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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1981, Az.: II ZR 187/81

Wirksamkeit einer, in spanischer Sprache abgefassten Wechselverbindlichkeit; Vorliegen der Voraussetzung eines "eigenen" Wechsels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1981
Aktenzeichen
II ZR 187/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 27.08.1981
LG Freiburg

Fundstellen

  • BGHZ 82, 200 - 209
  • IPRspr 1981, 36
  • MDR 1982, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 35-38

Prozessführer

I. G. AG
gesetzlich vertreten durch die Direktoren Dieter G. und Kurt-E. V., A. 12, B. (Schweiz)

Prozessgegner

Kaufmann Emil B., T. 59 a, S.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Bezeichnung als "Wechsel" muß auch bei fremdsprachigen Wechseln durch eine mit dem Text im Zusammenhang stehende selbständige Erklärung zum Ausdruck gebracht werden.

  2. b)

    Zur Zulässigkeit gemischtsprachiger Wechsel.

  3. c)

    Im Wechselprozeß können nur wechselrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

  4. d)

    Es ist unzulässig, einen Anspruch primär im Wechselprozeß und hilfsweise im gewöhnlichen Urkundenprozeß zu verfolgen. Ist in einem solchen Falle der Anspruch nach Wechselrecht nicht begründet, ist die Klage insoweit als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abzuweisen.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. August 1981 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht werden, als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein schweizerisches Bankinstitut, ist Inhaberin von vier Urkunden, in denen sich der Beklagte zur Zahlung von je 2.340,50 DM an die Order der C. H. de I. y C., S.A., S. verpflichtet hat. Daraus nimmt sie den Beklagten auf Zahlung in Anspruch. Dieser hat sich an einem Abschreibungsprojekt der T.-Ferien-Anlagen GmbH & Co. Treuhand- und Verwaltungs-KG, M., zur Errichtung von Eigentumswohnungen (Ferienappartements) in T. beteiligt. In dem zu diesem Zweck abgeschlossenen Treuhandvertrag hat er sich zur Ausstellung dieser Urkunden verpflichtet, deren vorgedruckter spanischer Text im wesentlichen lautet:

"Yo, el abajo firmante, ... por el presente documento acepto que debo y

PAGARÈ A LA ORDEN

de ... DM 2.340,50 ..."

2

Der Beklagte hat die Urkunden in Deutschland unterzeichnet. In ihnen sind Tag und Monat des Ausstellungsdatums in deutschen, die Jahreszahl in spanischen Worten wiedergegeben.

3

Die C. H. hat die in Deutschland zahlbar gestellten Papiere durch Indossament auf die Klägerin übertragen, die der T.-Ferien-Anlagen GmbH & Co. KG Kredit gewährte. Bei Fälligkeit hat die Klägerin mangels Zahlung Protest erheben lassen.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, bei den Urkunden handle es sich um Eigenwechsel. Deshalb hat sie Klage im Wechselprozeß erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 9.362 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Urkunden. Ferner hat sie vorsorglich erklärt, daß sie vom Wechselprozeß in das Urkundenverfahren übergehe, falls sich das Gericht der Ansicht des Beklagten anschließe, die Urkunden seien keine formgültigen Wechsel. In diesem Falle sei die Zahlungsverpflichtung des Beklagten gemäß § 140 BGB in ein abstraktes Schuldversprechen umzudeuten.

5

Das Landgericht hat die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

I.

Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden begründen keine Wechselverbindlichkeiten für den Beklagten.

8

1.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß nach deutschem Recht zu beurteilen ist, ob die vom Beklagten in Deutschland unterschriebenen Urkunden formgültige Wechselerklärungen sind. Dies ergibt sich aus Art. 92 Abs. 1 WG. Danach bestimmt sich die Form einer Wechselerklärung nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist.

9

2.

Nach dem Inhalt der Urkunden kommt nur eine Wechselerklärung in der Form des eigenen Wechsels gemäß Art. 75 WG in Betracht. Die wörtliche deutsche Übersetzung des maßgeblichen spanischen Textes lautet unstreitig:

"Ich, der Unterzeichnete, ... anerkenne durch diese Urkunde, daß ich schulde und zahlen werde an die Order von ... DM ...".

10

Die Papiere enthalten also ein Zahlungsversprechen des Beklagten. Der eigene Wechsel unterscheidet sich vom gezogenen dadurch, daß der Aussteller sich - wie hier - selbst zur Zahlung der Wechselsumme verpflichtet. Indessen gelten die Urkunden gemäß Art. 76 Abs. 1 WG nicht als eigene Wechsel, weil sie nicht alle nach Art. 75 WG dafür notwendigen Bestandteile enthalten.

11

a)

Unschädlich ist allerdings, daß der vorgedruckte Text der Urkunden in spanischer Sprache abgefaßt ist. Es ist nicht notwendig, daß ein in Deutschland ausgestellter Wechsel einen deutschen Wortlaut hat (vgl. BGHZ 21, 155, 158). Auch die gemischtsprachige Wiedergabe des Ausstellungsdatums mit deutschen und spanischen Worten verletzt keine wechselrechtliche Formvorschrift. Gemischtsprachige Wechsel kommen namentlich in Ländern mit verschiedenen Nationalitäten vor oder, wenn - wie hier - ein Vordruck in einer anderen Sprache ausgefüllt worden ist als derjenigen, in der er abgefaßt ist (Kupka, Das einheitliche Wechselrecht der Genfer Verträge S. 12; Quassowski-Albrecht, Wechselgesetz Art. 1 Anm. 7). Die Genfer Wechselrechtskonferenz hat die Bestimmung in Art. 1 Nr. 1 und Art. 75 Nr. 1 WG, daß die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde in der Sprache ausgedrückt sein muß, in der die Urkunde ausgestellt ist, für gemischtsprachige Wechsel einhellig so verstanden, daß es wesentlich nur auf die Sprachgleichheit jener Bezeichnung mit dem Wort für "zahlen" als dem juristischen Kernbestandteil der Grundwechselerklärung ankommt, daß also im übrigen Spracheinheit der Fassung kein Formerfordernis ist (Kupka aaO; Comptes rendus de la Conférence internationale pour l'unification du droit en matière de lettres de change, billets à ordre et chèques, tenue à Genève, 1930 S. 128 Nr. 18). Andernfalls, so ist damals ausgeführt worden, müsse eine Vielzahl von Wechseln für ungültig erklärt werden, was den Interessen des Handelsverkehrs widerspreche (vgl. Comptes rendus S. 177). Unter diesen Umständen vermag der Senat der vom Oberlandesgericht Köln (ZIP 1981, 1079) in einem gleichgelagerten Fall unter Berufung auf Staub/Stranz (Wechselgesetz 13. Aufl. Art. 1 Anm. 7) vertretenen gegenteiligen Ansicht nicht zu folgen. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, daß Mehrsprachigkeit innerhalb einer einheitlichen Angabe, die nach Art. 1 oder 75 WG zwingendes Formerfordernis ist, unzulässig sei, ging die Genfer Wechselrechtskonferenz davon aus, daß selbst die einzelnen Worte der Zahlungsanweisung ("payez à M. ... la somme de ...") gemischtsprachig sein können. Dies war mit ein Grund dafür, es für ausreichend zu halten, wenn die Wechselklausel in der gleichen Sprache wie das Wort "payez" ausgedrückt wird (Comptes rendus S. 128 Nr. 18).

12

b)

Notwendiger Bestandteil des eigenen Wechsels ist gemäß Art. 75 Nr. 1, 76 WG die Bezeichnung als "Wechsel" im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist. Da die vom Beklagten unterzeichneten Urkunden in spanischer Sprache ausgestellt sind, müßten sie, um gültige Wechsel zu sein, in ihrem Texte die Bezeichnung enthalten, die in der spanischen Rechtssprache für das dem deutschen Eigenwechsel entsprechende Papier gebraucht wird oder das spanische Wort für Wechsel: "letra de cambio" (vgl. BGHZ 21, 155, 158; Quassowski-Albrecht a.a.O. Art. 75 Anm. 3). Daran fehlt es hier.

