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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1998, Az.: III ZR 219/97

Pflegekostentarifklausel bei gesondert berechenbaren Entgelt für die Wahlleistung "Unterbringung im Einbett- oder Zweibettzimmer"; Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 des AGB-Gestzes (AGBG); Zuschlag zum Basispflegesatz; Angemessenheitsgebot des § 22 Abs. 1 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1998
Aktenzeichen
III ZR 219/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1999, 864-865 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1999, 496 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. September 1997 - 9 U 47/97 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).

2

Die im Pflegekostentarif der Beklagten enthaltene Klausel, wonach das gesondert berechenbare Entgelt für die Wahlleistung "Unterbringung im Einbett- oder Zweibettzimmer" auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag voll in Ansatz zu bringen ist, unterliegt gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, da sie die Art und den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regelt (vgl. BGHZ 124, 254, 256) [BGH 30.11.1993 - XI ZR 80/93]. Aus § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV - danach werden bei vollstationärer Behandlung die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz nur für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet, nicht aber für den Entlassungstag - ergibt sich nichts anderes (vgl. BGHZ 115, 391), da die Vorschrift nur die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen regelt. Entgegen der Auffassung der Revision kann das für die Wahlleistung "Unterbringung im Einbett- oder Zweibettzimmer" zu entrichtende Entgelt rechtlich auch nicht als bloßer "Zuschlag zum Basispflegesatz" angesehen werden, da nach dem Leitbild der §§ 10 ff der Bundespflegesatzverordnung 1995 die Fallpauschale und nicht der tagesgleiche Pflegesatz die Regelvergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen darstellt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 BPflV).

3

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage, ob die Entgeltregelung der Beklagten gegen das Angemessenheitsgebot des § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV verstößt - danach dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen -, stellt sich nicht. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 13 Abs. 1 AGBG, nicht (auch) ein etwaiger, durch § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) in die Bundespflegesatzverordnung eingefügter Anspruch des Klägers darauf, daß ein von einem Krankenhaus eingefordertes unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen auf eine angemessene Höhe herabgesetzt wird.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 80.000,00 DM