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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.06.1965, Az.: 4 RJ 83/64

Fristbeginn bei Klagerücknahme; Wiederholter Antrag; Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbescheides; Derogation einer Vorschrift

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.06.1965
Aktenzeichen
4 RJ 83/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 23, 147 - 151
  • NJW 1965, 2222-2223 (Volltext mit amtl. LS) "Anfechtbarkeit des den wiederholten Antrag abweisenden Bescheides"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Jahresfrist des RVO § 1635 Abs. 1 beginnt, wenn das vorausgegangene Verfahren durch Klagerücknahme beendet worden ist, mit der Rücknahme der Klage.

2. Der Bescheid, durch den der wiederholte Antrag zurückgewiesen worden ist, ist anfechtbar; die entgegenstehende Vorschrift des RVO § 1635 Abs. 2 S. 2 ist durch GG Art 19 Abs. 4, SGG § 51 Abs. 1 derogiert.