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Art. 41 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

Der Stimmkreisausschuss stellt fest, wie viele gültige Stimmen im Stimmkreis

  1. 1.
    insgesamt,
  2. 2.
    für jeden Stimmkreisbewerber,
  3. 3.
    für jeden Wahlkreisbewerber,
  4. 4.
    für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
  5. 5.
    für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.