Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.05.2006, Az.: 1 BvR 2031/00
Strafbarkeit einer religiös motivierten, drastischen öffentlichen Kritik an der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen durch Verteilung von Flugblättern; Schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Gleichsetzung der Schwangerschaftsabbrüche mit dem nationalsozialistischen Holocaust und gezielter Bezugnahme im Hinblick auf einen einzelnen Arzt; Unzutreffende Bejahung des Vorliegens von Schmähkritik durch ein Fachgericht als verfassungsrechtlich erheblicher Fehler; Verletzung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung durch strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung des Klinikträgers wegen Zurückbleibens hinter den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen im Fall der Beleidigung eines Hoheitsträgers; Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wegen Verurteilung zu einer höheren Geldstrafe wegen der Stellung als presserechtlich Verantwortlicher; Zivilrechtliche Beurteilung der Formulierung "Kinder-Mord im Mutterschoß" als zulässiges Werturteil über die Tätigkeit des Arztes; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die zutreffende Auslegung von mehrdeutigen Äußerungen für Unterlassungsansprüche; Fehlende Bereitschaft, der Aussage eindeutig einen anderen als persönlichkeitsverletzenden Inhalt zu geben; Inanspruchnahme von Rechtsschutz als Anknüpfungspunkt für eine Minderung der Belange des Persönlichkeitsrechts; Anspruchs auf Unterlassung des Vergleichs zwischen nationalsozialistischem Holocaust und vorgeworfenem "Babycaust"
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.05.2006
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2031/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 20126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BayObLG - 08.12.1999 - AZ: 5 St RR 213/99 a,b
- OLG Nürnberg - 28.09.2000 - AZ: 8 U 977/99
- LG Nürnberg - 26.05.1999 - AZ: 2 Ns 407 Js 44671/1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 2006, 349-354 (Volltext mit red. LS)
- ArztR 2007, 80-81 (Kurzinformation)
- DVBl 2006, A285 (Kurzinformation)
- JuS 2006, XIV Heft 8 (Pressemitteilung)
- MedR 2007, 234-238 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 2007, 200 (Kurzinformation)
- NVwZ 2006, VIII Heft 7 (Pressemitteilung)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerden
1. gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 1999 - 5St
RR 213/99 a, b -,
b) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1999 - 2 Ns 407 Js 44671/1997 -
- 1 BvR 49/00 -,
2. gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 1999 - 5St
RR 213/99 a, b -,
b) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1999 - 2 Ns 407 Js 44671/1997
- 1 BvR 55/00 -,
3. gegen
das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. September 2000 - 8 U 977/99 -
- 1 BvR 2031/00 -
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerfG - 24.05.2006 - AZ: 1 BvR 49/00
Weiteres Verbundverfahren:
BVerfG - 24.05.2006 - AZ: 1 BvR 55/00
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
den Richter Hoffmann-Riem
am 24. Mai 2006
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1999 - 2 Ns 407 Js 44671/1997 - sowie der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 1999 - 5St RR 213/99 a, b - verletzen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit sie wegen einer Beleidigung der Klinikträgerin verurteilt worden sind. Die Entscheidungen werden in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern zu 1 und 2 die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
- 2.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. September 2000 - 8 U 977/99 - verletzt den Beschwerdeführer zu 3 in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Gericht die Klaganträge zu 2 und 3 der Unterlassungsklage abgewiesen hat. Es wird in diesem Umfang aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3 nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zu 3 zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.