Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1995, Az.: AnwZ (B) 4/95
Anwaltsbewerber; Zweitberuf; Interessenkollision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1995
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 4/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Hessen - 10.11.1994
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1995, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 1083-1084 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Erforderlich für die Versagung der Zulassung ist eine Interessenkollision, die so geartet sein muß, daß die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit einer Pflichtenkollision nahelegt.
- 2.
Allein der Umstand, daß der Anwaltsbewerber bei der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit Einzelheiten erfährt, die er als Geschäftsführer für seine Firma verwenden kann, vermag eine Nichtzulassung nicht zu stützen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 19. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs in Frankfurt am Main vom 10. November 1994 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat im Juni 1978 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Seit September 1978 ist er Angestellter der in Neu-Isenburg ansässigen Genossenschaft-T. Hessen/Rheinland-Pfalz GmbH. Seit Oktober 1981 ist er deren alleiniger Geschäftsführer. Im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach ist als Gegenstand des Unternehmens eingetragen:
"Treuhand- und Inkassogeschäfte; Durchführung gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren. Die Tätigkeit der Gesellschaft soll den Interessen der Mitglieder des Raiffeisen-Verbandes Rhein-Main e.V. dienen".
Aufgrund entsprechender, dem Unternehmen erteilter Aufträge von Genossenschaften, die dem Genossenschaftsverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Thüringen e.V. in Frankfurt am Main angeschlossen sind, wird der Antragsteller im Rahmen des Geschäftszweckes neben einem weiteren Volljuristen und einem Sachbearbeiter auch selbst tätig, indem er Verträge beurteilt, Regulierungsverhandlungen führt, Mahnbescheide veranlaßt und bei Zwangsversteigerungsverfahren als Vertreter des Unternehmens im Interesse der Auftraggeber auftritt.
Am 27. Oktober 1993 hat der Antragsteller, der seinen Kanzleisitz in Neu-Isenburg nehmen will, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Offenbach und dem Landgericht Darmstadt beantragt. Er hat vorgebracht, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer könne er seine Arbeitszeit frei gestalten und verfüge daher über ausreichend Zeit, seinen Aufgaben als Rechtsanwalt nachzukommen.
Die Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung geltend gemacht, bei gleichzeitiger Tätigkeit als freier Rechtsanwalt und als Geschäftsführer der Genossenschafts-Treuhand liege ein Interessenkonflikt nahe; der Antragsteller könne Erkenntnisse, die er bei der Anwaltsberatung von Mandanten gewonnen habe, bei seiner rechtsbesorgenden Tätigkeit als Geschäftsführer der Genossenschafts-Treuhand verwenden. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, t Abs. 4 BRAO) und begründet. Die Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer der Genossenschafts-Treuhand erfüllt den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht.
Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl umfaßt grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Das gilt auch für einen Anwaltsbewerber, sofern die bereits ausgeübte Tätigkeit mit dem beabsichtigten Anwaltsberuf vereinbar ist. Das ist hier der Fall.
1.
Nach der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats ist allerdings eine Unvereinbarkeit grundsätzlich angenommen worden, wenn der Anwaltsbewerber - wie hier - in abhängiger Stellung als Angestellter eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten gegenüber Rechtsberatung betrieb. Daß eine solche Tätigkeit wegen des angestrebten Nebeneinander von abhängiger Beratungstätigkeit und anwaltlicher Berufsausübung dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein hat (§ 3 Abs. 1 BRAO), widerspreche, hat der Senat mit Beschluß vom 13. Februar 1989 (AnwZ (B) 62/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 8 - abhängige Stellung) auch in einem - dem vorliegenden vergleichbaren - Fall bekräftigt, in dem der Anwaltsbewerber als Leiter der Rechtsabteilung eines Genossenschaftsverbandes für die Beratung, Betreuung und Vertretung angeschlossener Genossenschaften in allen Rechtsangelegenheiten einschließlich - soweit möglich - der Prozeßführung zuständig war.
An dieser Rechtsprechung kann indessen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (BVerfGE 87, 287), durch die u.a. auch der vorzitierte Senatsbeschluß aufgehoben worden ist, nicht mehr festgehalten werden.
a)
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil der Bewerber in seinem Zweitberuf als Angestellter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Arbeitgebers rechtlich zu beraten. Hinzukommen muß vielmehr ein sich deutlich abzeichnendes naheliegendes Risiko von Interessen-(Pflichten-)Kollisionen, dem nicht wirksam mit Berufsausübungsregeln begegnet werden kann, so daß durch die weitere Tätigkeit des Bewerbers die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege oder die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechtspflegeorgan gefährdet ist. Das hat der erkennende Senat z.B. bei einem Rechtsanwalt bejaht, der Zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig war (Beschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 = BRAK-Mitt. 1994, 43).
b)
Eine solche, durch Berufsausübungsregeln nicht beherrschbare Gefahr ist in dem hier zu beurteilenden Fall entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Anwaltsgerichtshofs nicht ersichtlich.
aa)
Daß - worauf der Anwaltsgerichtshof in erster Linie abgestellt hat - die Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer der Genossenschaft-Treuhand einen Ausschnitt aus einer typischen anwaltlichen Tätigkeit darstelle und deshalb für Rechtsuchende und für andere Beteiligte nicht ohne weiteres erkennbar sei, in welcher Funktion der Antragsteller im Einzelfall rechtsberatend und rechtsbesorgend handele, rechtfertigt allein keine Beschränkung des Berufszugangs (BVerfGE a.a.O. unter C III 2). Das verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gefahr, daß die Aufspaltung der Verantwortlichkeit im beruflichen Handeln ein und derselben Person für Außenstehende nicht immer klar und einsichtig ist, kann durch Berufsausübungsregeln begegnet werden. Dem hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I Seite 2278) inzwischen auch Rechnung getragen.
Die neuen Tätigkeitsverbote des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 46 BRAO gewährleisten auch im vorliegenden Fall eine hinreichend klare Trennung der verschiedenen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten des Antragstellers in den beiden Berufen. Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat auch die Antragsgegnerin nicht aufzuzeigen vermocht.
Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Arbeitgeber des Antragstellers verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes betriebe, braucht nicht entschieden zu werden. Davon kann hier keine Rede sein. Die rechtsbesorgende Tätigkeit der Genossenschafts-Treuhand unterliegt gemäß Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG nicht der behördlichen Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBeratG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - VIII ZR 166/67 = NJW 1969, 2202).
bb)
Auch der vom Anwaltsgerichtshof zusätzlich angeführte Gesichtspunkt, daß der Antragsteller bei der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit Einzelheiten erfahre, die er als Geschäftsführer der Genossenschafts-Treuhand für diese verwenden könne, vermag die Nichtzulassung des Antragstellers nicht zu stützen. Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnten, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94). Hinkommen müßte vielmehr, daß die Zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 a.a.O. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO, BT-Drucks. 12/4993 S. 24). Daß dies hier trotz der in § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 und § 46 BRAO neugeschaffenen Tätigkeitsverbote der Fall wäre, ist nicht erkennbar. Auch die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, die aus der Sicht der Mandantschaft vernünftigerweise eine naheliegende, durch Berufsausübungsregelungen nicht zu bannende Gefahr einer Pflichtenkollision aus beiden Berufen des Antragstellers begründen könnten.
2.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist davon auszugehen, daß er als alleiniger Geschäftsführer der Genossenschafts-Treuhand, die - wie die vorgesehene Kanzlei des Antragstellers - ihren Sitz in Neu-Isenburg hat, rechtlich und tatsächlich den Handlungsspielraum besitzt, der erforderlich ist, um den angestrebten Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben. Dies wird von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 100.000 DM festgesetzt.
Kutzer
Groß
van Gelder
Müller
von Hase
Kieserling