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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1982, Az.: VIII ZR 63/81

Formularmäßige Erklärung in einem Kaufvertrag über die Kenntnisnahme eines Kunden von auf der Rückseite des Formalars abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen; Wirksamkeit einer Einbeziehungsklausel; Trennung einer Einbeziehungsklausel von dem Block der "Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen" ; Einverständnis eines Kunden mit der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Verbindlichkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1982
Aktenzeichen
VIII ZR 63/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 15.01.1981
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • JZ 1982, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 926-927 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1388-1389 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 446-447

Prozessführer

V. e.V.,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, Frau Dr. Thea B., Be., und deren Stellvertreterin, Frau Dr. Gabriele E., Bo., L. Be.

Prozessgegner

Ei. Ba. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Dr. G. Ba. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer, K.-Sch.-Straße ... Ka.

Amtlicher Leitsatz

Die formularmäßige Erklärung in einem Kaufvertrag, daß der Kunde von den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen habe und mit deren Geltung einverstanden sei, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Januar 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die verklagte Kommanditgesellschaft betreibt ein Einrichtungshaus. Sie verwendet beim Verkauf von Möbeln Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen. Der klagende Verbraucherschutzverein hat die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Regeln des AGB-Gesetzes auf Unterlassung in Anspruch genommen und wendet sich - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - gegen folgende auf der Vorderseite der formularmäßigen Kaufverträge angebrachte Klausel; auf der Rückseite des Formulars sind die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen abgedruckt:

"Auf Grund der umstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen, von denen ich Kenntnis genommen habe und mit deren Geltung ich einverstanden bin, obenstehender Zahlungsvereinbarung und der vorgelegten z.Zt. gültigen Typen- und Preisliste kaufte ich die oben aufgeführten Gegenstände."

2

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Unterlassungsklage weiter.

Entscheidungsgründe

3

1.

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die beanstandete Klausel unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 15 b AGBG zu prüfen, der dem Verwender Bestimmungen verbietet, durch die er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. Denn diese Vorschrift setze voraus, daß die Klausel Teil der Geschäftsbedingungen sei. Daran fehle es im Streitfall, weil sie sich auf der Vorderseite des Vertragsformulars und damit schon äußerlich getrennt von den "umstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen" der Beklagten befinde. Die Wirksamkeit der Einbeziehungsklausel richte sich nach § 2 AGBG, dessen Verletzung geltend zu machen dem Kläger nach § 13 AGBG verschlossen sei. Die Frage, ob ein nach § 13 AGBG klagebefugter Verband über die Generalklausel des § 9 AGBG in Verbindung mit § 242 BGB besonders gravierende Verstöße gegen die Regeln des AGB-Gesetzes, insbesondere auch gegen § 2 AGBG, geltend machen kann, hat das Berufungsgericht offengelassen. Denn die beanstandete Klausel benachteilige den Vertragspartner der Beklagten jedenfalls nicht in einer den Geboten von Treu und Glauben widersprechenden unangemessenen Weise.

4

2.

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

5

a)

Zwar stößt es auf rechtliche Bedenken, daß das Berufungsgericht die Einbeziehungsklausel schon wegen der äußerlichen Trennung von dem Block der "Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen" nicht zu den Geschäftsbedingungen rechnen will. Die allgemein gehaltene, einen Teil des gedruckten Textes bildende Klausel, die auch keine Alternativen vorsieht (vgl. dazu Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl. AGBG § 1 Rdn. 17, 30), stellt sich vielmehr nach der gesamten Gestaltung des Formulars als "vorformuliert" im Sinn von § 1 AGBG dar.

6

b)

Eine andere Frage ist es, ob die hier zu beurteilende formularmäßig abgegebene Erklärung, von den "umstehenden" Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein, mehr enthält als eine Bestätigung des Kunden, daß die nach § 2 Abs. 1 AGBG für die Einbeziehung in den Vertrag verlangten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt führt zum Ergebnis, daß die beanstandete Erklärung von Belang nur für die Einbeziehung ist (§ 2 AGBG) und eine Beurteilung nach §§ 9 bis 11 AGBG ausscheidet.

