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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1986, Az.: 4 StR 458/86

Möglichkeit von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz zu schliessen; Hohe Hemmschwelle bei einer Tötung erfordert Einbeziehung aller Umstände zwecks Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit; "Relativ" geringe, nicht lebensgefährdende Verletzungen stellen bedingten Tötungsvorsatz in Frage; Art und Beschaffenheit des Tatwerkzeugs als Grundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit der ausgeführten Tathandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1986
Aktenzeichen
4 StR 458/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 13.05.1986

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

Michael H. aus Ho., geboren am ... März 1962 in D.,
zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. 1.

    soweit er wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der in diesem angeordneten Maßregel zu neun Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie der Gesamtstrafe; im übrigen bleibt es erfolglos.

3

1.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, richtet. Das Urteil läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten insoweit nicht erkennen.

4

2.

Dagegen hält die Verurteilung wegen versuchten Mordes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

5

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluß von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH NStZ 1983, 407 m.w.Nachw.). Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (vgl. BGH StV 1984, 187/188).

6

An diesem Erfordernis fehlt es hier. Angesichts der nach der Wertung der Strafkammer nur "relativ geringen" (UA 27), nicht lebensgefährlichen Verletzungen am Kopf des Opfers, die der Angeklagte mit seinen Schlägen und den Fußtritten verursacht hat, liegt nämlich die Möglichkeit nicht fern, daß er diese bewußt nicht mit einer Intensität ausgeführt hat, die eine tödliche Wirkung haben konnte. Die Urteilsgründe enthalten auch keine nähere Beschreibung des Tatwerkzeugs, die dem Revisionsgericht eine Vorstellung von dessen Gefährlichkeit vermitteln könnte. Das Landgericht teilt lediglich mit, daß es sich um einen "etwa besenstieldicken Holzknüppel, der mit einem gelben Band umwickelt war", gehandelt habe, macht jedoch keine Angaben zu dessen Länge und mutmaßlichem Gewicht; es legt insbesondere auch nicht dar, von welcher Beschaffenheit dieses Werkzeugs der Sachverständige ausgegangen ist, der zu dem - vom Landgericht übernommenen - Ergebnis gelangt ist, es sei "generell geeignet" gewesen, "tödliche Kopfverletzungen herbeizuführen".

7

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist.

8

3.

Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil angeordneten Maßregel. Die Einzelstrafaussprüche in den beiden anderen abgeurteilten Fällen können dagegen bestehenbleiben, denn es ist auszuschließen, daß sich die Strafe wegen versuchten Mordes auf sie ausgewirkt hat.

9

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei Mord der nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen nicht - wie die Strafkammer meint - fünf, sondern nur drei Jahre Mindestrafe vorsieht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Salger
Hürxthal
Knoblich
Goydke
Meyer-Goßner