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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.11.1983, Az.: 4 AZR 430/81

Privates Bankgewerbe; Eingruppierung einer Kassiererin; Öffentliche Banken; Besondere Anforderungen; Erhöhte Anforderungen; Fachkenntnisse; Berufserfahrung; Fremdsprachen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.11.1983
Aktenzeichen
4 AZR 430/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 07.05.1980 - 7 Ca 501/79
LAG Frankfurt 20.05.1981 - 2 Sa 768/80

Fundstelle

  • AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge - Banken

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Kassierer kann Vergütung nach der Tarifgruppe 7 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung vom 1. März 1976 (MTV Banken) beanspruchen, wenn er in beachtlichem Umfang eine in den Tätigkeitsmerkmalen ausdrücklich als Beispiel genannte Tätigkeit (Gelddisposition für angeschlossene Stellen, Fremdsprachen) verrichtet oder aus anderen Gründen an seine Tätigkeit "besondere Anforderungen" gestellt werden. Darunter sind solche Anforderungen zu verstehen, die die "erhöhten Anforderungen" an einen Kassierer der Tarifgruppe 6 MTV Banken nicht unerheblich übersteigen und Fachkenntnisse sowie Berufserfahrung fordern, die denen für die in der Tarifgruppe 7 MTV Banken beispielhaft genannten Kassierer entsprechen.

2. Das Tarifmerkmal "Fremdsprachen" (Tarifgruppe 7 MTV Banken) ist nur erfüllt, wenn der Kassierer für seine Tätigkeit Kenntnisse in wenigstens zwei Fremdsprachen benötigt.