Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.2005, Az.: BVerwG 3 B 100.05

Frage nach der Annahme der Unrichtigkeit von Daten in einer Personenakte des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei fehlender Aufklärungsmöglichkeit; Verweigerung des Bundesamtes zur Erteilung von Auskünften; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.2005
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 100.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 27281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 17.07.2003 - AZ: 20 K 2054/99
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.2005 - AZ: 21 A 4183/03
nachfolgend
BVerwG - 27.09.2006 - AZ: 3 C 34/05

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. November 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. April 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Beschwerdeführer dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die Frage zu klären, ob Daten in einer Personenakte des Bundesamtes für Verfassungsschutz auch dann im Sinne von § 13 Abs. 1 BVerfSchG unrichtig sind, wenn sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit deshalb nicht aufklären lässt, weil das Bundesamt die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtmäßig verweigert.

2

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.

Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert