Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1997, Az.: 1 StR 134/97
Pflicht zur Annahme eines minderschweren Falles beim Vorliegen vertypter Minderungsgründe; Herleitung eines Strafschärfungsgrundes aus der beruflichen Stellung des Angeklagten; Berücksichtigung des Tatunrechts bei der Bemessung einer Jugendstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 134/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ingolstadt - 13.11.1996 - AZ: 1 StR 135/97
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
1. Michael H. aus P., geboren am ... 1974 in N.
2. Wolfgang L. aus S., dort geboren am ... 1974
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. April 1997 - zu 2, 4
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Strafverfahren gegen Michael H. und Wolfgang L. werden in entsprechender Anwendung des § 4 StPO miteinander verbunden.
- 2.
Auf die Revisionen der Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Ingolstadt vom 13. November 1996 (gegen H.) und vom 25. November 1996 (gegen L.) im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 4.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1.
Die Strafzumessung gegen den Angeklagten H. unterliegt hinsichtlich beider verhängter Einzelstrafen rechtlichen Bedenken.
a)
Im Falle B I 1 a weist die Bestimmung des Strafrahmens Mängel auf. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Es hat jedoch nicht bedacht, daß der vertypte Milderungsgrund der § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ebenso wie der weiter zugebilligte Milderungsgrund der § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB miteinander oder jeder für sich allein Anlaß zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 29 a Abs. 2 BtMG sein können. Zudem ist der tatsächlich angewandte Strafrahmen auch deshalb fehlerhaft, weil bei einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB die Mindestfreiheitsstrafe nur einen Monat beträgt.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Mängel auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt haben.
b)
Im Falle B I 1 b hat das Landgericht dem Angeklagten H. straferschwerend angelastet, daß er zu diesem Zeitpunkt seinen Wehrdienst ableistete und sich auf die Offizierslaufbahn vorbereitete, für die er sich bereits beworben hatte. Dieser Strafschärfungsgrund ist rechtsfehlerhaft. Aus der beruflichen Stellung des Angeklagten darf nur dann ein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (BGH StV 1987, 387, 388). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob ein Offizier der Bundeswehr generell seine Pflichten verletzt, wenn er sich am Betäubungsmittelhandel beteiligt. Der Angeklagte hatte sich nur um die Aufnahme in die Offizierslaufbahn beworben; daraus ergaben sich für ihn noch keine besonderen Pflichten.
2.
Hinsichtlich des Angeklagten L. entspricht die Begründung der verhängten Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG.
Nicht zu beanstanden ist zwar, daß die Jugendkammer wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen Jugendstrafe verhängt hat. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch befürchten, daß es dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten ein ihnen im Jugendrecht nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch insoweit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 893 [BGH 27.07.1962 - 1 StR 44/62]; BGH bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]). Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, Erziehung 8). Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Die Jugendkammer geht darauf, wie durch Jugendstrafe sinnvoll auf die weitere Entwicklung des Angeklagten eingewirkt werden kann, nicht näher ein, sondern erwähnt diese Frage nur formelhaft und am Rande. Das wird insbesondere daraus deutlich, daß zunächst eine Strafe von knapp fünf Jahren in Erwägung gezogen wird, im Hinblick auf § 31 BtMG schließlich jedoch eine Minderung auf drei Jahre neun Monate Jugendstrafe erfolgt. Zwar können sich daraus, wie der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zu seinen Taten steht, Schlüsse auf seine Entwicklung und die Notwendigkeit weiterer Einwirkung auf ihn gezogen werden. Das setzt jedoch bei einem Jugendlichen eine zusammenhängende Beurteilung seines bisherigen Werdegangs und seiner zu erwartenden Entwicklung voraus.
3.
Im übrigen hat die Nachprüfung der Urteile auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Maul
Granderath
Richter
am BGH Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Schäfer
Boetticher