§ 14b 11. ProdSV - Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten
Bibliographie
- Titel
- Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 11. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-14-1
(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.