Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1991, Az.: III ZR 94/90
Zulässigkeit der Nutzung eines Grundstücks als Bauland; Maßgeblichkeit der Qualität des Grundstücks im Beurteilungszeitpunkt; Begründung einer eigentumsrechtlich verfestigten Rechtsposition durch einen Flächennutzungsplan; Erstreckung des Bestandsschutzes nicht privilegierter baulicher Anlagen in einem Gewerbegebiet auf Reparaturarbeiten und Wiederherstellungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen oder Erweiterungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 94/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 08.03.1990 - AZ: 16 U (Baul.) 3/88
Rechtsgrundlagen
- § 42 BauGB
- § 44 BBauG 1976/79
- § 173 Abs. 2 BBauG 1976
- § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung desBundesbaugesetzes vom 29. November 1960
Verfahrensgegenstand
Entschädigung für die Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks Gemarkung N. Flur 1 Flurstück 269
Sonstige Beteiligte
1. Eva-Marie P. und Wilfried F., K. weg 20, A.,
2. Stadt A.,
vertreten durch den Stadtdirektor - Verwaltungsamt für Stadtplanung und Bodenordnung -, Zum R. 1,
3. Regierungspräsident A, S. straße 1, A., (Az.: 27.1.21/82),
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie
die Richterin Dr. Deppert
am 17. Januar 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 1990 - 16 U (Baul.) 3/88 OLG Hamm - wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligte P. 3/5 und der Beteiligte F. 2/5 (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 221 BauGB).
Streitwert: 91.541 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Zulässigkeit der Revision des Beteiligten F. scheitert nicht daran, daß er durch das angefochtene Urteil nur in Höhe von 36.616,40 DM beschwert ist. Da die Beteiligten zu 1 den Entschädigungsanspruch gemeinschaftlich als Miteigentümer des von der planerischen Festsetzung betroffenen Grundstücks geltend machen, bestehen gegen eine Zusammenrechnung der Beschwerdewerte keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1988 - III ZR 63/87 - WM 1989, 324).
2.
Den Beteiligten zu 1 steht ein Entschädigungsanspruch weder nach § 42 BauGB/§ 44 BBauG 1976/79 noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu.
a)
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Nutzung zulässig im Sinne der genannten Bestimmung ist, ist die Qualität des Grundstücks im Beurteilungszeitpunkt maßgebend. Das Grundstück der Beteiligten zu 1 lag bei Inkrafttreten des Bebauungsplans N 4 "N. Feld" am 30. März 1978 im Außenbereich. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB/BBauG 1976/79 unstreitig nicht vorlagen und auch eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB/BBauG 1976/79 wegen entgegenstehender öffentlicher Belange und infolge Unanwendbarkeit des § 35 Abs. 4 BauGB/§ 35 Abs. 4 und 5 BBauG 1976/79 ausschied, stand den Eigentümern ein Rechtsanspruch auf (weitere) Bebauung nicht zu. Das Grundstück hatte also keine Baulandqualität.
Dieser Beurteilung stand der vom Beteiligten zu 3 am 28. April 1959 genehmigte Leitplan der Gemarkung Niedereimer, der das Grundstück der Beteiligten zu 1 als "vorhandenes Baugebiet" kennzeichnete, nicht entgegen. Der Plan ist gemäß den §§ 5-7 des nordrhein-westfälischen Aufbaugesetzes i.d.F. vom 29. April 1952 (GV. NW. S. 75) aufgestellt worden. Solche Pläne galten nach § 173 Abs. 2 BBauG 1976 i.V.m. § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 29. November 1960 (GV. NW. S. 433) als Flächennutzungspläne weiter. Nur deshalb war - worin alle Beteiligten übereinstimmen - auf den Plan § 3 Satz 1 des Neugliederungs-Schlußgesetzes vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1474) anzuwenden, wonach abweichend von den Regelungen in den am 1. Januar 1975 in Kraft tretenden Neugliederungsgesetzen Flächennutzungspläne zusammengeschlossener Gemeinden bis zu 31. Dezember 1977 weitergelten. Flächennutzungspläne aber vermögen eine eigentumsrechtlich verfestigte Rechtsposition im Sinne eines Anspruchs auf jederzeitige Bebaubarkeit nicht zu begründen (Senatsurteil vom 12. Februar 1976 - III ZR 184/73 - DVBl 1976, 774, 775)[BGH 12.02.1976 - III ZR 184/73]. Hiernach braucht nicht entschieden zu werden, ob die Kennzeichnung des Grund Stücks als "vorhandenes Baugebiet" auch deswegen unberücksichtigt bleiben muß, weil der Leitplan bei Inkrafttreten des Bebauungsplans N 4 bereits aufgehoben war.
Die Rechtsposition der Beteiligten zu 1 beschränkte sich danach bei Inkrafttreten des Bebauungsplans N 4 auf der Bestand der aufgrund der erteilten Baugenehmigungen verwirklichten Nutzung (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 42 Rn. 35 ff). Die zulässige Nutzung i. S. des § 42 BauGB/§ 44 BBauG 1976/79 wird mithin durch den Bestandsschutz gekennzeichnet, den die von den Beteiligten zu 1 auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen genießen (dazu Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - WM 1990, 1889, 1890) [BGH 10.05.1990 - III ZR 84/89].
b)
aa)
An der so umschriebenen Nutzbarkeit des Grundstücks hat der Bebauungsplan N 4, der das Grundstück als Gewerbegebiet ausweist, in planerischer Hinsicht nichts geändert. Die von den Beteiligten zu 1 bisher ausgeübte Nutzung genießt weiterhin eigentumsrechtlichen Bestandsschutz.
bb)
Vergeblich macht die Revision geltend, daß der Bestandsschutz nicht privilegierter baulicher Anlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 4 BauGB/§ 35 Abs. 4 und 5 BBauG 1976/79) wesentlich weiter reiche als in einem Gewerbegebiet. Der Bestandsschutz beschränkt sich auch in anderen Gebieten als im Außenbereich nicht strikt auf den vorhandenen baulichen Bestand; er erfaßt z.B. auch Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen oder Erweiterungen, die zur funktionsgerechten Nutzung des vorhandenen Bestandes erforderlich sind (Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 35 Rn. 223 und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 2. Aufl. § 35 Rn. 104, jew. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte). Daß im Streitfall darüber hinausgehende, durch § 35 Abs. 4 BauGB/§ 35 Abs. 4 und 5 BBauG 1976/79 noch gedeckte und nicht ganz fernliegende Veränderungen in Betracht gekommen wären, legt die Revision nicht dar. Theoretische Nachteile solcher Art würden im übrigen durch die Möglichkeit, das Grundstück nunmehr gewerblich zu nutzen, aufgewogen.
3.
Die Revision sieht ferner eine Änderung der zulässigen Nutzung darin, daß die Neubeplanung des Gebiets die Ansiedlung von Gewerbebetrieben in der Umgebung des Grundstücks hervorgerufen habe und das Grundstück hierdurch erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sei. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Dieser Anspruch, der rechtlich unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu prüfen wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 262, 270), ist nicht Gegenstand der Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde gewesen. Schon deshalb kann er von den Beteiligten zu 1 nicht zur Prüfung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gestellt werden.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 91.541 DM
Werp
Rinne
Wurm
Deppert