Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1985, Az.: II ZB 4/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung; Neigung zur Desorientiertheit und Verwirrtheit als Grund für die Unmöglichkeit der Fristwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1985
- Aktenzeichen
- II ZB 4/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 13066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 19.12.1984
- LG Köln - 28.09.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 888-889 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Alma E., W. Straße 8, M.,
Prozessgegner
P.-S.-V. VVaG,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Jürgen P. und Dr. Eckart W., B. Straße 211, K.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung schwerer Erkrankung des Rechtsmittelklägers für die Frage schuldloser Versäumung der Berufungsfrist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze,
Dr. Bauer,
Bundschuh und
Brandes
am 10. Juni 1985
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1984 aufgehoben.
- 2.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. September 1983 gewährt.
- 3.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Berufungsgericht.
Gründe
1.
Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13. Oktober 1983 zugestellt worden. Die Berufungsschrift der Klägerin ist - verspätet - am 13. Dezember 1983 beim Berufungsgericht eingegangen. Zugleich hat die Klägerin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat vorgetragen, daß sie krankheitsbedingt seit Oktober 1983 bis 29. November 1983 zu eigenen sinnvollen Entscheidungen nicht fähig gewesen sei. An diesem Tage habe ihre Tochter, Frau W., bei Durchsicht der Unterlagen der Mutter festgestellt, daß ein Schreiben der Korrespondenzanwälte der Klägerin vom 21. Oktober 1983 unbeantwortet geblieben war, worin diese eine Ablichtung des landgerichtlichen Urteils übermittelt, den Ablauf der Berufungsfrist (14. November 1983) mitgeteilt und gebeten hatten, baldmöglichst die Entscheidung bekannt zu geben, ob Berufung eingelegt werden soll. Hierauf habe Frau W. nach Rücksprache mit ihr und gemäß ihrer Bitte unverzüglich die Korrespondenzanwälte beauftragt, Berufung einzulegen. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin ein ärztliches Attest des Internisten Dr. Raith vom 29. November 1983 vorgelegt. Darin heißt es, daß sich bei der am 26. Mai 1903 geborenen Klägerin in den letzten Wochen auf Grund einer ausgeprägten Cerebralsklerose die Neigung zur Desorientiertheit und Verwirrtheit gezeigt habe und dieser Zustand durch eine Lithiumüberdosierung unterstützt worden sei; "die Patientin war in den Monaten Oktober bis jetzt nicht fähig, eigene sinnvolle Entscheidungen zu treffen". Ferner hat Frau W. in einer eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 1984 erklärt, daß ihre schon im Mai 1983 wegen einer schweren Cerebralsklerose stationär in einem Krankenhaus behandelte Mutter im Oktober 1983 einen starken Rückfall erlitten habe und sie diese, von der jegliche Aufregung habe ferngehalten werden müssen, "nach der Krankheit im Herbst Ende November in dieser Angelegenheit ansprechen konnte".
2.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe die - zweiwöchige - Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt. Sie habe weder hinreichend substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht, daß es ihr als Folge ihrer Erkrankung in der Zeit bis zum 29. November 1983 unmöglich gewesen sei, sich darüber schlüssig zu werden, ob gegen das landgerichtliche Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden solle oder nicht. Die Angabe in dem ärztlichen Attest vom 29. November 1983, daß es der Klägerin "bis jetzt" nicht möglich gewesen sei, sich mit ihren Rechtsangelegenheiten zu befassen, sei zu unbestimmt gehalten, nachdem sie bereits an jenem Tag eine sachgerechte Entscheidung über die Fortführung des Rechtsstreits habe treffen können. Aus der Angabe lasse sich daher nicht folgern, "daß das Denk- und Erinnerungsvermögen der Klägerin jedenfalls bis zum Ablauf des 28. November 1983 in einer die freie Willensbestimmung und ihre Entschließungsfähigkeit ausschließenden Weise beeinträchtigt war, dies um so weniger, als schon die Art der Erkrankung schwerlich die Annahme zu rechtfertigen vermag, im Befinden der Klägerin könne innerhalb weniger Stunden eine derart wesentliche Besserung eingetreten sein, daß sie wohl am 29. November 1983, nicht aber an dem vorangegangenen Tag in der Lage war, die Frage der Berufungseinlegung mit ihrer Tochter zu besprechen und über diese Verbindung mit ihren Korrespondenzanwälten aufzunehmen". Deshalb müsse zum Nachteil der Klägerin davon ausgegangen werden, daß das in ihrem Gesundheitszustand begründete Hindernis noch vor Ablauf des 28. November 1983 behoben und damit der am 13. Dezember 1983 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag verspätet war.
