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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1980, Az.: 7 AZR 295/78

Kündigungsschutz; Klagefrist; Letzter Tag; Normaler Gerichtsbriefkasten; Nachtbriefkasten; Langanhaltende Krankheit; Soziale Schutzwürdigkeit; Strenger Maßstab

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.02.1980
Aktenzeichen
7 AZR 295/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 23.01.1978 - 7 Sa 672/77

Fundstellen

  • BAGE 33, 1 - 14
  • DB 1980, 1446-1448 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 788 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 298-301 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2017, 3104
  • ZIP 1980, 677-681

Amtlicher Leitsatz

1. Wirft der Arbeitnehmer am letzten Tag der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG seine Kündigungsschutzklage in den normalen Briefkasten eines Arbeitsgerichts, so ist dies selbst dann fristwahrend, wenn zugleich ein Nachtbriefkasten vorhanden ist.

2. Kündigung wegen langanhaltender Krankheit. Wegen der erhöhten sozialen Schutzwürdigkeit eines erkrankten Arbeitnehmers ist im Rahmen der Interessenabwägung ein strenger Maßstab anzulegen.