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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1957, Az.: 5 StR 199/57

Köperverletzung durch einen Zurechnungsunfähigen; Tatsächliche Voraussetzungen der Notwehr; Rechtsfolgen eines Erlaubnistatbestandsirrtums; Erlaubnistatbestandsirrtum infolge Zurechnungsunfähigkeit; Schizophren bedingte Zurechnungsunfähigkeit; Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1957
Aktenzeichen
5 StR 199/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 11.02.1957

Fundstellen

  • BGHSt 10, 355 - 358
  • NJW 1957, 1484 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unterbringung

Prozessführer

Seemann Heinz D ..., ohne festen Wohnsitz, geboren am ..., zur Zeit in Unterbringungshaft

Amtlicher Leitsatz

Ein Zurechnungsunfähiger, der einen anderen körperlich verletzt, begeht eine "mit Strafe bedrohte Handlung" auch dann, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr auf Grund eines Irrtums als gegeben ansieht, der auf derselben geistigen Erkrankung beruht wie seine Zurechnungsunfähigkeit (im Anschluß an RGSt 73,314).

In dem Sicherungsverfahren
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juli 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koffka, Schmidt, Schmitt, Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr.... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Februar 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

2

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der im Jahre 1923 geborene Beschuldigte leidet an einem schizophrenen Defekt. Er hat Sinnestäuschungen, die bewirken, daß er Gewalttaten begeht, und ist so explosibel, daß man sich ihm nicht nähern kann, ohne eine heftige Reaktion befürchten zu müssen Er war von November 1954 bis Januar 1955 in der Heil- und Pflegeanstalt Lüneburg zur Behandlung und vom 31. Mai 1956 bis zum 11. Juli 1956 in den A... Anstalten zur Untersuchung und Beobachtung seines Geisteszustandes. In der Zwischenzeit hatte er in zwei Fällen Gewalttaten gegen Personen verübt.

4

Nach seiner Entlassung aus den A... Anstalten baute er sich in H... aus Zweigen und Heu eine Hütte zum Übernachten in den Anlagen am rechten Alsterufer. Als er am Abend des 23. Juli 1956 in der Hütte schlief, wurde er durch Stimmen geweckt. Sie kamen von Jungen, die sich der Hütte näherten. Einer der Jungen, Dieter W..., machte sich an der Hütte zu schaffen. Der Beschuldigte sprang von seinem Lager auf und stürzte hinaus. Die Jungen wichen zurück. Nur Dieter W... blieb an der Hütte stehen. Keiner der Jungen zeigte eine drohende Haltung. Der Beschuldigte prügelte ohne weiteres auf Dieter W... derart ein, daß dieser hinfiel. Alsdann schlug er den am Boden liegenden Jungen mit seinen Fäusten an den Kopf und stieß ihn mehrmals mit seinen Straßenschaden.

5

Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Beschuldigte im Zustand schizophren bedingter Zurechnungsunfähigkeit eine gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) begangen habe, und daß die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere (§ 42b StGB).

6

Die Revision des Beschuldigten rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.

7

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung der Strafkammer, der Beschuldigte habe die Tat aus einer Sinnestäuschung heraus begangen, die ihn zu dem - irrigen - Glauben veranlaßte, daß die Jungen ihn angreifen wollten. Die Feststellung beruht auf Schlußfolgerungen, welche die Strafkammer aus der geistigen Erkrankung des Beschuldigten, aus seinem Verhalten bei der Tat sowie aus den sonstigen Umständen gezogen hat, unter denen er die Tat beging. Diese Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich möglich und mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Sie können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die in Rede stehende Feststellung widerspricht auch nicht dem im übrigen festgestellten Sachverhalt. Er ergibt allerdings, daß die Stimmen, durch die der Beschuldigte geweckt wurde, wirkliche Stimmen waren. Hierüber hat sich der Beschuldigte nicht getäuscht. Das hat die Strafkammer aber auch gar nicht angenommen. Die Sinnestäuschungen, die nach ihrer Überzeugung den Beschuldigten zu der Tat getrieben haben, bezogen sich ersichtlich auf die äußere Haltung dar Jungen, in welcher der Beschuldigte ohne weiteres eine unmittelbare Bedrohung sah, obwohl keiner der Jungen eine drohende Haltung einnahm.

8

Zu Unrecht wendet die Revision weiterhin ein, daß die Strafkammer es unterlassen habe zu prüfen, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel sei, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Das Urteil ergibt klar, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der schizophrene Defekt des Beschuldigten noch nicht abgeklungen ist und daher befürchtet werden muß, der Beschuldigte werde auch in Zukunft Sinnestäuschungen unterliegen, die ihn veranlassen, Gewalttaten erheblicher Art gegen Personen zu begehen. Das Urteil sagt ausdrücklich, es sei zur Zeit sehr wahrscheinlich, daß er Gewalttaten wie die hier vorliegende wiederholen werde. Damit ist hinreichend festgestellt, daß die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel ist, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Inwieweit eine "Ordnung der Lebensumstände des Beschuldigten" hierfür genügen könnte, ist weder aus dem Revisionsvortrag noch sonst ersichtlich.

9

Da die Sachrüge erhoben ist, muß der Senat unabhängig von den Einzelausführungen der Revision prüfen, ob sachliches Recht verletzt worden ist. Die Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler sachlichrechtlicher Art. Besonderer Erörterung bedarf hier nur noch folgendes:

10

Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Beschuldigte irrigerweise einen Sachverhalt angenommen hat, bei dem die Tat durch Notwehr gerechtfertigt gewesen wäre, soweit sie nicht die Grenzen der Verteidigung überschritt (§ 53 StGB). Dieser Irrtum schließt indessen die Annahme einer "mit Strafe bedrohten Handlung" im Sinne des § 42b StGB nicht aus, weil der Irrtum durch dieselbe geistige Erkrankung des Beschuldigten bedingt war, auf der auch seine Zurechnungsunfähigkeit beruhte. Daß ein solcher Irrtum die Anwendung des § 42b StGB nicht ausschließt, hat bereits das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 73,314[315] entschieden. Dieser Rechtsansicht tritt der Senat bei.

11

Das Gesetz bedroht mit Strafe grundsätzlich nur Handlungen, durch die der Täter vorsätzlich oder fahrlässig einen bestimmten äußeren Tatbestand verwirklicht oder zu verwirklichen versucht und die er im Zustand der Zurechnungsfähigkeit (der vollen oder jedenfalls nur verminderten Zurechnungsfähigkeit) begeht. In diesem Sinne kann der Begriff der "mit Strafe bedrohten Bandlung" in § 42b StGB nicht gemeint sein. Die Vorschrift setzt, soweit sie auf die §§ 51 Abs 1 und 55 Abs 1 StGB verweist, gerade voraus, daß der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig war.

12

Der Begriff der "mit Strafe bedrohten Handlung" im Sinne des § 42b StGB kann auch nicht in der Weise bestimmt werden, daß stets außer den äußeren auch sämtliche inneren Voraussetzungen mit Ausnahme der Zurechnungsfähigkeit vorliegen müßten. Es gibt Geisteskranke, die an Verfolgungswahn oder Wahnvorstellungen anderer Art leiden und die nur für solche Handlungen zurechnungsunfähig sind, die mit ihren Wahnvorstellungen zusammenhängen, weil nur diese es sind, die ihnen die Fähigkeit nehmen, das Unerlaubte ihrer Taten einzusehen (partielle Zurechnungsunfähigkeit). Bei Geisteskranken dieser Art zu sagen, daß ihre krankheitsbedingte Zurechnungsunfähigkeit, d.h. hier ihre wahnbedingte Unfähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, der Annahme einer "mit Strafe bedrohten Handlung" im Sinne des § 42b StGB zwar nicht entgegenstehe, ihr gleichfalls wahnbedingter Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes diese Annahme aber ausschließe, erscheint nicht angängig. Eine solche Trennung ist allerdings begrifflich möglich. Sie wird jedoch der Wirklichkeit nicht gerecht, weil beide Vorstellungsausfälle tatsächlich untrennbar miteinander verbunden sind.

13

Der Begriff der "mit Strafe bedrohten Handlung" kann nur aus dem Zusammenhang verstanden werden, in dem das Gesetz ihn jeweils verwendet. Er bedeutet in § 42b StGB - anders als z.B. in § 330a StGB -, daß die Handlung ein Beweisgrund für das Vorhandensein einer geistigen Erkrankung des Täters sein muß, die ihn gemeingefährlich macht und daher seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (vgl RGSt 73,314[315]). Die Handlung muß Ausfluß einer bestimmten Krankheit sein, die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl BGHSt 5,140[143]).

14

Hierfür bedarf es in aller Regel auch einer Prüfung der inneren Vorstellungen und Regungen des Täters, durch welche die Handlung bestimmt wurde (vgl RG in JW 1935,53237,236818 und HRR 1937 Nr 603; RGSt 71,218[220]). Diese Prüfung ist in manchen Fällen schon deshalb erforderlich, weil ohne sie nicht festgestellt werden kann, ob die Handlung ein Verbrechen oder Vergehen oder nur eine Übertretung darstellt, § 42b StGB aber ein Verbrechen oder Vergehen voraussetzt. Eine solche Prüfung ist außerdem nicht selten auch deshalb notwendig, weil nur so festgestellt werden kann, ob die Handlung ein Beweisgrund im oben dargelegten Sinne ist. Eine Handlung, durch die der Täter den äußeren Tatbestand einer Straftat verwirklicht, ist z.B. kein solcher Beweisgrund, wenn der Täter irrigerweise die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als gegeben ansieht und der Irrtum mit seiner geistigen Erkrankung überhaupt nichts zu tun hat. Eine solche Handlung ist nicht durch die geistige Erkrankung des Täters bedingt, sondern die Folge von Umständen, die unabhängig von ihr bestehen. Die Handlung ist aber ein Beweisgrund, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Irrtum gerade Ausfluß der geistigen Erkrankung ist, die den Täter zurechnungsunfähig macht. Ein solcher krankheitsbedingter Irrtum schließt die Anwendung des § 42b StGB nicht aus.

15

Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß grundsätzlich gerade die Geisteskranken, die erfahrungsgemäß besonders gefährlich sind, nämlich die Kranken, die an Verfolgungswahn leiden, von einer Unterbringung nach § 42b StGB ausgenommen wären. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.

16

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.