Dem ist nicht zu folgen:
Die Klägerin wäre vor dem 29. November 1983 nur dann nicht gehindert gewesen, über die Weiterführung des Rechtsstreits zu entscheiden und diese zu betreiben, wenn ihr das trotz ihrer Erkrankung möglich gewesen wäre. Dazu hätte sich die auf Grund der ausgeprägten Cerebralsklerose und einer Lithiumüberdosierung desorientierte und verwirrte 80jährige Klägerin auch bewußt sein müssen, daß sie in einem Rechtsstreit erstinstanzlich unterlegen und die Entscheidung im Rechtsmittelwege anfechtbar war. Indes besteht kein Anhalt, daß das der Fall war, ehe ihre Tochter das Schreiben der Korrespondenzanwälte vom 21. Oktober 1983 am 29. November 1983 in den Unterlagen der Mutter aufgefunden und anschließend mit ihr über dessen Inhalt gesprochen hat. Infolgedessen hat die Klägerin die Wiedereinsetzungsfrist nicht versäumt, selbst wenn sie schon am 28. November 1983 fähig gewesen wäre, mit ihrer Tochter die Frage der Berufungseinlegung zu erörtern. Das besagt nichts dafür, daß sie sich vor dem Gespräch mit ihrer Tochter von selbst an den Rechtsstreit und das Unterrichtungsschreiben ihrer Korrespondenzanwälte vom 21. Oktober 1983 hätte erinnern können.
3.
Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung ausgeführt, daß der Klägerin auch bei rechtzeitigem Eingang ihres Antrags keine Wiedereinsetzung gewährt werden könne. Sollte ihr nämlich, "wie sie nunmehr offenbar unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn Hügler vom 10. Mai 1984 geltend macht", das Unterrichtungsschreiben vom 21. Oktober 1983 erst am 29. November 1983 zugegangen sein, so sei nicht ausgeräumt, daß Hügler, dessen sich die Klägerin zur Durchführung des Rechtsstreits bedient habe, ein Verschulden daran treffe, daß die Berufung verspätet eingelegt worden sei. Seiner eidesstattlichen Versicherung lasse sich nicht entnehmen, daß er, wie es seine Pflicht gewesen wäre, die Klägerin zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Besserung ihres Gesundheitszustandes über die Zustellung des landgerichtlichen Urteils und den Ablauf der Berufungsfrist unterrichtet, die Frage der Berufungseinlegung mit ihr erörtert und hierzu ihre Weisungen eingeholt habe.
Dem ist ebenfalls nicht zu folgen:
a)
Hügler ist Buchhalter in einer Firma, an der die Klägerin beteiligt ist. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 1984 heißt es u.a.: Er sei befugt gewesen, den Rechtsstreit für die Klägerin zu führen; seine Vollmacht sei allerdings dadurch beschränkt gewesen, daß alle Maßnahmen vorher mit der Klägerin hätten abgestimmt werden müssen; er habe sie laufend über die Prozeßführung unterrichtet und sei mit ihr mehrfach bei den Korrespondenzanwälten gewesen; deren Schreiben vom 21. Oktober 1983 sei ihm am 24. Oktober 1983 zugegangen; er habe es wegen der Krankheit der Klägerin an diese nicht weiterleiten können; mit den Korrespondenzanwälten habe er wenige Tage nach Eingang des Schreibens die Frage der Berufungseinlegung besprochen und ihnen dabei mitgeteilt, daß noch keine Entscheidung fallen könne, weil von der Klägerin auf ärztliche Anordnung jede Aufregung ferngehalten werden solle.
b)
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin auf diese Erklärungen zurückgegriffen hat oder zurückgreifen konnte, soweit es um den Zeitpunkt der Weiterleitung des Schreibens ihrer Korrespondenzanwälte vom 21. Oktober 1983 an sie geht. Ferner kann dahinstehen, ob H., weil er alle Maßnahmen zuvor mit der Klägerin abzustimmen hatte, als ihr Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO angesehen werden kann. Jedenfalls machen es seine Erklärungen in Verbindung mit der eidesstattlichen Erklärung der Tochter der Klägerin vom 10. Mai 1984 ("Herr H. hat die Klägerin nicht aufgesucht, weil er davon Kenntnis hatte, daß jegliche Aufregung von meiner Mutter ferngehalten werden mußte") deutlich, daß er wegen des ihm mitgeteilten schlechten gesundheitlichen Zustands der Klägerin und ihrer Schonungsbedürftigkeit diese nicht aufgesucht hat. Darin kann aber kein schuldhaftes Verhalten gesehen werden, zumal sich H. wegen der gesamten Angelegenheit mit den Korrespondenzanwälten der Klägerin besprochen hatte. Auch brauchte er sich nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, tagtäglich nach dem Gesundheitszustand der Klägerin zu erkundigen, um sofort zur Stelle zu sein, wenn diese in ihrer Rechtsangelegenheit ohne gesundheitliche Gefährdung wieder ansprechbar war. Vielmehr konnte er davon ausgehen, daß ihm eine entsprechende Besserung im Befinden der Klägerin - wie schon dessen starke Verschlechterung - mitgeteilt werden würde.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes