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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1992, Az.: 1 StR 759/92

Kommissarische Vernehmung eines im Ausland wohnenden Zeugen; Verwertung einer früheren polizeilichen Aussage bei Unerreichbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1992
Aktenzeichen
1 StR 759/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 11.03.1992

Fundstellen

  • DAR 1993, 173 (Kurzinformation)
  • StV 1993, 232

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Dietmar O. aus M., geboren am ... 1947 in Sch.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 1. Dezember 1992
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Geschädigte, niederländische Staatsangehörige, die in Deutschland Urlaub gemacht hatte, war am Nachmittag des Tattags polizeilich und richterlich vernommen worden und dann in die Niederlande zurückgereist. Zur Hauptverhandlung als Zeugin zu erscheinen, war sie nicht bereit. Auch ihre Schwester, die mit der Geschädigten gemeinsam im Urlaub gewesen war und der gegenüber sich die Geschädigte alsbald nach der Tat geäußert hatte, wollte nicht zur Hauptverhandlung kommen. Die Schwester war zuvor nicht vernommen worden.

2

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung beruht maßgeblich auf den Aussagen der Geschädigten bei der Polizei und beim Ermittlungsrichter, wobei auch diese letztere Aussage nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen worden war, weil eine Benachrichtigung des Angeklagten (§ 168 c StPO) unterblieben war. Zusätzlich standen die Angaben der Geschädigten gegenüber dem Arzt und gegenüber ihrer Wohnungsgeberin sowie die Beobachtungen des Sohnes einer Gaststättenpächterin zur Verfügung.

3

Der Beschluß, mit dem das Landgericht die kommissarische Vernehmung der beiden Schwestern als Zeugen in den Niederlanden ablehnt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Richtig ist zwar, daß die kommissarische Vernehmung eines im Ausland wohnenden Zeugen dann unterbleiben kann, wenn von vornherein abzusehen ist, daß nur die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht Beweiswert hätte und zur Aufklärung beitragen könnte (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 81 m.Nachw.). Bei der Prüfung, ob das so sei, hat das Landgericht aber wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen.

4

Es mag dahinstehen, ob in einem solchen Fall der Unerreichbarkeit/Ungeeignetheit des Zeugen dem Gericht allgemein verboten ist, frühere kommissarische Aussagen dieses Zeugen zur Grundlage einer Verurteilung zu nehmen (so Herdegen a.a.O. a.E.). Jedenfalls muß sich das Gericht aber der Besonderheit der Situation bewußt sein, die darin besteht, daß die frühere Aussage außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung des erkennenden Gerichts zustandekam und sich insoweit nicht von der - im Falle ihrer Anordnung - zu erwartenden neuen Aussage unterscheidet. Es müßte im vorliegenden Fall erörtert werden, warum die frühere (belastende) Aussage auch ohne persönlichen Eindruck des Gerichts hinreichenden Beweiswert hat, eine neue kommissarische Aussage aber zur Aufklärung nichts beitragen könnte, obwohl es jedenfalls zum Teil um neue Tatsachenbehauptungen geht, außerdem die Geschädigte bisher nicht mit der Einlassung des Angeklagten konfrontiert worden war.

5

Im vorliegenden Fall ist schließlich zu bedenken, daß das Landgericht die Vernehmung der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter nur als "andere Vernehmung" im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO wertete und werten durfte, weil der zur Zeit der Vernehmung schon festgenommene Angeklagte nicht benachrichtigt worden war, daß deshalb der Ermittlungsrichter nicht als Zeuge vernommen, der von ihm gewonnene persönliche Eindruck über das Aussageverhalten der Zeugin nicht genutzt werden konnte.

6

Bei dieser Sachlage hätte auch die ablehnende Entscheidung, die Schwester der Geschädigten (erstmals) kommissarisch zu hören, eingehenderer Begründung bedurft.

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