Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.12.1993, Az.: XI B 40/93
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.12.1993
- Aktenzeichen
- XI B 40/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 24558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1994, 569
Tatbestand:
Streitig ist der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bei einem sog. "ruhenden Gewerbebetrieb".
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungserfordernissen des § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Nach dieser Vorschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer eine oder mehrere für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage(n) herausstellen und konkret darauf eingehen, weswegen deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 115 Anm.61 f.).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung, die einen wesentlichen Teil der Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bildet, vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht zu begründen. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwieweit den Fragen nach der Auswirkung der Umbauten im Jahre 1975 und der Rückgabe des Pachtinventars im gleichen Jahr und dem Problem, ob der Grundsatz von Treu und Glauben auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierzu hätte es insbesondere der Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu diesen Fragen bedurft, um deren Klärungsbedürftigkeit darzulegen.
Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. Nachweise bei Gräber/
Ruban, a.a.O., 3.Aufl., § 115 Anm.63).
Die Ausführungen der Klägerin entsprechen diesen Anforderungen nicht. Sie trägt vor, daß das Finanzgericht (FG) von Entscheidungen des BFH abgewichen sei. Das gelte für den Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 21. Juni 1957 (BStBl III 1957, 300). Hinsichtlich der Aufgabe durch bauliche Umgestaltung und Rückgabe des Inventars lägen Abweichungen von den BFH-Urteilen vom 4. November 1965 (BStBl III 1966, 49) und vom 23. Juni 1977 (BStBl II 1977, 719) vor. Weiter sehe sie Abweichungen zum BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 (BStBl II 1983, 412 [BFH 19.01.1983 - I R 84/79]) und zum Urteil vom 27. März 1987 (BFH/NV 1987, 578). Eine Beendigung des Wahlrechts des Verpächters bei Umgestaltung des Grundstücks mit erheblichem Kostenaufwand durch den Pächter werde auch im BFH-Urteil vom 16. November 1976 (BStBl II 1978, 78) gesehen. Daß das Wahlrecht eng auszulegen sei, ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 12. Dezember 1973 (BStBl II 1974, 208 [BFH 12.12.1973 - I R 122/72]). Diesem klägerischen Vortrag läßt sich nicht entnehmen, inwieweit das FG Rechtssätze aufgestellt hat, die von den in den genannten BFH-Entscheidungen enthaltenen Rechtssätzen abweichen.