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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.02.1969, Az.: 3 AZR 470/68

Betriebshandwerker; Arbeiter einer technischen Betriebsgruppe; Kasernen; Sonstige Liegenschaften des Standortbereichs; Werkstatt; Ständige Arbeitsstelle; Ausbleibezulage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.02.1969
Aktenzeichen
3 AZR 470/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Karlsruhe 29.03.1968 - 3 Ca 307/67
LAG Stuttgart 05.09.1968 - 6 Sa 51/68

Fundstelle

  • RiA 1969, 150

Amtlicher Leitsatz

Der Betriebshandwerker (Arbeiter einer technischen Betriebsgruppe) einer Standortverwaltung, der die in sein Fach fallenden Arbeiten für Kasernen und sonstige Liegenschaften des Standortbereichs teilweise an Ort und Stelle, teilweise in der Werkstatt erledigt, hat in der Werkstatt seine "ständige Arbeitsstelle" im Sinne der MTB 2 SR 2a Nr. 16 Abschn. 1 Buchst. a. Es kommt nicht darauf an, wie häufig er dort arbeitet. Ihm steht bei Arbeiten außerhalb der Werkstatt unter den übrigen Voraussetzungen der genannten Bestimmung die dort geregelte Ausbleibezulage zu.