Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1990, Az.: 4 StR 688/89
Gesetzwidrige Behandlung eines Beweisantrages durch Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung; Beweisbehauptung ohne nachteilige inhaltliche Änderung; Ausscheiden eines Ablehnungsgrundes in der Wahrunterstellung; Beweisantrag; Einbruch; Wahrunterstellung; Glaubwürdigkeitsprüfung; Irrtum; Zeuge; Unglaubwürdigkeit; Hilfstatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 688/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 20.06.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1990, 293
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Unterstellt das Gericht auf einen Beweisantrag hin als wahr, ein Einbruch, der nach den Angaben eines Zeugen vom Angeklagten begangen worden sein soll, habe nicht stattgefunden, weicht das Gericht unzulässigerweise von der Wahrunterstellung ab, wenn im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung des Zeugen davon ausgegangen wird, es könne sich bei den diesbezüglichen Äußerungen des Zeugen um einen Irrtum gehandelt haben.
- 2.
Werden zum Beweis der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen (Hilfs-)Tatsachen unter Beweis gestellt, die der Zeuge bestreitet, muß, um ein zutreffendes Bild von der Beweisperson zu gewinnen, über diese Tatsachen Beweis erhoben werden, wenn sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung scheidet in einem solchen Fall aus.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 18. Januar 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Juni 1989 aufgehoben mit den Feststellungen, soweit sie die Tatbeteiligung der Angeklagten betreffen; die Feststellungen zum Tatgeschehen im übrigen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Bandendiebstahls in zehn und wegen versuchten Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten W. wegen Diebstahls zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensbeschwerde, die von beiden Angeklagten erhoben wird, Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrügen nicht bedarf.
Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß ein Beweisantrag des Angeklagten M. in gesetzwidriger Weise behandelt worden ist, indem die Strafkammer die in ihrem Ablehnungsbeschluß zugesagte Wahrunterstellung im angefochtenen Urteil nicht eingehalten hat. Auf diesen Verstoß kann sich auch der Angeklagte W. berufen, da die abgelehnte Beweiserhebung die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen J. betrifft, auf dessen Aussage auch die Verurteilung dieses Angeklagten (UA 27) gestützt ist (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 871 m. weit. Nachw.).
Mit dem Beweisantrag war die Vernehmung zweier Kriminalbeamter zu folgenden Behauptungen begehrt worden: Der jetzige Belastungszeuge J. habe ihnen gegenüber angegeben, er habe zusammen mit dem Angeklagten M. in B. einen Einbruch zum Nachteil Heinrich S. begangen; die daraufhin von der Kriminalpolizei Halle durchgeführten Ermittlungen hätten demgegenüber ergeben, daß es einen derartigen Einbruch nicht gegeben habe.
Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr.
An die Zusage der Wahrunterstellung hat das Landgericht sich indessen nicht gehalten. Die beantragte Beweiserhebung zielte erkennbar darauf ab, die Glaubwürdigkeit des - hinsichtlich der Täterschaft der Angeklagten einzigen (UA 27) - Belastungszeugen zu erschüttern. Eine Wahrunterstellung hätte demgemäß dazu führen müssen, daß die Tatsache, ein solcher Einbruchsdiebstahl habe nicht stattgefunden, uneingeschränkt in die Beweiswürdigung mit einbezogen wurde. Das Gericht darf in derartigen Fällen abweichend hiervon nicht von Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen in seinem tatsächlichen Gehalt abgeschwächt wird. Die Beweisbehauptung ist vielmehr ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige dem Antragsteller nachteilige inhaltliche Änderung als erwiesen zu betrachten (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6 und 14; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1989 - 3 StR 401/89; Herdegen in KK StPO 2. Aufl.§ 244 Rdn. 90 f).
Gegen diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es führt aus: "Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J. spricht auch nicht, daß er sich und den Angeklagten M. als Täter eines Einbruchs bezeichnet hat, der nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei nicht stattgefunden hat (Lebkuchengeschäft S. in B.). Denn einerseits kann es sich dabei um einen verständlichen Irrtum des Zeugen handeln, andererseits ist durchaus auch denkbar, daß der Geschädigte - aus welchen Gründen auch immer - davon abgesehen hat, eine Anzeige zu erstatten, zumal 'nur' eine Standuhr entwendet worden sein soll" (UA 53).
Beide Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Soweit die Strafkammer einen möglichen Irrtum des Zeugen in Betracht zieht, geht sie zwar davon aus, daß objektiv ein derartiger Einbruch nicht stattgefunden hat. Sie setzt sich aber in Widerspruch zu ihren allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen, in denen sie die Möglichkeit ausschließt, der Zeuge habe "subjektiv das Richtige gesagt, objektiv aber eine Falschaussage gemacht" (UA 47): "Denn aufgrund der guten Erinnerungsfähigkeit und auch der Intelligenz des Zeugen J. hält die Kammer für ausgeschlossen, daß er Taten und Vorgänge, die tatsächlich mit anderen Mittätern stattgefunden haben, auf die Angeklagten M. und W. projeziert, während sie in Wirklichkeit nicht beteiligt waren". Allerdings ist hierbei der Fall, daß eine behauptete Straftat überhaupt nicht begangen worden ist, nicht ausdrücklich angesprochen. Die Erwägungen der Strafkammer sind indessen grundsätzlicher Art und erfassen inhaltlich auch die hier vorliegende Sachgestaltung, so daß ein unauflösbarer Widerspruch in der Beweiswürdigung festzustellen ist.
Soweit die Strafkammer darüber hinaus in ihreÜberlegungen einbezieht, der Geschädigte habe möglicherweise keine Strafanzeige erstattet, schränkt sie die Beweisbehauptung unzulässigerweise ein; denn diese Erwägung geht davon aus, der Einbruch habe tatsächlich stattgefunden, er sei lediglich vom Geschädigten nicht angezeigt worden. Damit ist die Zusage, als wahr zu unterstellen, daß ein solcher Einbruch nicht stattgefunden hat, ersichtlich nicht eingehalten worden.
Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Die Strafkammer hat sich bei der Würdigung der Aussage J.s bereits damit auseinandersetzen müssen, daß der Zeuge in einem Punkte nachgewiesenermaßen eine falsche Aussage gemacht hat (Vorgänge auf dem "Stoppelmarkt" in Vechta im Sommer 1982 - UA 55 f). Sie hat seine Glaubwürdigkeit als "nicht dadurch erschüttert" angesehen (UA 55). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Beurteilung anders ausgefallen wäre, wenn - wie auf Grund der Zusage der Wahrunterstellung erforderlich - zusätzlich ein Fall der Falschbezichtigung des Angeklagten Meyer durch den Zeugen in die Erwägungen einbezogen worden wäre.
Danach kann das Urteil gegen beide Angeklagte keinen Bestand haben. Die umfangreichen Feststellungen zum Tatgeschehen im einzelnen können jedoch nach § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten bleiben, da sie von dem Grund der Aufhebung nicht erfaßt werden; sie stützen sich auf andere Beweismittel als den Zeugen J. Dessen Aussage ist aber nach den Darlegungen des Urteils (UA 27) die einzige Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft der Angeklagten bezüglich dieser Taten, so daß insoweit die Feststellungen keinen Bestand haben können.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung häufig dann auszuscheiden haben wird, wenn - wie hier - zum Beweise der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen (Hilfs-)Tatsachen unter Beweis gestellt werden, die der Zeuge bestreitet. In solchen Fällen läßt sich ein zutreffendes Bild von der Beweisperson meist nur dadurch gewinnen, daß über diese Tatsachen Beweis erhoben wird (vgl. Herdegen in LK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 94 m. weit. Nachw.), es sei denn, sie sind für die Entscheidung ohne Bedeutung.
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