Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.09.1976, Az.: 4 AZR 359/75
Beendigung des Tarifvertrages; Aufhebungsvertrag; Formerfordernis; Firmentarifvertrag; Mehrgliedriger Tarifvertrag; Tätigkeitsmerkmale; Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben; Tariflücke; Einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.09.1976
- Aktenzeichen
- 4 AZR 359/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 21.03.1975 - 13 Sa 58/75
Rechtsgrundlagen
- § 2 TVG
- § 3 Abs. 1 TVG
- § 4 Abs. 1 TVG
- § 4 Abs. 5 TVG
- § 1 Überleitungs-Tarifvertrag für die Angestellten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 5.November 1973
- § 2 Überleitungs-Tarifvertrag für die Angestellten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 5.November 1973
- § 11 Überleitungs-Tarifvertrag für die Angestellten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 5.November 1973
- § 5 Ruhegeldbestimmungen des Landschaftsverbandes Rheinland i.d.F. vom 14. Oktober 1971
- § 164 BGB
- § 167 BGB
- § 22 BAT
- § 23 BAT
Fundstellen
- BB 1977, 94
- DB 1977, 640 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Tarifvertrag endet auch durch einen Aufhebungsvertrag der Tarifvertragsparteien, der keiner besonderen Form bedarf.
2. Hat ein einzelner Arbeitgeber als Tarifvertragspartei mit Gewerkschaften einen Tarifvertrag abgeschlossen, so kann dieser nur von denselben Tarifvertragsparteien durch Vertrag aufgehoben werden, wobei sich jedoch der einzelne Arbeitgeber als Tarifvertragspartei beim Abschluß des Aufhebungsvertrages durch einen oder mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen kann, ohne daß die Bevollmächtigung der Schriftform bedarf. Sind auf Arbeitnehmerseite mehrere Gewerkschaften Tarifvertragsparteien, so kann der Aufhebungsvertrag auch nur von einem Beteiligten auf der Gewerkschaftsseite und dem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden; dann dauert der Tarifvertrag für den anderen Beteiligten auf Arbeitnehmerseite und insoweit auch für den einzelnen Arbeitgeber fort.
3. Soweit die Tätigkeitsmerkmale für die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben für andere als die in der Protokollnotiz Nr. 22 ausdrücklich genannten gartenbaulichen Nutzungsarten keinen Umrechnungsschlüssel zur Bestimmung der Betriebsgröße enthalten, liegt eine Tariflücke vor, die von den Gerichten für Arbeitssachen zu schließen ist. Dabei ist darauf abzustellen, wie vergleichbare Tätigkeiten für landwirtschaftliche Angestellte in der Vergütungsordnung bewertet werden.
4. Nach der ab 1. Januar 1975 geltenden Neufassung der §§ 22, 23 BAT ist von diesem Zeitpunkt an die Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr möglich.