13

Entgegen der Ansicht der Revision können die im Text der Urkunde durch Alleinstellung, Fettdruck und mit Hilfe von Großbuchstaben hervorgehobenen Worte: "pagarè a la orden" nicht als Wechselklausel angesehen werden. Zwar kennt das spanische Recht ein Papier mit der Bezeichnung "Pagarè a la Orden". Es handelt sich dabei um ein Zahlungsversprechen an Order, das dieselben Verpflichtungen und Wirkungen wie ein gezogener Wechsel zeitigt, wenn es aus Handelsgeschäften herrührt (vgl. Art. 531 und 532 Codigo de Comercio, abgedruckt und übersetzt bei Schettler/Büeler, Das Wechsel- und Scheckrecht aller Länder, Länderteil C "Spanien" S. 41-43). Ob es sich dabei um das dem deutschen Eigenwechsel entsprechende spanische Papier handelt, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der Eigenwechsel in der spanischen Rechtssprache zutreffend mit "Pagarè a la Orden" bezeichnet wird, fehlt in den Urkunden die Wechselklausel. Mit den Worten "pagarè a la orden" ist im Textzusammenhang der Urkunde das Zahlungsversprechen des Beklagten ausgedrückt. "Pagarè" ist unstreitig die erste Person Singular Futur I des Wortes "pagar" und bedeutet auf deutsch: "Ich werde bezahlen". Die Worte "pagarè a la orden" ("Ich werde bezahlen an die Order") sind somit die wesentliche Satzaussage des einzigen Satzes, aus dem der Text der Urkunde besteht. Ohne sie hätte der Text keinen Sinn. Mit diesen Worten wird mithin das gemäß Art. 75 Nr. 2 WG für den eigenen Wechsel notwendige unbedingte Zahlungsversprechen zum Ausdruck gebracht. Es kommt daher darauf an, ob es genügt, daß die Bezeichnung als "Wechsel" nicht durch Worte, sondern unter Ausnutzung des Doppelsinns lediglich durch drucktechnische Hervorhebung der für das Zahlungsversprechen verwendeten Wörter: "pagarè a la orden" in der Art einer Überschrift plakativ zum Ausdruck gebracht wird. Wegen der Bedeutung der Wechselklausel und mit Rücksicht auf das Erfordernis, daß diese "im Text" der Urkunde enthalten sein muß, ist dies ebenso zu verneinen, wie es nach allgemeiner Auffassung nicht genügt, das Wort "Wechsel" nur als Überschrift des Urkundentextes zu verwenden.

14

Durch die Bezeichnung als "Wechsel" wird zunächst erreicht, daß der Eigenwechsel sich von jedem anderen Schuldversprechen deutlich unterscheidet, so daß jeder, der Rechte oder Pflichten aus dem Papier erlangt oder übernimmt, auf den ersten Blick sehen kann, daß er es mit dem "scharf geschliffenen Wechselrecht" zu tun hat (vgl. Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 360). Außer dieser Warnfunktion enthält die Klausel aber auch die materiell-rechtliche Erklärung, daß eine Wechselforderung entstehen soll. Es handelt sich also nicht nur um eine bloße Formvorschrift, sondern auch um eine Erklärung mit rechtsgeschäftlichem Inhalt. Wegen ihrer Bedeutung für die Rechte und Verpflichtungen der Beteiligten ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Wechselklausel stets in den Text der Urkunde aufzunehmen ist, weil dadurch die Verfälschung einer gewöhnlichen Anweisung oder eines Schuldversprechens in einen Wechsel erschwert wird. Unter dem Text ist der Ausspruch der den Wechsel begründenden Willenserklärung, also beim Eigenwechsel die Verpflichtungserklärung zu verstehen. Sie muß in grammatikalisch und räumlich zusammenhängender Form zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 13. Aufl. Art. 1 WG Anm. 3; Quassowski-Albrecht a.a.O. Art. 1 Anm. 6; Jacobi aaO, der allerdings im Gegensatz zur überwiegend vertretenen Ansicht einen grammatischen Satz nicht für erforderlich hält). Die Wörter also, mit denen der Aussteller seine Zahlungsverpflichtung ausspricht, ergeben von ihrem Beginn bis zu ihrem Ende den "Text der Urkunde" (vgl. Jacobi aaO). Daraus folgt, daß die Vorschrift, die Bezeichnung als "Wechsel" in den "Text" aufzunehmen, in dem Sinne auszulegen ist, daß die Wechselklausel nicht - wie im vorliegenden Falle - nur durch drucktechnische Gestaltung des Textes selbst zum Ausdruck gebracht werden darf, sondern dafür eine mit dem Text in Zusammenhang stehende weitere und selbständige Erklärung notwendig ist. Diese Auslegung allein wird der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Wechselklausel ersichtlich beigemessen hat, gerecht und ist mit Rücksicht auf ihren rechtsgeschäftlichen Charakter geboten.

15

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Genfer Wechselrechtskonferenz habe die Wechselklausel beim Eigenwechsel nicht für wesentlich gehalten, weil es in Art. 19 der Anlage II zum Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (abgedr. bei Baumbach/Hefermehl a.a.O. S. 413, 419) den Vertragsschließenden freigestellt worden sei zu bestimmen, wie die in Art. 75 des einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Urkunden zu bezeichnen sind oder daß diese Urkunden, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, keiner besonderen Bezeichnung bedürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der zuletzt genannten Befugnis keinen Gebrauch gemacht und stattdessen in Art. 75 WG bestimmt, daß die in dieser Vorschrift geregelten Urkunden "als Wechsel" zu bezeichnen sind. Diese Entscheidung ist für die Auslegung des Gesetzes maßgebend.

16

Nicht schlüssig ist schließlich die Erwägung, es könne nicht Sinn der Vorschrift über die Wechselklausel sein, daß in einem in spanischer Sprache abgefaßten (Inlands-)Wechsel die Worte "pagarè a la orden" im gleichen Satz zweimal, nämlich zur Bezeichnung der Urkunde als Eigenwechsel und um das Zahlungsversprechen auszudrücken, verwendet werden müßten. Wenn diese Worte tatsächlich die zutreffende spanische Bezeichnung für "Eigenwechsel" sind, würde ihrer Verwendung im Text anstelle des Wortes "documento" nichts entgegenstehen. Der spanische Text würde alsdann lauten: "... por el presente Pagarè a la Orden acepto que debo y pagarè a la orden de ...". Im übrigen wäre es nicht einmal notwendig, zur Bezeichnung der Urkunde den spanischen Begriff für Eigenwechsel zu verwenden. Wie bereits ausgeführt worden ist, könnte die Wechselklausel auch durch das spanische Wort für Wechsel: "letra de cambio" ausgedrückt werden. Dies zeigt, daß ein formgültiger deutscher Eigenwechsel ohne Schwierigkeiten auch in spanischer Sprache ausgestellt werden kann.

17

Nach allem gelten die Klageurkunden nicht als Eigenwechsel. Der Klägerin stehen deshalb gegen den Beklagten keine Wechselansprüche zu.

18

II.

Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob der Klägerin aus den Urkunden nicht andere als Wechselansprüche gegen den Beklagten zustehen. Dies könnte der Fall sein, wenn die Parteien des Begebungsvertrages von vornherein nicht die Ausstellung von Eigenwechseln, sondern von Schuldversprechen vereinbart hätten, oder wenn die Voraussetzungen für eine Umdeutung der fehlgeschlagenen Wechsel gemäß § 140 BGB in ein abstraktes Schuldvcrsprechen vorliegen würden. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht all dies aus prozeßrechtlichen Gründen nicht zu prüfen.

19

Die Klägerin hat die Klage im Wechselprozeß erhoben. In diesem Verfahren konnte sie, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1969 (BGHZ 53, 11, 17) ausgeführt hat, außer den Wechselansprüchen nicht gleichzeitig, sei es auch nur hilfsweise, andere Ansprüche einklagen, die nicht Gegenstand eines solchen Prozesses, sondern nur eines Urkundenprozesses sein können (vgl. ferner SenUrt. v. 31.1.72 - 11 ZR 50/71, WM 1972, 461). Die Klägerin hätte vom Wechselprozeß Abstand nehmen und das Verfahren in den Urkundenprozeß überleiten müssen, da sie die Klage hilfsweise auch auf andere als wechselrechtliche Klaggründe stützte und diese mit den vorgelegten Urkunden belegen wollte. Der von ihr in diesem Zusammenhang gestellte Hilfsantrag, den Rechtsstreit in das gewöhnliche Urkundenverfahren überzuleiten, sofern das Gericht die Urkunden nicht als formgültige Wechsel ansieht, konnte den Übergang nicht bewirken. Denn nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist es unzulässig, einen Anspruch primär im Wechselprozeß und hilfsweise im gewöhnlichen Urkundenprozeß zu verfolgen (vgl. RGZ 4, 350, 352; RG JW 1897, 932; BGHZ 53, 11, 17 mit insoweit zustim. Anm. v. Hadding, JZ 1970, 552 [BGH 20.10.1969 - II ZR 162/68]; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 596 Rdz. 9; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 596 Anm. III 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 596 Anm. 1 A; a.A. Klunzinger, NJW 1970, 659). Da somit die nur hilfsweise erklärte Abstandnahme vom Wechselprozeß unzulässig war, ist der Rechtsstreit in dieser Verfahrensart anhängig geblieben, und es konnte über andere als wechselrechtliche Ansprüche nicht sachlich entschieden werden (BGHZ 53, 11, 17).

20

III.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das insoweit der Rechtsauffassung des Landgerichts gefolgt ist, ist die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche verfolgt werden, unbegründet und nicht nur in der gewählten Prozeßart unstatthaft. Da den Gegenstand des Verfahrens nur wechselrechtliche Ansprüche bilden können und diese nicht begründet sind, hätten die Vorinstanzen die Klage insoweit sachlich, also als unbegründet und nicht durch Prozeßurteil als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abweisen müssen (§ 597 Abs. 1 ZPO). Im letzteren Falle hätte die Klägerin die Möglichkeit, die Wechselansprüche im gewöhnlichen Urkundenverfahren oder im ordentlichen Prozeß erneut geltend zu machen. Dafür aber besteht nach Durchführung des Wechselverfahrens kein anerkennenswertes Bedürfnis. Bedenken wegen der Rechtskraftwirkung einer sachlichen Entscheidung bestehen nicht. Die rechtskräftige Entscheidung des Wechselprozesses steht der Geltendmachung anderer als wechselrechtlicher Ansprüche aus den vorgelegten Urkunden nicht entgegen. Da im Wechselprozeß nicht gleichzeitig andere Ansprüche verfolgt werden können, schließt das auch eine weitergehende Rechtskraftwirkung des Urteils in diesem Verfahren aus (vgl. SenUrt. v. 31.1.72 aaO).

21

Soweit die Klage hilfsweise auf andere als wechselrechtliche Ansprüche gestützt wird, hätten die Vorinstanzen sie als im Wechselprozeß unstatthaft abweisen müssen (vgl. zum ähnlichen Problem bei § 32 ZPO: BGH, Urt. v. 8.12.70 - VI ZR 174/68, LM ZPO § 276 a.F. Nr. 26). Nach alldem war die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht werden, als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen wird.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
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