Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1984, Az.: III ZR 33/83
Prozeßvertreter; Angestellter des Bevollmächtigten; SelbständigeBearbeitung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 33/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei ist auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist.