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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.2018, Az.: 5 StR 249/18

Nichterhebung von bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstandenen Verfahrenskosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.2018
Aktenzeichen
5 StR 249/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 34090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR249.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 04.12.2017

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts zu Ziffer 1 der Beschlussformel und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. Dezember 2017 wird verworfen.

  2. 2.

    Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch nicht begründet.

3

Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; danach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, kann zwar nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren angeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 465 Rn. 11). Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - auch für die Vorinstanz - von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31 mwN), macht der Senat aber keinen Gebrauch. Soweit die Hauptverhandlung wegen Schwangerschaft einer Richterin die Aussetzung des Verfahrens zur Folge hatte, führt dies für sich genommen nicht zu einer fehlerhaften Behandlung der Sache im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. für den Krankheitsfall Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 21 GKG Rn. 25 mwN). Grobe Verfahrensfehler liegen nicht auf der Hand und werden mit der nicht näher begründeten Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

Mutzbauer
Schneider
Berger
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Köhler