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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.1985, Az.: BVerwG 4 C 23.82

Beginn des Laufens der Jahresfrist für die Rücknahme eines schon bei seinem Erlass rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 23.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 14.04.1980 - AZ: 13 K 4161/79 u.a.
VG Köln - 14.04.1980 - AZ.: 7 A 1462/80 u.a.
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.09.1981 - AZ: OVG 7 A 1462/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.09.1981 - AZ: OVG 7 A 1463/80

Fundstelle

  • NVwZ 1986, 119 (Volltext mit amtl. LS)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 19.07.1985 - AZ: 4 C 24.82

Amtlicher Leitsatz

Zum Beginn des Laufs der Jahresfrist für die Rücknahme eines schon bei seinem Erlaß rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts (im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 19.12.1984 - Gr.Sen. 1, 2.84).

In den Verwaltungsstreitsachen
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1981 werden aufgehoben.

Die Sachen werden zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidungen über die Kosten bleiben den Schlußentscheidungen vorbehalten.

Gründe

1

I.

Im Juli 1977 beantragten die Kläger eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung Mxxx Flur 18 Flurstücke 572, 573 und 610 (teilweise). Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8413 - 12/14 der Stadt Bxxx. Das Wohnhaus der Kläger soll außerhalb der in dem Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Fläche errichtet werden. Mit Vorbescheid vom 28. September 1977 stellte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen für das Vorhaben in Aussicht.

2

Unter dem 16. Mai 1978 beantragten die Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garagen auf ihrem Grundstück. Als die beigeladenen Grundstücksnachbarn hiervon Kenntnis erhielten, erhoben sie gegen den Vorbescheid vom 28. September 1977, der ihnen nicht zugestellt worden war, unter dem 29. August 1978 Nachbarwidersprüche, denen der Beklagte dadurch abhalf, daß er den Vorbescheid mit einer auf die§§ 48 und 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW - gestützten Ordnungsverfügung zurücknahm. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger gegen die Rücknahmeverfügung Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgab: Es hob den Rücknahmebescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Köln auf. Die hiergegen gerichtete Berufung der beigeladenen Grundstücksnachbarn wies das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurück, daß der den Klägern erteilte Vorbescheid vom 28. September 1977 zwar rechtswidrig

3

sei, aber wegen Ablaufs der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW normierten Jahresfrist nicht mehr hätte zurückgenommen werden dürfen. Die Voraussetzungen des§ 50 VwVfG NW lägen nicht vor: Der Widerspruch der beigeladenen Grundstücksnachbarn gegen die den Klägern erteilte Bebauungsgenehmigung vom 28. September 1977 sei unbegründet, weil die Rechtswidrigkeit der Bebauungsgenehmigung nicht aus einem Verstoß gegen auch den Nachbarn schützende Vorschriften resultiere und diese Beigeladenen durch die Errichtung des geplanten Wohnhauses in ihren Eigentumsrechten nicht schwer und unerträglich getroffen würden (OVG NW - 7 A 1462/80 -).

4

Den sich auf den Vorbescheid stützenden Bauantrag der Kläger beschied der Beklagte nicht. Der daraufhin von den Klägern erhobenen Untätigkeitsklage gab das Verwaltungsgericht statt: Es verpflichtete den Beklagten, die Baugenehmigung vorbehaltlich bestimmter bauordnungsrechtlicher Prüfungen zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung der beigeladenen Grundstücksnachbarn wies das Oberverwaltungsgericht zurück (OVG NW - 7 A 1463/80 -). Zur Begründung führte es aus: Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestehe zwar nicht nach § 30 BBauG, weil dem Vorhaben die Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche entgegenständen. Es bestehe kein Anlaß, an der Gültigkeit des Bebauungsplans zu zweifeln. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG lägen nicht vor, da Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung nicht erforderten, außerdem die Grundzüge der Planung durch die Zulassung eines Wohnhauses in der zweiten Reihe berührt würden und schließlich die in der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche möglicherweise liegende Härte vom Plan so beabsichtigt sei. Gleichwohl folge ein Genehmigungsanspruch aus dem positiven Vorbescheid vom 28. September 1977; denn dieser sei durch die Verfügung des Beklagten vom 4. April 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - wie bereits näher ausgeführt - nicht wirksam zurückgenommen worden.

5

Gegen diese Urteile richten sich die Revisionen der beigeladenen Grundstücksnachbarn, die die Verletzung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW rügen.

6

Die Kläger verteidigen die Urteile des Berufungsgerichts.

7

Der Beklagte äußert sich nicht.

8

Der Senat hat die Verfahren mit Beschluß vom 20. Juli 1982 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO).

9

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

10

II.

Die Revisionen haben Erfolg; die angefochtenen Urteile verletzen revisibles Recht. Die tatsächlichen Feststellungen ermöglichen dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht (§§ 137 Abs. 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Die Berufungsurteile beruhen auf der Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) - VwVfG NW -. Diese Vorschrift stimmt mit § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - überein und ist deswegen gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel.

12

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vorbescheid vom 28. September 1977 von Anfang an rechtswidrig war. Die zur Rechtswidrigkeit führenden Tatsachen seien dem Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids (11. April 1979) länger als ein Jahr bekannt gewesen. Insoweit billigt das Berufungsgericht ausdrücklich die Rechtsauffassung der Vorinstanz (BU S. 11 in 7 A 1463/80); das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, daß "Tatsachen im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG NW ... tatsächliche Ereignisse (sind), die die Behörde auf die Rechtswidrigkeit des konkreten Falles hinweisen. Hierzu zählt nicht das Bekanntwerden rechtlicherÜberlegungen." Die entscheidungserheblichen Tatsachen seien hier bereits bei Erlaß des Verwaltungsaktes vom 28. September 1977 bekannt gewesen; lediglich die Rechtslage sei von der Behörde verkannt worden.

13

Diese von den Vorinstanzen übereinstimmend vertretene Meinung steht im Widerspruch zum Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - NJW 1985, 819 = DVBl. 1985, 522). Der Senat schließt sich - auch in Kenntnis und Würdigung der sich mit diesem Beschluß kritisch auseinandersetzenden Äußerungen in der Literatur - der Rechtsauffassung des Großen Senats an. Hiernach findet § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auch dann Anwendung, wenn eine Behörde nachträglich erkennt, daß sie den bei dem Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. In diesem Fall wird die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht schon dadurch in Lauf gesetzt, daß die Tatsachen, auf denen die Rechtswidrigkeit beruht, bereits bei Erlaß des begünstigenden Verwaltungsakts vorlagen und der Behörde bekannt waren. In Lauf gesetzt wird die Frist erst, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkennt und ihr sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Für die "Kenntnisnahme" genügt es nicht, daß etwa die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig sind. Die Behörde "nimmt" vielmehr die für den Fristlauf notwendige Kenntnis erst in dem Zeitpunkt, in dem der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigende Tatsachen feststellt. Diese Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Da Gegenstand dieser Feststellung zunächst der konkrete Rechtsanwendungsfehler ist, auf dem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beruht, kann eine fristerhebliche Feststellung erst nach Erlaß des Verwaltungsakts getroffen werden. Hieraus folgt zugleich, daß die Jahresfrist nicht schon mit dem Erlaß des Verwaltungsaktes zu laufen beginnen kann (vgl. wegen weiterer Einzelheiten den bereits zitierten Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984, a.a.O.).

14

Die Entscheidungen des Berufungsgerichts werden diesen Grundsätzen nicht gerecht. Sie verstoßen deswegen gegen§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW.

15

Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil die Berufungsurteile keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage enthalten, wann die Jahresfrist in Lauf gesetzt worden ist. Insbesondere wird zu klären sein, ob die Behörde erst aufgrund des Schreibens der Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen vom 29. August 1978 die Rechtswidrigkeit des Vorbescheides erkannt und etwa erst in einem noch späteren Zeitpunkt Kenntnis von den Tatumständen erhalten hat, die für oder gegen den Vertrauensschutz streiten. Außerdem steht einer abschließenden Sachentscheidung entgegen, daß die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids nicht nur von der Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW abhängt, sondern auch von der ordnungsgemäßen Ermessensausübung; auch insoweit fehlt es den Berufungsurteilen an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.

16

Da nach der Aktenlage Überwiegendes dafür zu sprechen scheint, daß die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt der Rücknahme des Vorbescheids noch nicht abgelaufen war, und weil die Beteiligten nach der Entscheidung des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung offenbar in der Erwartung einer Entscheidung nurüber die richtige Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG ausgesprochen haben, sieht der Senat davon ab, sich zu der - hier und in der Literatur umstrittenen - Auslegung des § 50 VwVfG zu äußern.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf insgesamt 16.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann