Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1972, Az.: I ZR 121/70
Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Zweifeln über den Inhalt einer Werbeaussage im Verhältnis zu einer bereits verbotenen Werbeaussage; "Idee-Kaffee ist für Nervöse" als verbotene Werbeaussage; Anforderungen an irreführende Werbeaussage aufgrund der Wirkweise koffeinhaltigen Kaffees; Kaffeeverträglichkeit ist nicht objektiv bestimmbar, sondern individuell
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1972
- Aktenzeichen
- I ZR 121/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 18.06.1970 - AZ: 3 U 79/69
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma H. Aktiengesellschaft, B., H. straße,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Dr. Ludwig R., Direktor Chr. Fritz M. Direktor Dr. Wilhelm N., Direktor Hermann R., B., H. straße,
Prozessgegner
Firma J. J. D., H., W. straße 35/43,
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1972
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1970 - 3 U 79/69 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin 7/10, die Beklagte 3/10.
Tatbestand
Die Beklagte setzt Kaffee vor der Röstung einer Wasserdampfbehandlung im sogenannten Lendrich'schen Verfahren aus und bringt den so bearbeiteten Kaffee unter der Bezeichnung "Idee-Kaffee" in den Verkehr. Dieser Kaffee ist koffeinhaltig.
Die Klägerin entzieht dem Kaffee das Koffein und vertreibt ihren koffeinfrei gemachten Kaffee unter der Bezeichnung "Kaffee Hag"; sie setzt ihren Kaffee außerdem noch einer Wasserdampfbehandlung aus, die nach ihrer Behauptung dem Lendrich'schen Verfahren entspricht.
Die Klägerin begehrt in erster Linie die Feststellung, daß bestimmte Werbeaussagen der Beklagten durch ein durch Urteil des Reichsgerichts vom 26. März 1935 - II 252/34 - bestätigtes Erkenntnis des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 1934 und ferner durch ein durch Urteil des Reichsgerichts vom 2. Oktober 1936 - II 60/36 bestätigtes Erkenntnis des Landgerichts Hamburg vom 29. August 1935 erfaßt und verboten seien.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
diese bestimmten Werbeaussagen als irreführend im Sinne des § 3 UWG zu verbieten.
Beide Vorinstanzen haben den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise stattgegeben. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien, die ferner um Zurückweisung der gegnerischen Revision bitten.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Feststellungsklage
I.
Durch ein vom Reichsgericht bestätigtes (GRUR 1935, 760) Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 1934 sind der Beklagten folgende Werbebehauptungen verboten worden:
a)
Idee-Kaffee könne von empfindlichen Personen in gleichem Maße wie Kakao bei Tag und Nacht getrunken werden, insbesondere auch von Personen, die nach Genuß von gewöhnlichem Bohnenkaffee Begleiterscheinungen verspürten;b)
der "Idee-Kaffee" sei für Nervöse;c)
der "Idee-Kaffee" enthalte weniger Koffein als Schokolade und Kakao oder "Idee-Kaffee" enthalte weniger Koffein resp. Theobromin als Schokolade und Kakao;d)
in dem von ihr hergestellten "Idee-Kaffee" sei die Kaffeegerbsäure abgebaut bzw. in dem veredelten und daher leicht bekömmlichen "Idee-Kaffee" sei die Kaffeegerbsäure insoweit abgebaut, daß das Zusammenwirken ihrer Bestandteile aufgehoben sei.
Durch ein weiteres, ebenfalls vom Reichsgericht bestätigtes (GRUR 1937, 396) Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 1935 war u.a. folgende Werbebehauptung der Beklagten verboten worden:
Der "Idee-Kaffee" sei für Kaffee-Empfindliche bzw. für Personen, die nach gewöhnlichem Bohnenkaffee Beschwerden verspüren, insbesondere Herz-, Magen-, Nerven- und Gallensteinleidende unschädlich oder leichtbekömmlich bzw. der "Idee-Kaffee" habe vor gewöhnlichem Kaffee den Vorzug der Unschädlichkeit und bereite Herz-, Magen-, Nerven- und Gallensteinleidenden keinerlei Beschwerden, er rufe auch keine Schlafstörungen hervor.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat wegen folgender Werbebehauptungen die von der Klägerin aus den vorstehenden Verboten beantragte Straffestsetzung durch Beschluß vom 9. Oktober 1958 abgelehnt:
"Idee-Kaffee wird auch von vielen Kaffee-Empfindlichen - das sind Patienten, die nach Bohnenkaffeegenuß mit Angstgefühl, Spannungszuständen, Sodbrennen oder Schmerzen in der Gallenblasengegend reagieren - gut vertragen" (Anlage 1 in Hülle auf Rückdeckel Band I d. GA).
"Viele Kaffee-Empfindliche vertragen Idee-Kaffee" (Anlage 2).
"Klinische Untersuchungen haben ergeben, daß der leichtbekömmliche "Idee-Kaffee" auch von vielen Nervösen, Herz-, Magen-, Darm-, Leber- und Gallen-Empfindlichen sowie von vielen, die zu Sodbrennen neigen, gut vertragen wird" (Anlage 3).
"So ist "Idee-Kaffee" ein Lebenselixier auch für viele Nervöse, Herz-, Leber-, Galle-, Magen-, Darm- und Sodbrennenempfindliche, die ihn ausgezeichnet vertragen. Probieren auch Sie den "Idee-Kaffee"!" (Anlage 4).
Die Klägerin ist anderer Auffassung und hat daher um die Feststellung gebeten, daß der Beklagten durch die genannten Urteile auch die folgende Werbebehauptung verboten ist:
Idee-Kaffee wird von vielen Kaffee-Empfindlichen bzw. vielen Nervösen, Herz-, Leber-, Galle-, Darm-, Magen- und Sodbrennen-Empfindlichen gut vertragen.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ferner folgenden Hilfsantrag gestellt:
festzustellen, daß der Beklagten durch die genannten Urteile auch die nachfolgenden Werbebehauptungen untersagt sind:
- a)
Auch viele Nervöse, Herz-, Leber-, Galle-, Darm-, Magen- und Sodbrennen-Empfindliche bevorzugen Idee-Kaffee;
- b)
Idee-Kaffee wird auch von vielen Kaffe-Empfindlichen - das sind Patienten, die nach Bohnenkaffee-Genuß mit Angstgefühl, Spannungszuständen, Sodbrennen oder Schmerzen in der Gallenblasengegend reagieren - gut vertragen. Also ist Idee-Kaffee ein Diät-Kaffee für viele Kaffee-Empfindliche;
- c)
Viele Kaffee-Empfindliche vertragen Idee-Kaffee;
- d)
Klinische Untersuchungen haben ergeben, daß der leicht bekömmliche Idee-Kaffee auch von vielen Nervösen, Herz-, Magen-, Darm-, Leber- und Galle-Empfindlichen sowie von vielen, die zu Sodbrennen neigen, gut vertragen wird;
- e)
So ist Idee-Kaffee ein Lebenselixier auch für viele Nervöse, Herz-, Leber-, Galle-, Magen-, Darm- und Sodbrennen-Empfindliche, die ihn ausgezeichnet vertragen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führt insoweit aus (BU 33 ff), die Feststellungsklage sei zulässig, denn die Klägerin sei der Auffassung, daß die Verurteilung weiterreiche, als dies das Oberlandesgericht in seinem Beschluß angenommen habe. Unter Heranziehung der Entscheidungsgründe Jener Urteile sei jedoch festzustellen, daß die Verbote nicht die mit dem Strafbegehren angegriffenen Werbeaussagen erfaßten. Denn, wie bereits in dem ablehnenden Beschluß ausgeführt sei, bestehe der Unterschied zur verbotenen Werbung darin, daß die Beklagte die günstige Wirkung des "Idee-Kaffee" nur für viele Kaffee-Empfindliche und nicht für alle Kaffee-Empfindlichen ankündige. Darin liege ein wesentlicher Unterschied, auf den bereits das Reichsgericht in seinen Gründen hingewiesen habe. Nur die zuletzt genannte Ankündigung, nicht aber die durch den Zusatz "viele" beschränkende sei von den Urteilen erfaßt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde der Zusatz "viele" auch nicht durch die zahlreichen im einzelnen näher bezeichneten Gruppen von Kaffee-Empfindlichen derart zurückgedrängt, daß er beim Lesen übersehen werde. Der hier angesprochene Personenkreis, der mit dem Kaffeegetränk schon schlechte Erfahrungen gemacht habe, werde die Ankündigungen genauer lesen und eingehendere Überlegungen anstellen; es werde daher die Einschränkung durch den Zusatz "viele" nicht übersehen.
II.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben keinen Erfolg.
Schon in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt worden (vgl. RGZ 147, 27 m.w.N.), daß bei erheblichen Zweifeln über die Auslegung eines Urteils die Parteien den Weg der Feststellungsklage beschreiten können, und zwar auch dann, wenn gleichzeitig ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt und ergänzt (vgl. GRUR 1952, 577, 579 - Fischermännchen; BGHZ 36, 11, 13) [BGH 29.09.1961 - IV ZR 59/61]. Diese Fälle (vgl. RGZ 48, 367; 82, 161; 147, 27; BGH aaO) betreffen Sachverhalte, in denen Zweifel über den Umfang von durch die Urteile beschriebenen Schutzrechten (Patente und Warenzeichen) oder darüber bestanden, ob eine Verurteilung zur Zahlung in DM-West oder DM-Ost erfolgt war. Nicht anders im Grundsatz liegt der Streitfall. Der Beklagten sind ganz bestimmte, den konkreten Verletzungstatbeständen entsprechend formulierte Werbeaussagen verboten worden, über deren inhaltliche Ausdeutung im Hinblick auf andere Werbeaussagen Zweifel bestehen, die durch eine Feststellungsklage beseitigt werden sollen. Die Feststellungsklage ist daher zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Schon das Reichsgericht hat in dem hier zugrunde liegenden Urteil (GRUR 760, 764) dargelegt, daß der Sinn der beiden Aussagen: "Idee-Kaffee ist für viele Nervöse" und "Idee-Kaffee ist für Nervöse" ganz verschieden sei, schon an und für sich betrachtet aber auch nach der hier maßgebenden Auffassung des Publikums. Nur die zuletzt genannte Aussage ist verboten worden. Ob ein Verbot auch bezüglich der zuerst genannten Werbeaussage gerechtfertigt sein könnte, ist damals mangels einer entsprechenden Verletzungsform nicht entschieden worden.
Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung der Feststellungsklage war daher zurückzuweisen.
B.
Zur Unterlassungsklage
I.
Die Klägerin hat für den Fall, daß sie mit der Feststellungsklage keinen Erfolg haben werde, beantragt, der Beklagten die Werbebehauptung zu verbieten,
- 2.
Idee-Kaffee wird von vielen Kaffee-Empfindlichen bzw. vielen Nervösen, Herz-, Leber-, Galle-, Darm-, Magen- und Sodbrennen-Empfindlichen gut vertragen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Werbebehauptung zu unterlassen,
Idee-Kaffee wird von vielen Nervösen und Herz-Empfindlichen gut vertragen.
Das weitergehende Klagebegehren hat das Landgericht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat zu dem in vollem Umfang aufrechterhaltenen Antrag zu 2. folgende weitere Unterlassungshilfsanträge verlesen,
der Beklagten zu verbieten, die nachstehenden Werbebehauptungen aufzustellen und zu verbreiten:
- a)
Auch viele Nervöse, Herz-, Leber-, Galle-, Darm-, Magen- und Sodbrennen-Empfindliche bevorzugen Idee-Kaffee;
- b)
Idee-Kaffee wird auch von vielen Kaffee-Empfindlichen - das sind Patienten, die nach Bohnenkaffee-Genuß mit Angstgefühl, Spannungszuständen, Sodbrennen oder Schmerzen in der Gallenblasengegend reagieren - gut vertragen. Also ist Idee-Kaffee ein Diät-Kaffee für viele Kaffee-Empfindliche;
- c)
viele Kaffee-Empfindliche vertragen Idee-Kaffee;
- d)
klinische Untersuchungen haben ergeben, daß der leicht bekömmliche Idee-Kaffee auch von vielen Nervösen, Herz-, Magen-, Darm-, Leber- und Galleempfindlichen sowie von vielen, die zu Sodbrennen neigen, gut vertragen wird;
- e)
so ist Idee-Kaffee ein Lebenselixier auch für viele Nervöse, Herz-, Leber-, Galle-, Magen-, Darm- und Sodbrennen-Empfindliche, die ihn ausgezeichnet vertragen;
- 3.
hilfsweise über das landgerichtliche Verbot hinausgehend das Verbot der Werbebehauptung:
Idee-Kaffee wird von vielen Kaffee-Empfindlichen bzw. vielen Leber-, Galle-, Darm-, Magen- und Sodbrennen-Empfindlichen gut vertragen;
hilfsweise
- a)
auch viele Leber-, Galle-, Darm-, Magen- und Sodbrennen-Empfindliche bevorzugen Idee-Kaffee;
- b)
Idee-Kaffee wird auch von vielen Kaffee-Empfindlichen - das sind Patienten, die nach Bohnenkaffee-Genuß mit Angstgefühl, Spannungszuständen, Sodbrennen oder Schmerzen in der Gallenblasengegend reagierengut vertragen. Also ist Idee-Kaffee ein Diät-Kaffee für viele Kaffee-Empfindliche;
- c)
viele Kaffee-Empfindliche vertragen Idee-Kaffee;
- d)
klinische Untersuchungen haben ergeben, daß der leicht bekömmliche Idee-Kaffee auch von vielen Magen-, Darm-, Leber-, und Galle-Empfindlichen sowie von vielen, die zu Sodbrennen neigen, gut vertragen wird;
- e)
so ist Idee-Kaffee ein Lebenselixier auch für viele Leber-, Galle-, Magen-, Darm- und Sodbrennen-Empfindliche, die ihn ausgezeichnet vertragen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat dazu dargelegt (BU 38 ff), wenn - wie der Sachverständige ausgeführt habe - koffeinhaltiger Kaffee allgemein für Herz- und Kreislaufkranke zu empfehlen sei, dann könne das nicht als besonderer Vorteil des koffeinhaltigen Idee-Kaffee angesehen werden; die Werbung der Beklagten sei dann irreführend, weil sie einen Vorzug behaupte, der keine spezielle Eigenschaft dieses Kaffees sei, sondern eines jeden koffeinhaltigen Kaffees. Soweit aber koffeinhaltiger Kaffee ungünstige Wirkungen äußere, was nach dem Sachverständigengutachten jedenfalls bei Herzkranken mit Herzrhythmusstörungen der Fall sei, sei Idee-Kaffee für diese Gruppe nicht zu empfehlen.
Bohnenkaffee habe auch auf das Nervensystem eine erregende Wirkung, die weitgehend auf das Koffein zurückzuführen sei.
