Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.04.1991, Az.: 1 BvR 1443/87
Anscheinsbeweis; Zivilverfahren; Nulla poena sine lege
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.04.1991
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1443/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 84, 82 - 89
- AfP 1991, 737-738
- MDR 1992, 190 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 3139-3140 (Volltext mit red. LS)
- WRP 1991, 611-612 (Kurzinformation) "Zur Zulässigkeit des Anscheinsbeweises im Verfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO"
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Zulässigkeit des Anscheinsbeweises im Verfahren nach § 890 I ZPO.
2. Art. 103 II GG ist im zivilgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Insoweit hat es bei dem Schutz, den das Rechtsstaatsprinzip i. V. mit Art. 2 I GG vermittelt, sein Bewenden.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beweisanforderungen, die an die Feststellung des Verschuldens bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 1 ZPO zu stellen sind.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Heilpraktiker. Am 21. April 1977 berichtete die "Bild-Zeitung" im Rahmen ihrer Serie "Hamburgs große Heilpraktiker" über den Beschwerdeführer und seine Tätigkeit. Unter der Überschrift "Dieser Mann gab einem Baby das Gesicht wieder" schilderte der Bericht den Werdegang des mit vollem Namen genannten Beschwerdeführers, seine Behandlungsmethoden bei verschiedenen Hautkrankheiten und seine erfolgreiche Heilung eines Kleinkindes, das an Blutschwamm litt. Insbesondere wegen dieses Artikels ist dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. April 1978 unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,
in der Presse, soweit es sich nicht um Veröffentlichungen in Fachzeitschriften handelt, unter Nennung seines vollen Namens unter der Angabe, seine Praxis befinde sich in Hamburg, über seine Tätigkeit als Heilpraktiker, insbesondere unter der Bezeichnung der Methoden, mit denen er bestimmte Krankheiten, Leiden oder sonstige Körperschäden erfolgreich behandelt habe, zu berichten und/oder durch die Erteilung von Informationen an derartigen Berichterstattungen mitzuwirken, insbesondere wenn er dabei im Arztkittel und/oder versehen mit einem Stethoskop abgebildet wird.
Wegen eines in der Folgezeit erschienenen Artikels in der Illustrierten "Quick", der sich unter anderem auch mit dem Beschwerdeführer befaßte, hat das Landgericht Hamburg durch Beschluß vom 24. August 1981 ein Ordnungsgeld von 1000 DM gegen den Beschwerdeführer festgesetzt.
2. In der Ausgabe des "Hamburger Abendblatts" vom 30. August 1986 und in derjenigen der "Bild-Zeitung" vom 13. Dezember 1986 erschienen in den Serien "Die Heilpraktiker" und "Die großen Heilpraktiker Hamburgs" abermals zwei großformatige Artikel, die in ähnlicher Weise wie die "Bild-Zeitung" vom 21. April 1977 über den Beschwerdeführer, seine Therapiemethoden und einzelne Behandlungserfolge berichteten. Der Beschwerdeführer wird in diesen Artikeln mit zum Teil längeren Ausführungen in wörtlicher Rede zitiert. Jeder der beiden Artikel enthält zwei Fotos, die den Beschwerdeführer im weißen Kittel bei der Irisdiagnose sowie bei der Verabreichung einer Injektion zeigen.
Das Landgericht hat daraufhin gegen den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen das Urteil vom 12. April 1978 ein Ordnungsgeld von 5000 DM verhängt. In den Gründen hat es ausgeführt:
Der Beschwerdeführer stelle nicht in Frage, daß es sich bei der ihm zur Last gelegten Berichterstattung um eine solche handele, wie sie im Tenor des Urteils vom 12. April 1978 beschrieben sei. Er mache lediglich geltend, daran nicht mitgewirkt zu haben. Es erscheine dem Gericht aber kaum vorstellbar, daß in Artikeln, die den Eindruck aktueller Information erweckten, lediglich mehrere Jahre altes Archivmaterial präsentiert werde. Der Beschwerdeführer sei hierauf bereits durch Verfügung hingewiesen worden. Er habe sich dadurch indes nicht zu einer wesentlichen Substantiierung seines Vortrags veranlaßt gesehen. Überdies zeige ihn das Portraitfoto mit einer anderen Frisur als 1977. Es könne also nicht von damals stammen. Bei dieser Sachlage sei der durch den Inhalt der beiden Artikel vermittelte Beweis des ersten Anscheins, daß der Beschwerdeführer durch Erteilung von Informationen und Gestattung von Fotoaufnahmen an der Berichterstattung mitgewirkt habe, nicht als erschüttert anzusehen.
Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. In den Gründen heißt es:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei auch im Bestrafungsverfahren nach § 890 ZPO Raum für den Beweis des ersten Anscheins. Der Inhalt der beiden Veröffentlichungen wäre bei Zugrundelegung der Darstellung des Schuldners nur dadurch zu erklären, daß die Redaktionen der Zeitungen nahezu den gesamten Textteil einschließlich wörtlicher Zitate gefälscht und die Fotografien rechtswidrig gegen seinen Willen veröffentlicht hätten. Zudem hätte auf viele Jahre altes Material, insbesondere Fotomaterial, zurückgegriffen worden sein müssen. Ein solcher Ablauf entspreche nicht der Lebenserfahrung. Deshalb ergebe das Erscheinen von Artikeln, wie sie hier streitig seien, nach der Lebenserfahrung einen Hinweis auf ein bestimmtes vorangegangenes Verhalten des Schuldners. Bei dieser Rechtslage wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang der Dinge darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen. Der hierauf bereits von dem Landgericht hingewiesene Beschwerdeführer habe sich gleichwohl auch in der Beschwerdeinstanz mit bloßen Behauptungen begnügt. Diese Behauptungen seien von dem Gläubiger des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf das Zeugnis der beteiligten Journalisten bestritten worden. Der Beschwerdeführer sei insoweit beweisfällig geblieben. Er habe zu unterlassen, was ihm mit dem rechtskräftigen Titel verboten worden sei. Zwar müsse auch ein solcher Titel verfassungskonform ausgelegt werden. Durch bloße Auslegung sei das zu Lasten des Beschwerdeführers als festgestellt anzusehende Verhalten jedoch nicht aus dem Verbotsbereich zu bringen. Aber selbst bei Zugrundelegung der Sachdarstellung des Beschwerdeführers könne ein Verstoß schon deshalb angenommen werden, weil er ungeachtet des ersten Ordnungsmittelverfahrens offensichtlich nicht sichergestellt habe, daß das vorhandene Bildmaterial nicht erneut in einer gegen den Titel verstoßenden Weise Verwendung finde.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen der Zivilgerichte. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zur Begründung trägt er vor:
Die Vorschrift des § 890 Abs. 1 ZPO enthalte strafrechtliche Elemente. Die Verhängung eines Ordnungsmittels setze daher Verschulden voraus. Dem Beschwerdeführer sei, soweit die Gerichte die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins im Bestrafungsverfahren nach § 890 ZPO angewandt hätten, die volle Beweislast für seine Unschuld überbürdet worden. Die konkrete Schuld des Beschwerdeführers sei nicht festgestellt worden. Eine Ahndung ohne Schuld sei jedoch rechtsstaatswidrig und verletze den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG.
Der Gläubiger habe sich auf zwei Journalistinnen berufen, um durch diese zu beweisen, daß der Beschwerdeführer diesen das Material für die beanstandeten Artikel geliefert habe. Diesem Beweisantritt hätten die Gerichte nachgehen müssen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer an den Artikeln mitgewirkt hatte, verstoße die Auferlegung einees Ordnungsgeldes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Verbotstenor des landgerichtlichen Urteils vom 12. April 1978 müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Dann komme ein Verstoß gegen das dem Beschwerdeführer auferlegte Verbot aber nur in Betracht, wenn der Artikel ungebührlich werbenden Charakter aufweise. Ob dies der Fall sei, hätte im Rahmen einer Abwägung festgestellt werden müssen, bei der auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen gewesen wäre. Dabei hätte sich ergeben, daß den fraglichen Artikeln ein ungebührlich werbender Charakter fehle.
III.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat in seiner Stellungnahme die Auffassung vertreten, die Verurteilung nach § 890 Abs. 1 ZPO sei als Maßnahme der Zwangsvollstreckung - unbeschadet gewisser strafähnlicher Züge - auch den zivilprozessualen Vorschriften über die Beweiswürdigung unterworfen. Die im Rahmen von § 286 ZPO entwickelten Regeln über den Beweis des ersten Anscheins könnten deshalb nicht ausgeschlossen sein. Die hier angewendeten zivilprozessualen Regeln des Anscheinsbeweises würden auch den Anforderungen gerecht, die sich insoweit aus dem Rechtsstaatsprinzip ergäben. Es sei jedenfalls im Zusammenhang mit einer rechtzeitigen Gewährung des rechtlichen Gehörs gewährleistet, daß die Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis führe. Das Rechtsstaatsprinzip verlange nicht für jede Sanktion eine direkte Beweisführung und die sichere Ermittlung der "materiellen" Wahrheit. Soweit dem Betroffenen nicht etwas prinzipiell Unmögliches aufgebürdet werde, könne sein prozessuales Verhalten in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Unterlasse er trotz Hinweis einen Vortrag, durch den der Anschein erschüttert werden könne, so genüge es - jedenfalls in einem nicht in echtem Sinne strafrechtlichen, sondern im wesentlichen zivilrechtlichen Verfahren - rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn aus diesem Unterlassen Rückschlüsse für die Beweiswürdigung gezogen würden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
Zwar ist eine strafrechtliche oder strafähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 20, 323 (331) [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63]; 80, 244 (255) [BVerfG 13.06.1989 - 2 BvE 1/88]). Zu den Normen, deren Anwendung für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, zählt auch § 890 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfGE 20, 323 (332) [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63]; 58, 159 (162 f. [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 28/80])). Die Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund dieser Vorschrift setzt daher Verschulden auf seiten des Schuldners voraus. Die Zivilgerichte haben das Verschulden des Beschwerdeführers aber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise festgestellt.
1. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, daß die Zivilgerichte ihre Feststellungen auf den Beweis des ersten Anscheins gestützt haben.
Zwar können sich aus dem Schuldprinzip auch Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts ergeben. So muß das Strafverfahren, dem von Verfassungs wegen die Aufgabe gestellt ist, das Schuldprinzip zu sichern, wegen der einschneidenden Folgen für den Betroffenen entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Ermittlung des Sachverhalts bereitstellen (vgl. BVerfGE 57, 250 (275) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; 74, 358 (370 f.)). Dabei gilt der Grundsatz, daß die Tatsachen, die den Tatbestand erfüllen und den Schuldvorwurf begründen, dem Angeklagten nachgewiesen werden müssen; verbleibende Zweifel wirken grundsätzlich zu seinen Gunsten (vgl. BVerfGE 9, 167 (170) [BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 197/53]). Ein Beweis des ersten Anscheins reicht für eine Verurteilung im Strafverfahren grundsätzlich nicht aus.
Aus dem strafähnlichen Charakter des in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsgeldes ergibt sich aber keine Verpflichtung der Zivilgerichte, bei der Anwendung dieser Norm die strafprozessualen Beweisanforderungen zugrunde zu legen. Der strafähnliche Charakter des Ordnungsgeldes ändert nichts daran, daß es sich um die Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien handelt. Während im Strafverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung herrscht und die staatlichen Ermittlungsbehörden zur Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs befugt sind, Zwangsmittel einzusetzen, kann sich der Gläubiger des Vollstreckungsverfahrens zur Erhebung von Beweisen dieser Mittel nicht bedienen. Das rechtfertigt Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß auch im Verfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO dem Vorliegen eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimme Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises Bedeutung zugemessen wird. Es ist nicht ersichtlich, daß sich ein Verschulden im Sinn von § 890 Abs. 1 ZPO auf diese Weise nicht feststellen ließe. Der Vollstreckungsschuldner wird durch die Zulassung dieser Beweisführung nicht unzumutbar benachteiligt. Hat der Antragsteller Umstände vorgetragen, die nach den Regeln des Anscheinsbeweises auf ein Verschulden des Antragsgegners schließen lassen, hat dieser die Möglichkeit, den Anschein durch einen entsprechenden Vortrag zu erschüttern. Dies ist ihm zumutbar, denn regelmäßig steht er dem Vorgang, der das Ordnungsgeldverfahren auslöst, näher als der Antragsgegner und ist daher besser als dieser in der Lage, die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären.
2. Die Zivilgerichte haben bei der Verschuldensfeststellung nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen. Sie haben ausführlich dargelegt, daß und aus welchen Gründen ein für den Beweis des ersten Anscheins tauglicher Sachverhalt vorliege, hinreichend substatiierte Einwendungen vom Beschwerdeführer nicht erhoben worden seien und die Würdigung aller Umstände die Feststellung einer Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers trage. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und vertretbar. Sie lassen sachfremde oder sonst auf Willkür hindeutende Ansatzpunkte nicht erkennen und sind im übrigen der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]).
II.
Die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte sind ebenfalls nicht verletzt.
1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht durch die Außerachtlassung eines Beweisantrages verletzt sein, den nicht er, sondern sein Prozeßgegner gestellt hat. Wenn sich der Beschwerdeführer von diesem Beweisantrag eine Förderung seines Prozeßziels versprochen hätte, wäre es seine Sache gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
2. Art. 103 Abs. 2 GG ist im zivilgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Sein Schutz beschränkt sich auf Strafverfahren. Für das zivilgerichtliche Verfahren hat es insoweit bei dem Schutz, den das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG vermittelt, sein Bewenden.
3. Die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht berührt. Diese bilden keinen selbständigen Eingriff in das Grundrecht. Die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers wird vielmehr durch das Urteil des Landgerichts vom 12. April 1978 beschränkt. Angriffe wegen einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hätten daher gegen diese Entscheidung gerichtet werden müssen (vgl. BVerfGE 28, 1 (8) [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvR 719/68]).
(gez.) Herzog
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