Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.1991, Az.: III ZR 90/90
Fehler eines ausländischen Schiedsverfahrens; Einhaltung der Voraussetzung der Zulässigkeit einer Berufung; Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 90/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 26.04.1990 - AZ: 6 U 175/89
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma B. Handelsgesellschaft mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Heiner L. und Peter P. S., O.-W.-Straße 59, H.,
Prozessgegner
Firma Ets. S. & Cie., Gesellschaft französischen Rechts,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, 162 B. M., P./Frankreich,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
am 23. Mai 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 26. April 1990 - 6 U 175/89 - wird nicht angenommen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 88.931 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Die Rüge der Antragsgegnerin, das Berufungsschiedsverfahren habe an wesentlichen Mängeln gelitten, hat das Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsgegnerin habe diese Mängel, wenn sie vorlagen, mit fristgebundenen Rechtsbehelfen vor den englischen Gerichten geltend machen können, diese Frist aber versäumt,
a)
Fehler eines ausländischen Schiedsverfahrens, die nicht unter § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO fallen, stehen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nur entgegen, wenn sie dazu führen, daß der Schiedsspruch als rechtsunwirksam i.S. von § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzusehen ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist das für das Schiedsverfahren geltende Recht maßgebend (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht gehört auch das Verfahrensrecht; daraus folgt, daß Einwendungen, die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (Senatsurteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - WM 1984, 1014, insoweit in BGHWarn 1984 Nr. 161 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 52, 184; 55, 162; 57, 153).
Der vorliegende Schiedsspruch leidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an einem absoluten Nichtigkeitsgrund; Aufhebungsgründe können vor den englischen Gerichten wegen Fristablaufs nicht mehr geltend gemacht werden. Das wird von der Revision nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Mai 1984 a.a.O. insoweit auch in BGHWarn aaO).
b)
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Antragsgegnerin habe ihre Einwendungen gegen das Verfahren des Berufungsschiedsgerichts nicht in zumutbarer Weise vor den englischen Gerichten geltend machen können.
Die Antragsgegnerin hat bereits durch das Schreiben des Schiedsgerichts vom 3. Oktober 1988 Kenntnis von dem Erlaß des Schiedsspruchs erhalten. Sie hat nicht behauptet, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich vor Ablauf der Dreiwochenfrist der sec. 21 § 2 Arbitration Act auch Kenntnis vom Inhalt des Schiedsspruchs zu verschaffen und fristgerecht einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht zu stellen. Wenn sie es nicht für notwendig gehalten hat, sich rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt des Schiedsspruchs zu verschaffen, weil sie darauf vertraute, daß dieser zu ihren Gunsten ergangen sei, so handelte sie auf eigenes Risiko.
2.
Darin, daß das Berufungsschiedsgericht ohne vorherige Ankündigung von der in sec. 19 der GAFTA Arbitration Rules 1971 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach freiem Ermessen von der Einhaltung einer Voraussetzung der Zulässigkeit einer Berufung zu dispensieren, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 1044 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
Art. 103 Abs. 1 GG begründet weder eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichts noch einen allgemeinen Anspruch der Parteien auf ein Rechtsgespräch (BVerfGE 31, 364, 370 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70]; 42, 64, 79, 85). Diese für staatliche Gerichte maßgebenden Grundsätze gelten entsprechend für Schiedsgerichte (Senatsurteil BGHZ 85, 288, 291 m.w.Nachw.). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert eine "verfassungsrechtliche Mindestausstattung" (Weitzel JuS 1976, 722, 723 unter Hinweis auf BVerfGE 7, 53, 57). Soweit die Verfahrensordnung darüber hinausgehende Aufklärungs- und Hinweispflichten enthalten, sind diese Pflichten grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1 GG. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der §§ 139, 238 Abs. 3 ZPO. Ihre Verletzung enthält daher grundsätzlich nicht zugleich einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 88.931 DM
Engelhardt,
Rinne,
Wurm,
Deppert