Im übrigen, d.h. soweit die Beklagte damit wirbt, daß Idee-Kaffee von vielen Leber-, Galle-, Magen-, Darm- und Sodbrennen-Empfindlichen gut vertragen werde, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht legt dar (BU 43), es folge insoweit dem Sachverständigen, der eine geringere Reizwirkung des behandelten Idee-Kaffees gegenüber unbehandeltem Röstkaffee auf die Schleimhäute des Verdauungstraktes festgestellt habe, die sich an Magen (z.B. Sodbrennen-Empfindlichkeit), Darm und Gallenwegen äußere, und daher zu dem Schluß komme, daß "Idee-Kaffee" von Personen, die an Störungen dieser Organ-Funktionen leiden, besser vertragen werde als andere koffeinhaltige Kaffeegetränke. Die Klägerin selbst habe nicht ausschließen können, daß Idee-Kaffee von Magen-, Darm-, Galle- und Leber-Empfindlichen besser als unbehandelter Kaffee vertragen werde; sie halte nur das Ausmaß der besseren Verträglichkeit für gering und meine, die Koffeinreizwirkung werde dadurch verstärkt; die Klägerin behandele aber andererseits auch ihren Kaffee in einem Dämpfungsverfahren, um ihn verträglicher zu machen.
Letzten Endes sei bei der Werbung der Beklagten zu berücksichtigen, daß die Kaffeeverträglichkeit weitgehend subjektiv bedingt sei (BU 45). Der Mensch sei bis in seine Organe hinein individuell geprägt, was in letzter Zeit durch die Versuche von Organtransplantationen offenbar geworden sei. Für den menschlichen Körper sei das Kaffeegetränk solange unverträglich, als dem Körper nicht gelinge, die zugeführten Stoffe umzuwandeln oder auszuscheiden. Dafür, daß eine beachtliche Zahl von Kaffee-Empfindlichen an Magen, Darm, Galle und Leber den Idee-Kaffee gut vertrügen, ergäben sich erhebliche Anhaltspunkte aus dem Sachverständigengutachten und den wissenschaftlichen Stellungnahmen, ferner aus dem erheblichen Umsatz der Beklagten. Auch der Hinweis auf Spannungszustände sei zulässig, denn diese könnten Folgen von Störungen an den Verdauungsorganen sein, nämlich von Blähvorgängen.
II.
Gegen diese Ausführungen richten sich die Revisionen beider Parteien, soweit sie unterlegen sind.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist beizutreten.
Das Berufungsgericht legt mit Recht dar (BU 47), daß die Frage, worauf die bei vielen Menschen gegebene Kaffeeunverträglichkeit beruht, wissenschaftlich letztlich ungeklärt ist.
Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen (BU 48), daß die Frage nach der Bekömmlichkeit und Unverträglichkeit des Kaffeegetränk, ungeeignet ist, Gegenstand einer verbindlichen wissenschaftlichen Aussage zu sein, weil die Verträglichkeit des Getränks weitgehend von der individuellen Prägung des menschlichen Organismus abhängt.
Insoweit kann zusätzlich auf das Schreiben der Medizinischen Universitätsklinik in Heidelberg vom 21. Sept. 1967 verwiesen werden, in dem ausgeführt ist, daß die Gruppe von Herz - und Nerven-Empfindlichen nicht streng genug definierbar ist, um hierüber im Hinblick auf Kaffee-Verträglichkeit Aussagen machen zu können.
Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß der Umfang der Wirkung von koffeinhaltigem Kaffee auf Herz und Kreislauf in der Wissenschaft umstritten ist, und daß Beschwerden an Verdauungsorganen auch durch andere Kaffeebestandteile (als Koffein) hervorgerufen werden und daß das Lendrich'sche Verfahren geeignet ist, die von diesen anderen Bestandteilen ausgehenden Wirkungen günstig zu beeinflussen. Auch insoweit sind jedoch Umfang und präzise Einzelwirkungen bisher jedenfalls nicht oder zumindest nicht einheitlich wissenschaftlich geklärt.
Das Berufungsgericht unterstellt weiter ausdrücklich (BU 49), daß auch das Koffein bei Kaffee-Empfindlichen hinsichtlich der Verdauungsorgane unangenehme Reizerscheinungen zur Folge hat. Es hält diese Folgen aber für rechtlich unerheblich, weil die Bekömmlichkeit eines Genußmittels weitgehend subjektiv bedingt sei, erst die tatsächliche Erprobung über die Verträglichkeit im Einzelfall entscheide und der angesprochene Personenkreis der Kaffee-Empfindlichen daher die Anpreisung der Verträglichkeit stets mit Vorbehalten entgegennehme. Andernfalls könnte der maßgebliche Personenkreis (hier: Kaffee-Empfindliche) in der Werbung nicht angesprochen werden.
Auch diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ausgangspunkt muß die Feststellung des Berufungsgerichts sein, daß Kaffeeverträglichkeit nicht nach objektiven Merkmalen, sondern individuell bestimmt wird; ferner, daß über das Wirken der Kaffeebestandteile insbesondere über das Zusammenwirken nach dem Röstvorgang weitgehend keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Infolgedessen kann auch, wie das Berufungsgericht zu Recht darlegt, immer nur nach Erprobung im Einzelfall die Wirkung einer bestimmten Kaffeesorte festgestellt werden. Mehr entnimmt der Verkehr nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Werbeaussage der Beklagten. Denn da nur "viele", nicht aber "alle" oder "die meisten" bezüglich des Verdauungstraktes Kaffee-Empfindlichen den vorbehandelten Kaffee der Beklagten nach deren Ankündigung gut vertragen, kann sich niemand darauf verlassen, daß er diesen Kaffee gut verträgt, sondern jeder Angesprochene wird schon beim Lesen der Ankündigung die Möglichkeit einschließen, daß der Kaffee für ihn nicht gut verträglich ist. Das Berufungsgericht hat daher eine Irreführung insoweit mit Recht ausgeschlossen.
Die Verurteilung der Beklagten ist ohne Rechtsverstoß auf das Verbot der Werbeaussage der Verträglichkeit für Nervöse und Herz-Empfindliche beschränkt worden, bezüglich der Gruppen der Nervösen und Herz-Empfindlichen aber auch mit Recht aufrechterhalten worden, weil, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, der Umfang der Wirkungen des Koffeins auf Herz und Kreislauf wissenschaftlich umstritten ist und nicht gesagt werden kann, daß viele in dieser Richtung Empfindliche vorbehandelten koffeinhaltigen Kaffee gut vertragen.
Die Klägerin kann auch mit ihrem Hilfsantrag zu 2 c keinen Erfolg haben, mit dem sie begehrt, der Beklagten die Behauptung zu verbieten: "Viele Kaffee-Empfindliche vertragen Idee-Kaffee". Über diesen Hilfsantrag hat das Berufungsgericht zu Recht befunden, weil im Hauptantrag über die selbständige Verwendung des Begriffs "Kaffee-Empfindliche" nicht entschieden worden ist. Auch in der Sache ist dem Berufungsgericht zu folgen (BU 42): ist der vorbehandelte Kaffee der Beklagten für viele Magen-, Darm-, Leber-, Galle- und Sodbrennen-Empfindliche verträglich, dann darf auch behauptet werden, er sei für "viele Kaffee-Empfindliche" verträglich. Denn der Ausschluß der Gruppe der Nervösen und Herz-Empfindlichen führt entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin nicht zu der Folgerung, die verbleibenden Gruppen, nämlich die bezüglich des Verdauungstraktes Empfindlichen, von denen viele den Idee-Kaffee wegen der Vorbehandlung vertragen, könnten nicht als "viele Kaffee-Empfindliche" bezeichnet werden; es bedarf auch nicht einer näheren Erläuterung (vgl. BGH GRUR 1965, 368, 372 - Kaffee-C).
Da der Verkehr die hier zur Erörterung stehenden Werbeaussagen der Beklagten, wie bereits dargelegt, als Aufforderung zur Erprobung auffaßt, besteht auch entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin kein Anlaß, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Behandlung einer fortwirkenden irreführenden Werbung anzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Alff
Sprenkmann
Merkel
Schönberg