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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.09.1976, Az.: 4 AZR 359/75

Beendigung des Tarifvertrages; Aufhebungsvertrag; Formerfordernis; Firmentarifvertrag; Mehrgliedriger Tarifvertrag; Tätigkeitsmerkmale; Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben; Tariflücke; Einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.09.1976
Aktenzeichen
4 AZR 359/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 21.03.1975 - 13 Sa 58/75

Fundstellen

  • BB 1977, 94
  • DB 1977, 640 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Tarifvertrag endet auch durch einen Aufhebungsvertrag der Tarifvertragsparteien, der keiner besonderen Form bedarf.

2. Hat ein einzelner Arbeitgeber als Tarifvertragspartei mit Gewerkschaften einen Tarifvertrag abgeschlossen, so kann dieser nur von denselben Tarifvertragsparteien durch Vertrag aufgehoben werden, wobei sich jedoch der einzelne Arbeitgeber als Tarifvertragspartei beim Abschluß des Aufhebungsvertrages durch einen oder mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen kann, ohne daß die Bevollmächtigung der Schriftform bedarf. Sind auf Arbeitnehmerseite mehrere Gewerkschaften Tarifvertragsparteien, so kann der Aufhebungsvertrag auch nur von einem Beteiligten auf der Gewerkschaftsseite und dem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden; dann dauert der Tarifvertrag für den anderen Beteiligten auf Arbeitnehmerseite und insoweit auch für den einzelnen Arbeitgeber fort.

3. Soweit die Tätigkeitsmerkmale für die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben für andere als die in der Protokollnotiz Nr. 22 ausdrücklich genannten gartenbaulichen Nutzungsarten keinen Umrechnungsschlüssel zur Bestimmung der Betriebsgröße enthalten, liegt eine Tariflücke vor, die von den Gerichten für Arbeitssachen zu schließen ist. Dabei ist darauf abzustellen, wie vergleichbare Tätigkeiten für landwirtschaftliche Angestellte in der Vergütungsordnung bewertet werden.

4. Nach der ab 1. Januar 1975 geltenden Neufassung der §§ 22, 23 BAT ist von diesem Zeitpunkt an die Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr möglich.