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§ 24f ASOG Bln - Übersichtsaufnahmen zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung von Einsätzen von Polizei und Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

1Die Polizei und die Feuerwehr können an Orten, an denen die Notwendigkeit einer Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht, insbesondere bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin unterliegenden Veranstaltungen und Ansammlungen (Einsatzorte), einschließlich des unmittelbaren Umfelds, personenbezogene Daten mittels Übersichtsaufnahmen anfertigen, wenn dies im Einzelfall zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung des Einsatzes erforderlich ist. 2Die Anfertigung von Aufnahmen zum Zweck der Identifikation von Personen sowie die Aufzeichnung der gefertigten Aufnahmen sind nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist; § 24 Absatz 2 und § 24a Absatz 4 gelten entsprechend. 3Die Aufnahmen sind grundsätzlich offen anzufertigen. 4Die Polizei und die Feuerwehr können die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend. 5Die §§ 24, 24a und 24e bleiben im Übrigen unberührt.