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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.1991, Az.: 5 StR 279/91

VErgewaltigung; Versuch; Rücktritt vom Versuch; Herunterziehen von Kleidung; Festhalten; Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.1991
Aktenzeichen
5 StR 279/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 11926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden

Fundstelle

  • NStE Nr. 8 zu § 178 StGB

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Herunterziehen von Kleidungsstücken erfüllt allein noch nicht den Tatbestand des § 178 StGB, wenn der Täter freiwillig vom Versuch der Vergewaltigung zurückgetreten ist.

2. Dies gilt auch für den Fall, daß der Täter das Opfer auf die Tischplatte gedrückt hat.

3. Diese Vorgänge dienen nur dazu, eine Vergewaltigung zu ermöglichen, so daß sie vom Rücktritt umfaßt werden.

Gründe

1

1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand; das gilt namentlich für die Feststellungen zurn Vorsatz und im Ergebnis auch für die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte trotz erheblichen Alkoholgenusses nicht schuldunfähig gewesen ist.

2

2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) nicht bestehenbleiben. Der Angeklagte, der die Zeugin P. bereits vergewaltigt hatte, hat nach den Feststellungen aufgrund eines neuen Tatentschlusses die Zeugin gegen ihren Widerstand auf die Tischplatte gedrückt, wobei ihm ein anderer Mann half, indem er die Arme der Zeugin von hinten festhielt. "Sodann zog der Angeklagte der Zeugin erneut Hose und Slip bis unter die Knie herunter". Der Angeklagte hatte die Absicht, mit der Zeugin erneut den Geschlechtsverkehr auszuführen. Er ließ jedoch "aufgrund eigenen Entschlusses und innerer Beweggründe" von der weiteren Tatausführung ab.

3

Die Strafkammer nimmt einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung an, faßt jedoch das "Herunterziehen der Hose und des Slips" in Verbindung mit dem "Herunterdrücken auf den Tisch" als sexuelle Nötigung nach § 178 Abs. 1 StGB auf. Das entspricht nicht den Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf § 178 StGB für das Merkmal "sexuelle Handlungen ... an sich ... dulden" entwickelt hat (BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 3 = NStZ 1990, 490; vgl. auch BGHR a.a.O. 1, 2). Das Herunterziehen der Kleidungsstücke stellt für sich allein die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 178 StGB nicht her. Daß der Körper der Zeugin darüber hinaus im Sinne einer sexuellen Handlung in Mitleidenschaft gezogen worden ist, ergeben die Feststellungen nicht. Zwar hat der Angeklagte die Zeugin auf die Tischplatte gedrückt; auch sind ihr die Hände von einem Dritten festgehalten worden. Hierbei handelte es sich jedoch, ebenso wie bei dem Herunterziehen der Kleidung, um Vorgänge, die sich ausschließlich als Mittel zur Ermöglichung des Geschlechtsverkehrs darstellten; von seinem Versuch, die Zeugin zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, ist der Angeklagte indessen freiwillig zurückgetreten.

4

Der Angeklagte hat jedoch den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt, indem er die Zeugin zwang, das Herunterziehen von Kleidungsstücken zu dulden. Diese Nötigung war rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Der Senat hat deswegen den Schuldspruch in dem Sinne geändert, daß an die Stelle der Verurteilung wegen sexueller Nötigung der Schuldspruch wegen Nötigung nach § 240 StGB tritt. Der Beschwerdeführer hätte sich gegen den Vorwurf der Nötigung nach § 240 StGB nicht anders verteidigen können als gegen den ihm gemachten Vorwurf einer sexuellen Nötigung nach § 178 StGB.

5

Der Senat hat den Strafausspruch wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe insgesamt aufgehoben.