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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2004, Az.: IX ZB 136/03

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Insolvenzverwalter; Berechnungsweise für die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.2004
Aktenzeichen
IX ZB 136/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 13531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stralsund - 21.05.2003

Fundstellen

  • NZI 2004, 448 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2004, VI Heft 7 (amtl. Leitsatz)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 22. April 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 21. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.339,61 EUR.

Gründe

1

I.

Auf Grund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Februar 2003 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet; der Antragsteller wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Mit Beschluss vom 25. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Unter dem 12. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 50 % der fiktiven Verwaltervergütung festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat einen Prozentsatz von 40 für angemessen erachtet und die Vergütung entsprechend festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

3

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

1.

In erster Linie problematisiert die Rechtsbeschwerde die Frage, ob "zunächst der richtige Bruchteil i.S.v. § 11 Abs. 1 InsVV ermittelt und sodann Zu- oder Abschläge auf Grund einzelner prozentualer Bewertung erörtert werden" müssen. Diese Frage ist durch den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265 ff) geklärt. Danach ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen. In dieser Weise sind hier auch das Insolvenz- und das Beschwerdegericht verfahren.

5

2.

Ferner hält die Rechtsbeschwerde für grundsätzlich die Frage, ob die verschiedenen Bemessungsfaktoren "einzeln prozentual bewertet werden" müssen "oder ob es genügt, eine pauschale Gesamtbewertung vorzunehmen". Diese Frage hat der Bundesgerichtshof unterdessen entschieden (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Danach hängt es grundsätzlich vom jeweiligen Einzelfall ab, welchen Aufwand der Richter für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen. Die Entscheidungen der Instanzgerichte halten sich in dem vorgegebenen Rahmen.

6

3.

Klärungsbedürftig ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - schließlich auch nicht, ob der vorläufige Insolvenzverwalter eine besondere Vergütung für Tätigkeiten beanspruchen darf, für die er bereits als Sachverständiger entlohnt worden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich lediglich die Frage, "ob ein Zuschlag auf Grund ungeordneter und unübersichtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse (des Schuldners) und des daran anknüpfenden Ermittlungsaufwandes" gerechtfertigt ist, "wenn sich der Antragsteller ... bereits auf Grund seiner Tätigkeit als Sachverständiger die erforderlichen Kenntnisse verschafft" und er bereits in diesem Zusammenhang für den besonderen Ermittlungsaufwand eine Vergütung erhalten hat. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Frage bereits sachgerecht im verneinenden Sinn beantwortet (OLG Frankfurt ZInsO 2001, 606, 608). dass sich dagegen Widerspruch erhoben habe, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dann kommt der Frage eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.339,61 EUR.