7

aa)

Der Passus: "Mit deren Geltung ich einverstanden bin" entspricht dem in § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AGBG aufgestellten Erfordernis. Mit ihm wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß es für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreicht, wenn der Verwender die ihn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG treffenden Obliegenheit erfüllt, sondern daß gemäß der Vertragsnatur der Bedingungen die Willensübereinstimmung des anderen Teils hinzukommen muß (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 3. Aufl. § 2 Rdn. 49); insbesondere sollte im Anwendungsbereich von § 2 des AGB-Gesetzes die früher anerkannte Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon dann Verbindlichkeit erlangten, wenn der andere Teil, ohne sein Einverständnis zu erklären, wußte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, daß der Verwender nur auf der Grundlage seiner Bedingungen kontrahiert (vgl. Dietlein/Rebmann, AGB aktuell, § 2 Rdn. 8). Bei diesem Inhalt des vom AGB-Gesetz verlangten Einverständnisses leuchtet ein, daß im Falle des ausdrücklichen Hinweises, bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten Vertragsbestandteil werden, eine Situation kaum noch denkbar ist, in welcher der objektive Erklärungswert der auf den Hinweis folgenden, nicht weiter eingeschränkten Zustimmung des Kunden zum Vertragsabschluß nicht schlüssig auch das Einverständnis mit der Geltung der Bedingungen bedeuten sollte (Staudinger/Schlosser a.a.O. AGBG § 2 Rdn. 37; etwas einschränkend Reich, NJW 1978, 513, 517 unter III 4). Es geht - mit anderen Worten - beim Erfordernis, daß der Vertragspartner des Verwenders mit der Geltung einverstanden ist, um nichts anderes als einen Teilaspekt des Vertragsabschlusses. Der Abschlußtatbestand hat jedoch von Haus aus individuellen Charakter, auch wenn er in Teilen der ihn ausmachenden Willenserklärungen eine vorformulierte Grundlage besitzt. Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht.

8

Diese Würdigung von Erklärungen, die den Tatbestand eines Vertragsabschlusses ausmachen, darf nicht mit solchen Erklärungen verwechselt werden, die den rechtserheblichen Tatsachen eine bestimmte, mit dem wirklichen Sachverhalt nicht übereinstimmende rechtliche Qualifizierung geben sollen, etwa diejenige einer "ausgehandelten" Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 197/75, LM BGB § 652 Nr. 61 = NJW 1977, 624, 625 f. unter 2 c zu der Bestätigung, die Bedingungen seien "besprochen und ausdrücklich anerkannt" worden). Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Vielmehr bestätigt der Kunde nur als Inhalt seines Willens, auch die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren zu wollen, auf die er im Vertragsformular unmißverständlich hingewiesen wird und die auf der Rückseite des Formulars abgedruckt sind.

9

bb)

Der Kunde hält sich auch im Rahmen seiner Bestätigung der für die Einbeziehung erforderlichen Tatsachen, soweit er - wie hier - formularmäßig erklärt, daß er von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Kenntnis genommen habe". Diese Erklärung könnte - isoliert betrachtet - zu den sogenannten Wissenserklärungen gehören, deren rechtliche Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird (vgl. einerseits Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 11 Nr. 15 Rdn. 14, andererseits Staudinger/Schlosser a.a.O. AGBG § 11 Nr. 15 Rdn. 8). Die damit angesprochene Streitfrage kann jedoch im gegebenen Fall auf sich beruhen. Denn hier steht außer Zweifel, daß wiederum nur eine für die Einbeziehung (§ 2 AGBG) erforderliche Tatsache bestätigt wird, deren Vorliegen nicht zweifelhaft sein kann: Dem Kunden werden mit dem Formular, das er auf der Vorderseite unterschreibt, die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich gemacht, und er erlangt damit Kenntnis von ihnen in dem Sinn, daß er Gelegenheit hatte, sie grundsätzlich zurückzuweisen, sie ohne weiteres hinzunehmen oder sie im einzelnen zu lesen und sich auch Einzelheiten erläutern zu lassen. Mehr als diese unstreitig eröffnete Möglichkeit zur Kenntnisnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG) läßt sich jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich Einbeziehungsklausel und Allgemeine Geschäftsbedingungen auf derselben Urkunde befinden, der Bestätigung nicht entnehmen.

10

3.

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
RiBGH Wolf befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben; Braxmaier
Dr. Skibbe