Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1969, Az.: VIII ZR 247/67
Einwilligung zur Weiterveräußerung "im normalen Geschäftsgang" im Rahmen des Eigentumsvorbehalts ; Bösgläubigkeit des Erwerbers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1969
- Aktenzeichen
- VIII ZR 247/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 26.10.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 2331 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 227 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Großhändler, der Ware unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert, wenn er sie unter Einkaufspreis an einen anderen Großhändler veräußert, um mit dem Erlös dringende Wechselschulden zu bezahlen.
Zur Frage der Bösgläubigkeit, wenn ein Großhändler eine Ware von einem anderen Großhändler, der sich in Liquiditätsschwierigkeiten befindet, unter Einkaufspreis erwirbt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Oktober 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die klagende Kühlschrankfabrikantin lieferte von 1962 bis 1965 an die Großhandelsfirma Viktor M. OHG in L. 239 Kühlschränke unter Saldo- und verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Firma M. war berechtigt, die Schränke "im normalen Geschäftsgang" weiter zu verkaufen. Von April bis Juli 1965 verkaufte die Firma M. von diesen noch der Klägerin gehörenden Kühlschränken 127 Schränke zum Preise von insgesamt 31.892,25 DM an die zu 1 beklagte Kommanditgesellschaft, die in erster Linie einen Fahrradgroßhandel betreibt. Der Beklagte zu 2 ist ihr persönlich haftender Gesellschafter. Die von der Firma M. der Beklagten berechneten Einzelpreise waren 10-12 % unter den Einkaufspreisen der Firma M.. Vereinbarungsgemäß bezahlte die Beklagte schon bei Abschluß der Kaufvertrage. Die Firma M. fiel am 3. November 1965 in Konkurs.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten gemäß § 816 BGB den von ihnen beim Weiterverkauf der Schranke erzielten Erlös von 31.892,25 DM, nachdem sie die Weiterveräußerung genehmigt hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten - unter Abzug von 2 % für von den Beklagten aufgewandte Umsatzsteuer und Vertreterprovision - zur Zahlung von 31.254,40 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision erstreben die Beklagten
Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Weitervkauf im "norlmalen Geschäftsgang".
Das Berufungsgericht verneint, daß die Verkäufe an die Beklagten "im normalen Geschäftsgang" erfolgt seien: Dabei komme es nicht darauf an, was s.Zt., im Rahmen der gegenseitigen Verkäufe innerhalb der Großhandelsstufe üblich gewesen sei. Da die Klägerin ihre Einwilligung zur Weiterveräußerung "im normalen Geschäftsgang" im Rahmen des Eigentumsvorbehalts erteilt habe, könnten nur solche Geschäfte gemeint sein, die das Sicherungsbedürfnis der Klägerin in diesem Rahmen nicht verletzten. Das treffe für die Verkäufe an die Beklagte schon deshalb nicht zu, weil die Firma M. unter Einkaufspreis verkauft habe. Die Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Wenn ein Vorbehaltsverkäufer - wie es bei der Warenlieferung an einen Händler die Regel ist - in die Weiterveräußerung der Ware im "normalen" - oder, was dem gleichsteht, im "ordnungsgemäßen" - Geschäftsgang einwilligt, so dient diese Klausel dem Zweck, den Vorbehaltsverkäufer zu sichern. Sie ist deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach § 157 BGB aus diesem Zweck heraus auszulegen. Es kommt hiernach nicht so sehr darauf an, was im Zeitpunkt des Weiterverkaufs in dem Geschäftszweig normal oder üblich war, sondern ob der Vorbehaltskäufer annehmen darf, der Vorbehaltsverkäufer werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Sicherungsbedürfnis vereinbar, ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein. Hieran mögen allerdings nicht zu strenge Anforderungen zu stellen sein, weil beim Warenumsatzgeschäft die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Interesse der Rechtssicherheit die Frage, ob im Einzelfall im normalen Geschäftsgang veräußert wird, vorwiegend auf objektive, auch dem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist. Aber auch bei Anlegung dieser Maßstäbe hat hier die Firma M. nicht im normalen Geschäftsgang veräußert. Dagegen spricht hier außer der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Preisfrage - die Firma M. verkaufte 10-12 % unter ihrem eigenen Einkaufspreis - die unstreitige Tatsache, daß die Firma Mahler aus Not verkaufte, um mit dem sofort zahlbaren Erlös andere Wechselverbindlichkeiten abzudecken. Unter solchen Umständen ist kein Lieferant mit der Veräußerung der ihm noch gehörenden Vorbehaltsware einverstanden, jedenfalls nicht, ohne daß der Vorbehaltskäufer sich im Einzelfalle des Einverständnisses des Lieferanten vergewissert. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Revision über § 286 ZPO geltend macht, zur damaligen Zeit auf dem Markt für Elektroartikel unklare, ungeordnete und ungewöhnliche Verhältnisse geherrscht haben sollten.
Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß die Veräußerungen der Schränke an die Beklagte nicht durch die in den Dieferungbedingungen vorweg erteilte Einwilligung der Klägerin gedeckt waren.
2.
Bösgläubigkeit der Beklagten.
Der Beklagte habe bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, er kümmere sich grundsätzlich nicht um die Eigentumsverhältnisse der Waren, die er erwerben wolle, weil dies nicht üblich sei. Bei der für einen Kaufmann gebotenen Sorgfalt habe er jedoch den Verdacht schöpfen müssen, daß es sich hier um ein irreguläres Geschäft der Firma M. handelte. Er habe gewußt, daß die Firma M. mit erheblichen Krediten arbeitete und daß diese einen Notverkauf zu einem Sonderpreis vornahm, um dringende Wechselverbindlichkeiten abzudecken. Unter diesen Umständen habe er sich bei der Firma M. vergewissern müssen, daß nicht noch ein Eigentumsvorbehalt der Klägerin bestehe.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ob der Erwerber im Sinne der §§ 932 BGB, 366 HGB bösgläubig gewesen ist, ist im wesentlichen Tatfrage und deshalb von den Instanzgerichten festzustellen. Daß auf dem Elektroartikel-Markt im Jahre 1965 eine undurchsichtige Preissituation bestand, hat das Berufungsgericht unterstellt, aber für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten nicht als entscheidend angesehen. Das ist kein Rechtsfehler. Nach der ausdrücklichen und eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts wußte der Beklagte, daß der Erlös aus den Notverkäufen nicht zur Bezahlung der Klägerin, sondern zur Abdeckung anderer Wechselverbindlichkeiten dienen sollte. Die damit unvereinbaren Erwägungen der Revisionsbegründung, die einen Rechtsfehler hinsichtlich dieser Feststellung nicht aufgezeigt hat, sind unbeachtlich (§ 561 Abs. 2 ZPO). Daß unter den an die Beklagte verkauften Kühlschränken sich auch ältere befunden hätten, hinsichtlich derer der Beklagte nicht mehr mit einem Eigentumsvorbehalt habe rechnen müssen, hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht festgestellt, es war auch von dem Beklagten nicht behauptet worden. Es ergab sich dies inbesondere nicht daraus, daß die Klägerin die Firma M. schon seit 1962 beliefert hatte. Denn von den insgesamt von der Klägerin gelieferten 239 Schränken haben die Beklagten nur 127 erhalten. In übrigen mußten die Beklagten mit dem üblichen - und auch hier vereinbarten - Saldo-Eigentums vorbehält rechnen. Daß den Beklagten die schlechte wirtschaftliche Lage der Firma M., abgesehen von ihren derzeitigen Liquiditätsschwierigkeiten, nicht bekannt gewesen sei, wie die Revision über § 286 ZPO geltend macht, ist mit der Aussage des Zeugen M. schwer vereinbar, kann aber unterstellt werden: Für die Frage der Bösgläubigkeit ist es nicht entscheidend. Die Revision, die sich gegen die Tragweite der einzelnen, vom Berufungsgericht für die Bösgläubigkeit als maßgeblich angesehenen Umstände richtet, berücksichtigt nicht hinreichend, daß es entscheidend auf das Gesamtbild des vom Beklagten mit der Firma M. gemachten Geschäfts ankommt. Dieses erlaubte dem Berufungsgericht die Feststellung, der Beklagte habe Anlaß gehabt, sich bei der Firma M. zu vergewissern, daß nicht noch ein Eigentumsvorbehalt der Klägerin bestehe.
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht dem Beklagten Fahrlässigkeit angelastet. Ob im Einzelfall der Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet ist, ist Tatfrage und grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht zu entscheiden (BGHZ 10, 14, 17 f) [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52].
3.
Zur Höhe der Forderung bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft zu Lasten der Beklagten je Kühlschrank 10 DM Transportkosten unberücksichtigt gelassen. Diesen Betrag hätten die Beklagten für den Transport der Schränke zu den Abnehmern aufgewandt, die diese 10 DM neben den ihnen in Rechnung gestellten Nettopreisen zu bezahlen gehabt hätten, wie sich aus den von den Beklagten überreichten Unterlagen ergebe. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Aus den von den Beklagten in der ersten Instanz überreichten Unterlagen zur Höhe der von ihnen erzielten Erlöse ergibt sich nichts über die angeblichen Transportkosten. Das Landgericht hat sich auch in seinem Urteil nicht mit ihnen befaßt. In der Berufungsbegründung haben die Beklagten - ohne sich auf die überreichten Unterlagen zu beziehen und ohne Beweisantritt - behauptet, die Beklagte habe 10 DM je Kühlschrank Transportkosten aufgewandt, die von der Klageforderung abgezogen werden müssen. Die Klägerin hat erwidert, die Beklagten wollten offenbar angebliche Kosten des Transports von der Firma M. zur Beklagten absetzen: solche Kosten seien jedoch als Erwerbsaufwand nicht abzugsfähig. Dem haben - ausweislich der Feststellungen des Berufungsurteils - die Beklagten nicht widersprechen. Demnach ist das Vorbringen der Revisionsbegründung schon deshalb unbeachtlich, weil es erstmals in der Revisionsinstanz gebracht wird. Es ist zudem nicht schlüssig.
Denn der Klägerin sind nur die von den Beklagten nach ihren eigenen Angaben erzielten Nettoerlöse zuerkannt worden, nicht aber die angeblich zusätzlich von den Abnehmern der Beklagten bezahlten Transportkosten. Schließlich haben auch die Beklagten die angeblichen Transportkosten - mögen sie für den Transport von der Firma M. zur Beklagten oder für den Transport von der Beklagten zu ihren Abnehmern in Ansatz gebracht werden - in den Tatsacheninstanzen nicht unter Beweis gestellt. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, wie weit der Bereicherungsschuldner im Falle des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Erwerbsaufwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB abziehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier