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§ 19 AGGVG - Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Die Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation obliegt

  1. 1.

    dem Justizministerium für die von ihm, den Oberlandesgerichten und den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten ausgestellten öffentlichen Urkunden,

  2. 2.

    den Präsidenten der Landgerichte für die im Bezirk dieser Gerichte ausgestellten öffentlichen Urkunden der übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, der Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, der Notare und der Ratschreiber sowie für die sonstigen Urkunden der Justizverwaltung.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, um den Bedürfnissen des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen.