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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1979, Az.: II ZR 98/76

Zahlungsanspruch einer Kommanditistin gegen die Gesellschaft aus einer Sondervereinbarung; Abhängigkeit des Anspruchs vom Bestehen positiver Kapitalkonten; Beeinträchtigung des zur Erhaltung des Stammkapitals der GmbH erforderlichen Vermögens; Führen eines Beweises mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1979
Aktenzeichen
II ZR 98/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 03.05.1976

Prozessführer

B. Teppichfabrik M. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Gesellschaft für Industrie-Beteiligungen T. GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Textilingenieur Karl-Heinz O. und den Dipl.-Kfm. Cornelius M., Me.platz ..., H.

Prozessgegner

Frau Dr. Karla M., H.straße ..., Mü.

Redaktioneller Leitsatz

Auszahlungen an den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG dürfen nicht vorgenommen werden, soweit dadurch mittelbar das zur Erhaltung des Stammkapitals der GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt würde.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist mit einer Einlage von 1.750.000 DM Kommanditistin der beklagten GmbH & Co. KG. Diese befand sich im Sommer 1973 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Aus diesem Grunde wurden am 8. September 1973 verschiedene Vereinbarungen getroffen, durch die der Gesellschaftsvertrag in wesentlichen Punkten geändert wurde. Die Klägerin, ihr Bruder Dr. Wolfgang M. und dessen Kinder veräußerten die ihnen gehörenden Anteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin, der M. Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH. Unter der neuen Firma Gesellschaft für Industriebeteiligungen mbH wurde diese Gesellschaft alleinige persönlich haftende Gesellschafterin; Dr. Wolfgang M., der bisher neben der GmbH persönlich haftender Gesellschafter war, wurde mit seiner Kapitaleinlage von 1.750.000 DM Kommanditist. Durch weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrags wurden insbesondere die Entnahmerechte der Gesellschafter erheblich eingeschränkt. Zugunsten der Klägerin wurde mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter eine Sondervereinbarung getroffen, die die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in einem bei den Vertragsverhandlungen übergebenen Schreiben der Beklagten wie folgt niederlegten:

"Betr.: Ihre Bezüge/Gesellschaftervertrag

Sehr geehrte Frau Dr. M.,

wir, die unterzeichneten Geschäftsführer, nehmen Bezug auf die mit Ihnen geführten Verhandlungen und teilen namens unserer Gesellschaft folgendes mit:

Mit Eintritt der Firma Gesellschaft für Industriebeteiligungen m.b.H., T., in die Firma B. Teppichfabrik Mertens KG als persönlich haftender Gesellschafter wird hinsichtlich Ihrer Ansprüche als Gesellschafterin der Besmer Teppichfabrik M. KG aus Gesellschaftsvertrag oder Satzung bis auf weiteres folgende neue Regelung getroffen:

1.)
Die Firma B. Teppichfabrik M. KG zahlt alle Aufwendungen für Vermögenssteuern, die seitens der Finanzämter auf Ihren Kommanditanteil und auf Ihre Gesellschafterguthaben bei uns erhoben werden. Zahlung dieser Steuern erfolgt direkt von uns gegen Vorlage Ihres Vermögenssteuerbescheides.

2.)
Wir stellen Sie von der Vermögensabgabe (Lastenausgleich) frei, soweit sich die Abgabe auf Ihren Stichtagsbesitz bei unserer Firma bzw. auf unsere Tochtergesellschaften bezieht. Wir gehen davon aus, daß eine Umrechnung des Vermögensabgabebescheides nicht erforderlich ist, weil anderes abgabepflichtiges Vermögen als der Industriebesitz nicht vorhanden gewesen ist. Andernfalls wollen Sie uns bitte berichtigen.

3.)
Wir vergüten Ihnen eine lebenslänglich zahlbare Rente von

netto DM 6.000,- pro Monat

(in Worten: sechstausend Deutsche Mark).

Einkommensteuer, die auf diesen Betrag erhoben wird, wird von uns gezahlt.

Die Ihnen gezahlten Bezüge bzw. von uns getragenen Aufwendungen werden wie folgt verrechnet:

3.1. )
Zunächst werden die Gewinnanteile, die auf die von Ihnen gehaltene Kommanditeinlage entfällt bzw. die Zinsen aus Gewinn, die auf Ihr Guthabenkonto entfallen, auf die Zahlungen, die wir an Sie bzw. für Sie leisten, verrechnet.

3.2. )
Reichen Gewinnanteil und Zinsen nicht aus, um die vereinbarten Zahlungen zu decken, so werden Ihre Guthabenkonten bzw. Gesellschafterkonten herangezogen.

4.)
Für die Laufzeit dieser Regelung verzichten Sie auf alle Entnahmen, die Ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zustehen. Ebenso werden Zinsen auf Ihr Guthabenkonto nicht ausbezahlt, sondern auf Ihren Verbrauch verrechnet. Gewinn- bzw. Zinsüberschüsse, die nach Abzug Ihrer Bezüge verbleiben, werden Ihrem Guthabenkonto gutgeschrieben.

Die vorstehende Regelung bleibt solange in Kraft, bis die Gesellschaft über ein angemessenes Eigenkapital von mindestens DM 30 Mio. verfügt. Werden mehr als DM 30 Mio. Eigenkapital in der Bilanz ausgewiesen und erzielt die Gesellschaft angemessene Erträge, so sind wir zu einer neuen, für Sie günstigeren Regelung bereit."

2

Die hier genannten Zahlungen erhielt die Klägerin bis einschließlich November 1974. Im Dezember 1974 teilte die Beklagte mit, daß die Kapitalkonten der Klägerin erschöpft seien und deshalb die Zahlungen eingestellt werden müßten. Für den Monat Dezember 1974 wurden nur noch 3.000 DM gezahlt.

3

Auf die im Urkundenprozeß erhobene Klage hat das Landgericht

  1. 1.

    die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen

    1. a)

      15.000 DM nebst Zinsen

    2. b)

      für die Zeit vom 1. März 1975 bis 31. Dezember 1976 monatlich 6.000 DM

  2. 2.

    die Beklagte für verpflichtet erklärt, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1976

    1. a)

      die Vermögenssteuern, die auf den Kommanditanteil und das Gesellschafterguthaben der Klägerin gefordert werden, gegen Vorlage des Vermögenssteuerbescheides unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abzuführen,

    2. b)

      die Klägerin gegenüber den zuständigen Finanzämtern von der Zahlung der Vermögensabgabe freizustellen, soweit sich die Abgabe auf ihren Stichtagbesitz bei der Beklagten oder deren Tochter bezieht.

4

Der Beklagten wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.

8

I.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht im Urkundenprozeß über das Klagebegehren entschieden. Wer lediglich Beweise antritt, die nur im ordentlichen Prozeß erhoben werden könnten, bringt damit noch nicht ohne weiteres zum Ausdruck, daß er vom Urkundenprozeß Abstand nehme.

9

II.

Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Beklagten, die in dem Schreiben vom 8. September 1973 wiedergegeben worden ist, entnommen, die Klägerin könne die darin zugesicherten Leistungen unabhängig davon verlangen, ob ein Gewinn erzielt werde und ob das Kapitalkonto positiv sei.

10

Dem ist zuzustimmen, soweit das Berufungsgericht die in diesem Schreiben wiedergegebenen Rechte der Klägerin auch für den Fall zuerkennt, daß die Gesellschaft Gewinne nicht erzielt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB einer solchen Regelung nicht entgegensteht; die gesetzliche Regelung ist abdingbar und steht deshalb einer abweichenden vertraglichen Regelung nicht entgegen.

11

Dagegen reichen die vorgelegten Urkunden nicht aus, um daraus den Schluß zu ziehen, die Klägerin könne die Rechte auch dann noch geltend machen, wenn das Guthabenkonto und das Kapitalkonto durch Verluste und Entnahmen aufgezehrt worden sind, letzteres also negativ geworden ist.

12

1.

Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Gesellschaftsvertrag ein Entnahmerecht nur vorsieht, soweit das Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters positiv ist. Es meint jedoch, diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrags könne zur Auslegung der Vereinbarung, die dem Schreiben vom 8. September 1973 zugrunde liegt, deshalb nicht herangezogen werden, weil dadurch gerade eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Regelung habe getroffen werden sollen. Der Wortlaut des Schreibens aber mache die der Klägerin zu gewährenden Zahlungen nicht vom Bestehen positiver Kapitalkonten abhängig.

13

Diese Erwägungen unterliegen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht verstößt damit gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB. Es betrachtet die hier infrage stehende Klausel losgelöst vom Sinn und Zweck dieser Vereinbarung, unterläßt eine Prüfung der Interessenlage und berücksichtigt nicht die - unstreitigen und deshalb auch im Urkundenprozeß zu beachtenden - Umstände, die zu der besonderen Vereinbarung zugunsten der Klägerin geführt haben.

14

a)

Die Entnahmerechte der Klägerin - wie auch die des Mitgesellschafters Dr. Wolfgang M. - wurden durch den Gesellschaftsvertrag vom 8. September 1973 im Verhältnis zum früheren Gesellschaftsvertrag erheblich eingeschränkt. Während sie abgesehen von den Zinsen auf das Kapitalkonto auch in Verlustjahren 4 % von ihren Kapitalkonten entnehmen konnte, bestehen nach dem neuen Gesellschaftsvertrag Entnahmemöglichkeiten nur, soweit Gewinn erzielt wird. Nach dem bisherigen Rechtszustand endete das Entnahmerecht nach seinem Inhalt aber ohne weiteres mit der Erschöpfung der Kapitalkonten. Die besondere Vereinbarung vom 8. September 1973 legt demgegenüber zwar fest, daß die Klägerin eine "lebenslang zahlbare Rente" erhalten soll. Sie läßt aber an keiner Stelle erkennen, daß dieser Anspruch auch dann bestehen solle, wenn und soweit die Kapitalkonten (der neue Gesellschaftsvertrag bezeichnet sie als Kommandit- und Guthabenkonten) aufgezehrt sind.

15

Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen könnten, daß die Mitgesellschafter der Klägerin solche weitgehenden Entnahmerechte zubilligen wollten. Der Umstand, daß - wie unstreitig ist und aus dem Eingang des Schreibens vom 8. September 1973 folgt - Grundlage der Sonderregelung zugunsten der Klägerin ihre bisherige Rechtsstellung war und das Entnahmerecht der Gesellschafter deshalb erheblich eingeschränkt wurde, weil das Gesellschaftsunternehmen aus einer schwierigen wirtschaftlichen Lage herausgeführt werden sollte, spricht für das Gegenteil. Da die Mitgesellschafter ihre gesellschaftsvertraglichen Rechte im Interesse der Erhaltung der Gesellschaft wesentlich einschränkten, könnte nur unter besonderen Umständen angenommen werden, daß sie der Klägerin nicht nur die bisherigen Rechte erhalten, sondern darüber hinaus auch das Risiko, das mit der Gesellschafterstellung verbunden ist, abnehmen und damit im Ergebnis wesentlich besser stellen wollten, als sie nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag stand. Es hätte deshalb eindeutig zum Ausdruck kommen müssen, wenn die Rechte der Klägerin wesentlich über den bisherigen Rechtszustand hätten hinausgehen und selbst für den Fall hätten gelten sollen, daß ihre Gesellschafterkonten erschöpft sind und Zahlungsansprüche nach dem Gesellschaftsvertrag nicht mehr entstehen konnten.

16

Bei dieser Sachlage braucht nur ergänzend darauf hingewiesen zu werden, daß bei der Auslegung des Berufungsgerichts, wonach ein Entnahmerecht selbst dann noch besteht, wenn das Kapitalkonto negativ geworden ist, gegen die besondere Vereinbarung vom 8. September 1973 auch deshalb Bedenken bestehen könnten, weil die Gefahr bestünde, daß mittelbar das Stammkapital der Komplementär-GmbH der Beklagten in unzulässiger Weise angegriffen werden könnte. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dürfen Auszahlungen an den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht vorgenommen werden, soweit dadurch mittelbar das zur Erhaltung des Stammkapitals der GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt würde (vgl. im einzelnen BGHZ 60, 324 [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70];  69, 274). Dies wurde bisher zwar nur für den Kommanditisten ausgesprochen, der gleichzeitig Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH ist. Es erhebt sich jedoch die Frage - bedarf im vorliegenden Falle jedoch keiner abschließenden Entscheidung -, ob diese Grundsätze nicht auch dann anzuwenden sind, wenn der Kommanditist - wie hier die Klägerin - nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist.

17

b)

Die Klägerin hat vorgetragen und unter Beweis gestellt (GA 199), daß die Zusagen vom 8. September 1973 ohne Einschränkungen gegeben worden seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob daraus der Schluß gezogen werden kann, daß die Mitgesellschafter die Rechte der Klägerin in dem von ihr beanspruchten Umfange erweitert haben. Sie kann damit im Urkundenprozeß schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie den ihr insoweit obliegenden Beweis - für die tatsächlichen Umstände, die für die sie günstige Auslegung der Vereinbarung vom 8. September 1973 sprechen sollen - nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten und jedenfalls mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt hat.

18

2.

Obwohl danach für den hier zu entscheidenden Urkundenprozeß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß die Ansprüche der Klägerin nach der Vereinbarung vom 8. September 1973 nur bis zur Erschöpfung der Gesellschafterkonten der Klägerin bestehen, ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Beklagte trifft nach dem Inhalt dieser Vereinbarung die Beweislast dafür, daß die Gesellschafterkonten erschöpft sind. Daß dies der Fall ist, hat sie jedoch, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nicht dargetan.

19

Das angefochtene, im Urkundenprozeß ergangene Urteil, das der Beklagten die Rechte im Nachverfahren vorbehalten hat, ist somit in vollem Umfange zu bestätigen.

Stimpel
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh