Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1967, Az.: III ZR 109/66
Rücktrittsvorbehalt eines Erblassers im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Pflege des Erblassers durch den Vertragserben; Abmahnung als Voraussetzung für einen Rücktritt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 109/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
- LG Krefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 1623-1624 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1968, 105-108
- MDR 1967, 993 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat in einem Erbvertrag der Erblasser sich den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der Vertragserbe die Pflicht, den Erblasser zu verpflegen, nicht ordnungsgemäß erfüllt, dann kann der Grundsatz von Treu und Glauben dazu führen, daß der Rücktritt erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1967 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten.
Tatbestand
Am 29. April 1962 verstarb in Krefeld die Witwe Maria T. geb. Sc. (Erblasserin). Der Ehemann der Klägerin ist ihr Neffe, die beklagte Ehefrau ihre Nichte. Die Beklagten wohnten mit ihr seit 1960 im Hause der Erblasserin und versorgten und pflegten sie. Durch Erbvertrag vom 25. November 1960 setzte sie die Beklagten zu Alleinerben ein. Die Beklagten verpflichteten sich dagegen, die Erblasserin "bis zu deren Lebensende in vollen Umfange zu pflegen und aufzuwarten und sie in gesunden und kranken Tagen so zu halten, wie diese es bisher gewohnt war." Für den Fall, daß die Beklagten dieser Verpflichtung länger als einen Monat ganz oder teilweise nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkämen, behielt sich die Erblasserin den Rücktritt vom Erbvertrag vor.
Mit notariellen Urkunden vom 11. Oktober 1961 und vom 1. November 1961 erklärte die Erblasserin die Anfechtung des Erbvertrages mit der Begründung, daß sie sich bei dessen Abschluß über seine Bindungswirkung nicht im klaren gewesen sei. Gleichzeitig erklärte sie vorsorglich den Rücktritt: Die Beklagten hätten sie seit dem Abschluß des Erbvertrages so dürftig verpflegt, daß sie schließlich im September 1961 der Klägerin und deren Ehemann ihre Pflege habe übertragen müssen. In einem notariellen Testament vom 24. Oktober 1961 berief die Erblasserin die Klägerin und deren Ehemann zu Alleinerben.
Die Klägerin hat mit der Klage die Nichtigkeit des Erbvertrages geltend gemacht und sich hilfsweise auf die Wirksamkeit des Rücktritts der Erblasserin berufen.
Sie hat vorgetragen: Die Erblasserin habe den Erbvertrag in Verkennung seiner rechtlichen Bedeutung und Tragweite abgeschlossen; sie habe ihn deshalb wirksam angefochten. Auch ihr Rücktritt sei wirksam, da die Beklagten sie nicht ordnungsgemäß gepflegt und ihr ein durchweg ungenießbares Essen vorgesetzt hätten.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der zwischen der am 29. April 1962 verstorbenen Witwe Maria T. gebe Sc. und den Beklagten am 25. November 1960 - Urk. Rolle 27/60 des Notars Georg Ko., K., O. - geschlossene Erbvertrag nichtig sei,
hilfsweise,
festzustellen, daß der vorbezeichnete Erbvertrag infolge Rücktritts der verstorbenen Witwe T. aufgehoben bzw. rechtsunwirksam sei.
Die Beklagten haben
Klageabweisung
beantragt.
Nach Beweiserhebung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision hat die Klägerin nur noch beantragt,
das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als ihre Berufung gegen die Abweisung des auf die Feststellung rechtswirksam ausgeübten Rücktrittes gerichteten Hilfsantrages der Klage erfolglos geblieben ist.
Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Der erkennende Senat hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1967 durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Die Klägerin hat Einspruch eingelegt und bittet, das Versäumnisurteil aufzuheben und nach ihrem Revisionsantrag zu erkennen. Die Beklagten bitten, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Klägerin ist rechtzeitig eingelegt, führt die Klage aber nicht zum Erfolg. Denn die Sachprüfung ergibt, daß das Versäumnisurteil der materiellen Rechtslage entspricht.
Die Revision greift die Abweisung des Hauptantrages der Klage nicht mehr an. Es ist daher im Revisionsverfahren nur noch zu prüfen, ob, wie die Revision meint, die Abweisung des Hilfsantrages auf Rechtsirrtum beruht. Das ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Erbvertrag dahin ausgelegt, daß der Rücktritt wegen Schlechterfüllung eine Mahnung der verpflichteten Beklagten durch die berechtigte Klägerin vorausgesetzt hätte. Es führt aus, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Erblasser länger als einen Monat lang eine mangelhafte Versorgung stillschweigend hinnehme und sodann - unvermutet - wegen der Mängel der Versorgung vom Vertrage zurücktrete. Ohne Mahnung vermöge der Vertragsgegner nicht zu erkennen, wieweit der Erblasser die Versorgung als nicht ordnungsgemäß beanstande oder wieweit er sich mit einer nicht ordnungsgemäßen Versorgung abfinde. In der Frage, wieweit eine Versorgung ordnungsgemäß sei oder nicht, konnten Zweifel und Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Vertragsgegner werde der Möglichkeit beraubt, den Beanstandungen zu entsprechen und die Versorgung zu verbessern. Es sei ihn nicht zuzumuten, unvermutet einem Rücktritt ausgesetzt zu sein. Ein redlicher Vertragspartner (Erblasser) werde auch kaum auf den Gedanken kommen, stillschweigend eine mangelhafte Versorgung länger als einen Monat über sich ergehen zu lassen, um sich dann vom Vortrage zu lösen.
Demgegenüber meint die Revision: Dem Umstand, daß ein vereinzeltes Vorkommnis den Rücktritt nicht begründen sollte, sei durch die Ausgestaltung Rechnung getragen, die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Abnährverpflichtung habe einen Monat lang dauern müssen. Die Statuierung des Erfordernisses einer Abmahnung stellte eine willkürliche Erweiterung der getroffenen Regelung dar, die nicht zu Ende gedacht zu sein scheine. Es erhebe sich sofort die Frage, wann die Abmahnung zulässig sein solle. Wäre sie es erst, wenn die Ereignisse einen Monat unzureichend gewesen seien, so würde die Vertragsfrist verlängert. Einem früheren Zeitpunkt fehle die Bestimmbarkeit und es bleibe dunkel, was nach der Mahnung abzuwarten gewesen wäre.
Damit dringt die Revision nicht durch. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Erbvertrag, einem atypischen individuellen Vertrage gegeben hat, ist als tatrichterliche Feststellung für das Revisionsgericht bindend, soweit nicht das Berufungsgericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder gegen die Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder gegen verfahrensrechtliche Regeln verstoßen hat. Das ist nicht der Fall, Es ist anerkannten Rechts, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Vertragspartnern vielfach Nebenpflichten obliegen, die im Vertrage nicht ausdrücklich vorgesehen sind, insbesondere Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten. Daher kann auch in Fällen, in denen dies nicht wie z.B., im Mietrecht (§ 553 BGB) gesetzlich vorgesehen ist, eine Abmahnung erforderlich sein, bevor ein Vertragsverhältnis wegen Verstoßes gegen vertragliche Pflichten aufgelöst werden kann. Das gilt besonders bei auf die Dauer angelegten Schuldverhältnissen und um so mehr, je weniger genau der Vertrag die zu erbringenden Leistungen festlegt. Hier hat der Erbvertrag die Pflichten der Beklagten nur in sehr allgemeiner Form bestimmt. Es liegt auf der Hand, daß dieser Umstand das Aufkommen von Zweifeln darüber zu begünstigen vermochte, ob eine Leistung der Verpflichteten ordnungsgemäß sei oder nicht. Das trifft in besonderem Maße für die Verpflichtung zu, die Erblasserin zu verpflegen. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob eine dargereichte Mahlzeit den billigerweise zu stellenden Anforderungen entspricht, spielt notwendig die persönliche Auffassung der Beteiligten eine wesentliche Rolle, ganz abgesehen davon, daß der Berechtigte dann, wenn das persönliche Verhältnis zu den Verpflichteten schlecht geworden ist, nach allgemeiner menschlicher Erfahrung eher geneigt sein wird, eine Leistung als ungenügend anzusehen, als wenn die persönlichen Beziehungen ungestört sind. Angesichts der Art und des Umfangs der Leistungen, zu denen die Beklagten verpflichtet waren, und der allgemein gehaltenen Fassung des Vertrags, die Erblasserin "so zu halten, wie diese es bisher gewohnt war", konnte die Erblasserin ihren Wünschen voll entsprechende Leistungen, insbesondere was die Mahlzeiten angeht, nur erwarten, wenn sie diese Wünsche und vor allem ihre Beanstandungen den Beklagten bekannt und ihnen damit Gelegenheit gab, den Wünschen zu entsprechen und begründeten Rügen abzuhelfen. Das war zur reibungslosen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten erforderlich; der Zweck des Vertrages, die Versorgung der Erblasserin zu sichern einerseits, und die allgemeine Fassung der Vertragsbestimmungen andererseits, machten es notwendig, daß die Vertragspartner sich in Zweifelsfällen über die Art einer Leistung verständigen mußten.
Dazu kommt: Der Erbvertrag, den die Erblasserin mit den Beklagten geschlossen hat, erstrebt letztlich dasselbe Ziel wie die vielfach üblichen Übergabe- und Leibgedingsverträge, nämlich die Regelung des Übergangs des Vermögens, vor allem der Grundstücke, von der älteren Generation auf die folgende, und die Sicherung der Versorgung des bisherigen Vermögensinhabers. Die hier gewählte Form des Erbvertrages verlangt im Gegensatz zum Übergabe- und Leibgedingsvertrage vom Vertragserben beträchtliche Vorausleistungen. Bei den Übergabeverträgen, bei denen der Übergebende vorgeleistet hat, hält der Gesetzgeber eine nachträgliche Auflösung für unerwünscht; der Erblasser kann daher nach den landesrechtlichen Bestimmungen verschiedener Länder, wenn im Vertrage nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, vom Vertrage nicht wegen Nichterfüllung der geschuldeten Versorgungsleistungen zurücktreten (Art. 96 EGBGB; Art. 15 § 7 Preuß. AGBGB; Art. 42 BayAGBGB). Mag der Grund dieser Bestimmungen in erster Linie die Absicht sein zu verhindern, daß die vollzogene Vermögensübergabe wieder umgestoßen wird, so kommt doch auch in Fällen wie dem hier vorliegenden die Erwägung in Betracht, daß es grundsätzlich unerwünscht ist, eine wohlerwogene - wenn auch noch nicht vollzogene - Vermögensregelung, nachdem der andere Vertragspartner im Vertrauen auf die Gültigkeit dieser Regelung Leistungen erbracht hat, die - mag das auch im vorliegenden Falle nicht zutreffen - recht erheblichen Umfangs sein können, umzustoßen wegen Beanstandungen hinsichtlich der dem "Leibgedinge" entsprechenden "Abnährverpflichtung". Deshalb entspricht es Sinn und Zweck derartiger Regelungen im Erbvertrage gerade im Blick auf Treu und Glauben, den Rücktritt nur bei Vorliegen ganz klar als Verstöße gegen die "Abnährverpflichtung" empfundener Vertragsverletzungen zuzulassen und deshalb zuvor eine Abmachung zu verlangen. So hat auch die Rechtsprechung (OLG Oldenburg in Niedersächs. Rechtspflege 1955, 191) den vorbehaltenen Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag nicht als begründet erachtet in einen Falle, in dem der Erblasser einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß des Vertragserben gegen die übernommene Verpflichtung der Mitarbeit auf dem Hofe jahrelang stillschweigend geduldet hatte. Im hier zu entscheidenden Fall ist, auch wenn man das Klagevorbringen als richtig unterstellt, weder ein offensichtlicher noch ein sehr schwerwiegender Verstoß der Beklagten gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen anzunehmen; um so strengere Anforderungen sind daher an die Zulässigkeit des Rücktritts des Erblassers vom Vertrage zu stellen.
Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht trotz dem Fehlen einer entsprechenden Vertragsbestimmung annimmt, die Erblasserin hätte nur dann wirksam vom Erbvertrag zurücktreten können, wenn sie zuvor die Berechtigten erfolglos zur Verbesserung ihrer Leistungen aufgefordert hätte.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß durch die Auslegung des Berufungsgerichts Ungewißheit über die Bedeutung des Vertragsinhalts entstünde. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß nach der Ansicht des Berufungsgerichte die Abmahnung sofort zulässig sein sollte, sobald Grund gegeben war, sie auszusprechen. Das Rücktrittsrecht wäre dann gegeben gewesen, wenn die Beklagten nach der Abmahnung einen Monat lang ihre Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt hätten. Eine Ungewißheit über die Zeit, die den Beklagten zur Verfügung gestanden hätte, um Abhilfe zu schaffen, wäre daher nicht entstanden. Allerdings wäre entgegen dem Buchstaben des Vertrags zu der Monatsfrist die Zeit dazugekommen, die zwischen dem Beginn der - zu unterstellenden - ungenügenden Leistungen der Beklagten und der Abmahnung der Erblasserin gelegen hätte; indessen stand es der Erblasserin frei, die Abmahnung alsbald nach der Verschlechterung der Leistungen vorzunehmen. Solange sie das nicht tat, sondern die Leistungen der Beklagten ohne Rüge hinnahm, mußte sie sich unter den Umständen des vorliegenden Falles nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als seien die Leistungen ordnungsgemäß.
Ein wirksamer Rücktritt der Erblasserin vom Erbvertrage liegt daher nicht vor (§ 2293 BGB). Die Revision der Klägerin ist daher auf deren Kosten zurückzuweisen, ohne daß es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ankommt, zu der die Frage zu prüfen gewesen wäre, ob nicht trotz den entgegenstehenden - summarischen - Anmerkungen bei Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2293 Rdz. 10; Palandt, BGB 26. Aufl. § 2293 Anm. 2; Kipp-Going, Lehrbuch des Erbrechts, 12. Bearbeitung, § 40 1, die Beweislastregel des § 358 BGB auch auf den vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrage anzuwenden ist.
Dr. Beyer
Bundesrichter Dr. Hußla ist in Urlaub und ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben. Dr. Pagendarm
Keßler
Dr. Reinhardt