen Vereinbarung gebracht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig beeinflußt die sich aus § 666 BGB ergebende Verpflichtung des Beklagten, über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen, die Beweislastverteilung. Die Klägerin kennt den Inhalt des zwischen dem Beklagten und der S. AG geschlossenen Vertrags. Zwar behauptet sie, der Wortlaut des Vertrags sei nicht vollständig, aus ihm gehe nicht hervor, inwieweit die von der S. AG übernommene Verpflichtung als Vergütung für die Aktien oder als Entschädigung für die Aufgabe dem Beklagten sonst zustehender Rechte gedacht gewesen sei. Dieses Verhältnis haben die Beklagten jedoch dargelegt, und das Berufungsgericht ist ihnen insoweit, u.a. gestützt auf das von der deutsch-schweizerischen Verrechnungsstelle errechnete Verhältnis, gefolgt. Es wäre Sache der Klägerin gewesen - wie dies die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18. April 1953 für ihre Behauptung getan haben -, etwa durch das Zeugnis der Vorstandsmitglieder der S. AG unter Beweis zu stellen, daß von den zugesagten 6,5 %o des Nettoerlösesmehr als 2,5 %o auf die Vergütung für die Aktien entfallen seien. Dies ist nicht geschehen.

21

Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, gemäß § 139 ZPO die Klägerin zu veranlassen, Rudolf G. und Eduard W. als Zeugen dafür zu benennen, daß für deren gleich hohen Aktienbesitz ebenfalls 6,5 %o des Nettoerlöses gewährt worden seien. G. und W. gehörten, wie die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift vorgebracht hat, zur Erfindergruppe. Ihnen standen ebenfalls Sonderrechte zu, die nicht an die Aktien geknüpft waren, und Rudolf G. hatte beim Verkauf der 34 Aktien an den Beklagten seine Rechte nicht mitübertragen. Wenn daher beide ebenfalls mit 6,5 %o des Nettoerlöses abgefunden wurden, so folgt daraus nicht, daß das ihnen gewährte Entgelt für die überlassenen Aktien höher gewesen wäre als das dem Beklagten zugestandene.

22

5.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nur deshalb die von der Klägerin behauptete Vereinbarung zwischen Dr. W. und dem Beklagten für nicht bewiesen erachtet, weil es wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Damit greift sie in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an und begibt sich auf ein dem Tatrichter vorbehaltenes Gebiet. Diese in das Gewand von Rechtsrügen (§ 286 ZPO) eingekleideten Ausführungen der Revision laufen im Grunde darauf hinaus, das Berufungsgericht habe den Streitstoff, namentlich auch die vorgelegten Briefe des Dr. W. und des Beklagten, anders, nämlich im Sinne der Klägerin würdigen sollen. Es ist jedoch kein Anhalt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht nicht den gesamten Sachvortrag der Parteien verwertet oder bei der Würdigung der Beweise gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte. Das Berufungsgericht hat ausreichend dargelegt, welche Gründe für seine Überzeugungsbildung maßgebend waren. Vergeblich versucht die Revision, einzelne nach ihrer Ansicht für die Klägerin günstige Umstände herauszugreifen und daraus, daß das Berufungsgericht sie nicht ausdrücklich erwähnt, herzuleiten, das Berufungsgericht habe den Streitstoff zu Lasten der Klägerin nicht erschöpft. Das Berufungsgericht brauchte nicht auf jeden einzelnen vorgetragenen Umstand ausdrücklich einzugehen. Es genügt, wenn, wie es hier der Fall ist, die Gesamtwürdigung erkennen läßt, daß sämtliche bedeutsamen Umstände sorgfältig abgewogen sind. Eine Bescheidung der einzelnen, sich auf die Vorschrift des § 286 ZPO und auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stützenden Rügen, die der Senat geprüft hat, ist nach Lage der Sache nicht erforderlich.

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6.

