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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.12.1994, Az.: I B 104/94

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.12.1994
Aktenzeichen
I B 104/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 802

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels form- bzw. fristgerechter Begründung unzulässig.

2

Gemäß § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift bzw. innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Schriftsatz der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom 6. Juni 1994 erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

3

1. Rügt ein Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs.1 Satz 1 FGO), weil das Gericht angebotene Beweise zu Unrecht nicht erhoben habe, so hat er schlüssig darzutun, daß kein Rügeverzicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 1992 II B 40/92, BFH/NV 1993, 422; vom 17. Mai 1989 II B 45/89, BFH/NV 1990, 576; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 120 Rdnr.40, m.w.N.). Daran fehlt es im Schriftsatz vom 6. Juni 1994.

4

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat die Kläger darauf hin, daß es für die Frage, ob das Finanzgericht (FG) zu Unrecht eine Beweiserhebung unterlassen hat, auf dessen materiellen Rechtsstandpunkt ankommt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr.24, m.w.N.). Da das FG im Streitfall die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von der laufenden und zeitnahen Aufstellung der Stundenleistungen abhängig gemacht hat, ist es aus seiner Sicht nicht darauf angekommen, ob und in welchem Umfang der Sohn der Kläger tatsächlich im Betrieb der Klägerin gearbeitet hat. Auf die Frage, ob diese Auffassung des FG richtig ist, kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden.

2. Soweit die Kläger ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs.2 Nr.1 FGO stützen, fehlt es in dem innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz an Ausführungen dazu, daß eine Entscheidung des BFH aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung; Gräber

Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr.61, m.w.N.). Auch der (hier verspätete) Hinweis, daß der BFH über die Frage noch nicht entschieden habe, genügt grundsätzlich nicht (vgl. Gräber

Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr.62). Es kann im Streitfall auch nicht ausnahmsweise auf eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verzichtet werden, weil diese nicht offenkundig ist. Offenkundig ist die allgemeine Bedeutung einer höchstrichterlichen Entscheidung z.B., wenn die ungeklärte Rechtsfrage kontrovers diskutiert wird und für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35

87, BFHE 153, 378, [BFH 09.05.1988 - IV B 35/87] BStBl II 1988, 725 [BFH 09.05.1988 - IV B 35/87]; Gräber

Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr.61, m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich u.a. nur anerkannt, wenn sie tatsächlich durchgeführt werden, d.h. insbesondere die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Die Frage, in welcher Form dieser Nachweis zu erbringen ist, richtet sich jeweils nach der Situation des Einzelfalles. Das FG hat gemäß § 96 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Dem BFH ist es daher grundsätzlich verwehrt, nur eine bestimmte Form des Beweises zuzulassen. Daß sich der Steuerpflichtige grundsätzlich jeder Form des Nachweises bedienen darf, ist zweifelsfrei und daher ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Hätten die Kläger in der mündlichen Verhandlung die unterlassene Erhebung der angebotenen Beweise gerügt, so hätte das FG diese erheben müssen.

5

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.