Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1993, Az.: XII ZA 19/91
Ehelichkeitsanfechtung; Beweislast; Insemination; Anfechtungsklage; Objektive Beweislast für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten eines Klägers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1993
- Aktenzeichen
- XII ZA 19/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 695-696 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1993, 643 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Beruft sich im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß das im Wege heterologer Insemination gezeugte Kind darauf, die Anfechtungsklage des Vaters sei wegen dessen im Zeitpunkt der Behandlung vorliegender Zustimmung rechtsmißbräuchlich, trägt das Kind hierfür die volle Beweislast.
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Auch wenn man der vom Berufungsgericht abgelehnten Rechtsauffassung folgt und das Recht eines Ehemannes zur Ehelichkeitsanfechtung wegen Rechtsmißbrauchs für ausgeschlossen hält, wenn das Kind aus einer mit seiner Zustimmung durchgeführten heterologen Insemination stammt, hat das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand. Denn nach allgemeinen Regeln hat derjenige, der sich auf die Rechtsmißbräuchlichkeit der Rechtsausübung eines anderen beruft, die den Rechtsmißbrauch begründenden Tatsachen zu beweisen (vgl. nur Baumgärtel/Strieder, Beweislast Bd. I 2. Aufl. § 242 Rdn. 11 m.w.N.). Deshalb tragen hier die Beklagten die objektive Beweislast (Feststellungslast) für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Klägers (ebenso Baumgärtel/Laumen aaO 1. Aufl. § 1591 Rdn. 14 insbes. N. 41; Staudinger/Göppinger, BGB 12. Aufl. § 1591 Rdn. 40). Sie hatten daher auch zu beweisen, daß das im Jahre 1985 erteilte Einverständnis des Klägers, entgegen seinem Sachvortrag, bei der zu ihrer Empfängnis führenden Behandlung im Herbst 1988 noch bestand und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, zuvor widerrufen worden war. Soweit sie dabei einen Negativbeweis zu erbringen hatten, führte das zwar zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Klägers, nicht jedoch zu einer Beweislastumkehr (vgl. auch Baumgärtel/Strieder aaO Rdn. 10).
Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob der Kläger zur fraglichen Zeit (noch) mit einer Insemination tatsächlich einverstanden war. Es ist unter Würdigung der vorliegenden schriftlichen Erklärungen, der sonstigen beiderseitigen Erklärungen und der sonst erhobenen Beweise zu dem Ergebnis gelangt, es habe sich nicht aufklären lassen, ob der Kläger, wie er geltend macht, vor der Durchführung der maßgeblichen Behandlung gegenüber der Mutter der Beklagten sein Einverständnis widerrufen hat und mit ihr übereingekommen ist, die Behandlung zu beenden. Dieses Beweisergebnis geht, soweit es die Frage eines Rechtsmißbrauchs des Klägers bei der Geltendmachung seines Anfechtungsrechts betrifft, zu Lasten der Beklagten. Dieser Rechtsmißbrauch ist hier daher nicht bewiesen.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung damit selbst dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Grundsatzfrage abweichend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu entscheiden ist.