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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1984, Az.: III ZR 33/83

Prozeßvertreter; Angestellter des Bevollmächtigten; SelbständigeBearbeitung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1984
Aktenzeichen
III ZR 33/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei ist auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist.