Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1996, Az.: 5 StR 727/95
Verwerfung der Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 727/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 18492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 18.04.1995
Verfahrensgegenstand
Subventionsbetrug
Prozessführer
Johann Barthold P. aus H., dort geboren am ... 1942
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 24. April 1996 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Februar 1996 bemerkt der Senat:
1.
Unter der hier zu beurteilenden Fragestellung gilt für das Selbstleseverfahren nichts anderes als für die Urkundenverlesung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO. Daß durch das Selbstleseverfahren gegen das faire Verfahren verstoßen wurde, ist nicht behauptet worden.
2.
Auch ein Verstoß gegen § 261 StPO ist hier nicht gegeben.
Das Landgericht hat sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, der Angeklagte habe bereits im Zeitpunkt der Stellung des (ersten) Antrages auf Investitionszulage für das Jahr 1986 im Juli 1987 gewußt, daß es nicht zur Lieferung der subventionierten Computer für das Projekt B. kommen würde, weil dieses Projekt nicht fortgeführt werden sollte. Diese Überzeugung hat das Landgericht aus einer Gesamtschau zahlreicher Umstände gewonnen.
Der Senat kann daher zuverlässig davon ausgehen, daß die in den von der Revision bezeichneten, im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden behandelte Thematik "Übertragung von B. auf einen anderen Projektträger" (und damit zugleich die Frage der weiteren Realisierung des Projekts) Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen ist und daß sich etwaige Widersprüche zwischen Feststellungen und Bekundungen des Zeugen Dr. N. einerseits und dem Inhalt dieser Urkunden andererseits aufgelöst haben können (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 28).
3.
Eine dem § 264 Abs. 4 StGB vergleichbare Fallgestaltung mit dem Ergebnis der Straflosigkeit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der Angeklagte den Antrag auf die zweite Investitionszulage auch mit dem Ziel gestellt hat, deren Auszahlung zu erlangen.
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack