Bundessozialgericht
Urt. v. 15.09.1988, Az.: 9/4b RV 15/87
Gesundheitsstörung; Schädigungsfolge; Rente; Höhe; Fehlerhaft; Sozialer Besitzstand
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.09.1988
- Aktenzeichen
- 9/4b RV 15/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz 18.09.1986 - S 6 V 129/86
- LSG Mainz 24.02.1987 - L 4 V 112/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SozR 1300 § 48 Nr 51
Amtlicher Leitsatz
1. Stellt die Verwaltung fest, daß eine von mehreren Gesundheitsstörungen zu Unrecht als Schädigungsfolge anerkannt worden ist und kann die fehlerhaft bemessene Rente nicht mehr herabgesetzt werden, haben im Rahmen des § 48 Abs 3 SGB X Rentenerhöhungen zu unterbleiben.
2. Auch die regelmäßige gesetzliche Rentenanpassung ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen iS des § 48 Abs 3 SGB X; der Bestandsschutz des SGB erfaßt nur den aktuellen Zahlbetrag, nicht den sozialen Besitzstand.