Schadensersatz wegen unberechtigter Übertragung der Aktien auf die S. AG hat die Klägerin nicht verlangt. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, inwiefern Dr. W. besser gestanden hätte, wenn der Beklagte die Aktien nicht der S. AG überlassen hätte. Ein Schadensersatzanspruch könnte zudem nur dazu führen, daß der Beklagte die Klägerin so stellen müßte, wie sie ohne die Übertragung der 34 Aktien auf die S. AG stehen würde. Die Verpflichtung des Beklagten, die mit der Klage verlangte Erklärung gegenüber der S. AG abzugeben, ließe sich daraus nicht herleiten. Das Berufungsgericht hatte somit, entgegen der Ansicht der Revision, keinen Anlaß, den Klaganspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu prüfen.

24

7.

Unbegründet ist ferner die Ansicht der Revision, der Beklagte müsse alles, was er aus dem Vertrag mit der S. AG zu beanspruchen hat, deshalb zu 34/100 herausgeben, weil es sich um Zuwendungen handle, durch die er von der S. AG zur Übertragung der Aktien veranlaßt worden sei. Die Revision nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung, wonach der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung erlangte Vorteile, wie Sonderprovisionen und Schmiergelder, dem Auftraggeber herauszugeben hat. Insoweit, mußte es sich jedoch um Zuwendungen handeln, durch die der Beauftragte zum Nachteil des Auftraggebers beeinflußt, werden sollte (RGZ 146, 205; 164, 98). Davon kann nach dem Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, keine Rede sein.

25

II.

Gegenüber der beklagten Ehefrau hat die Klägerin nur beantragt, sie als Gesamtschuldnerin neben dem beklagten Ehemann zu verurteilen, die ihr, der Klägerin, in diesem Rechtsstreit erwachsenden Kosten zu tragen. Sie stützt dieses Klagebegehren auf die Behauptung, die Beklagte habe sich Dr. W. gegenüber verpflichtet, alle Verbindlichkeiten ihres Ehemannes gesamtschuldnerisch mitzutragen. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Ehefrau abgewiesen, weil sich deren gesamtschuldnerische Verpflichtung nur auf die Rückzahlung der von Dr. Weitmann gewährten Darlehen, nicht auch auf die Erstattung sich aus einem Streit über die T.-Aktien ergebender Prozeßkosten bezogen habe. Insoweit greift die Revision das Urteil mit Verfahrensrügen an, auf die es jedoch nicht ankommen kann.

26

Die nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen und unabhängig von Anträgen gemäß den Vorschriften der § § 91 ff ZPO zu treffenden Kostenentscheidung kann nur zwischen der Klägerin und dem beklagten Ehemann als den Prozeßparteien ergehen, die um dessen Verpflichtung zur Abgabe der verlangten Erklärung streiten. Sie ist ausschließlich von dem Maße abhängig, in dem die eine oder andere Partei obsiegt. Die beklagte Ehefrau ist insofern am Rechtsstreit nicht beteiligt und kann deswegen auch nicht von einer Kostenentscheidung im Sinn der § § 91 ff ZPO betroffen werden.

27

Der von der Klägerin gegen die beklagte Ehefrau geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist vielmehr ein selbständiger, sachlichrechtlicher Anspruch, der sich auf die behauptete vertragliche Verpflichtung der beklagten Ehefrau stützt. Die Klage, mit der der Anspruch verfolgt wird, erfordert, wie grundsätzlich jede auf Zahlung gehende Leistungsklage, einen bezifferten Antrag (§ 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO). Einen solchen Antrag kann die Klägerin aber noch nicht stellen, da die Höhe der ihr entstehenden Kosten erst nach rechtskräftigem Abschluß des Prozesses gegen den beklagten Ehemann festgestellt werden kann. Ein gegen die beklagte Ehefrau gerichteter sachlichrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann demnach nur durch eine spätere besondere Klage mit beziffertem Antrag geltend gemacht werden. Die hier erhobene Klage ist wegen Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit des Klagebegehrens unzulässig. Die Abweisung der Klage gegen die Ehefrau erweist sich daher, wenn sie auch wegen Unzulässigkeit hätte erfolgen müssen, im Ergebnis als gerechtfertigt.

28

Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.

Glanzmann Rietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer