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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2008, Az.: 5 StR 486/08

Revision eines Angeklagten wegen der Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einem Strafbefehl in die Gesamtfreiheitsstrafe ohne Vorliegen einer Gesamtstrafenkonstellation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.2008
Aktenzeichen
5 StR 486/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 25568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 07.05.2008

Fundstelle

  • NStZ-RR 2009, 74 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten B. und Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 werden auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall der Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt:

2

"Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn einerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O. Rdnr. 12; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7), die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls eingetreten war.

3

Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen einhergegangene Erhöhung des Strafübels im Wege der beantragten Herabsetzung der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren.

4

Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil auszuschließen ist, dass sich die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höherem Maße ausgewirkt haben könnte."

5

Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate herab.

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