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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1956, Az.: IV ZR 9/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1956
Aktenzeichen
IV ZR 9/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 22.11.1955

Fundstelle

  • DB 1956, 962 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Wilhelm B., A., H. I,

2. Karl R., Hofbesitzer, T.,

3. Heinrich Sch., Hofbesitzer, W.,

4. Friedrich Schu., Landwirt, M.,

5. Friedrich M., Rendant, E.,

Prozessgegner

1. den Landwirt Me. in L.,

2. den Landwirt Mey. in W.,

3. den Landwirt F., Domäne B. bei L.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Siemer und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. November 1955 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Rückzahlung der beigetriebenen Beträge wird abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Molkereigenossenschaft in L., lieferte längere Zeit hindurch Molkereiprodukte an den Kaufmann J., einen Milchgroßhändler und Inhaber einiger Milch-Einzelhandelsgeschäfte in B.. Ende des Jahres 1952 hatte J. den ihm von der Klägerin eingeräumten Warenkredit so stark überzogen, daß er sich gezwungen sah, sein Großhandelsgeschäft zu veräußern. Er fand einen Interessenten in dem Kaufmann K. in E.. Die Klägerin, die wegen ihrer Forderung gegen J. gesichert werden wollte, schaltete sich in die Kaufverhandlungen ein und schloß am 15. Januar 1953 mit K. einen Agenturvertrag, in dem sie ihm die Weiterbelieferung des Großhandelsgeschäftes in B. mit Molkereiprodukten zusicherte. Am 19. Januar 1953 verkaufte J. sodann das Großhandelsgeschäft an Kicker zum Preise von 10.000,- DM und trat die Kaufpreisforderung zur teilweisen Abdeckung seiner Warenschuld an die Klägerin ab. Zur Begleichung des Kaufpreises übergab K. der Klägerin einen auf die Beklagte gezogenen Scheck über 10.000,- DM mit der Nummer 18.326. Der Scheck war auf den 30. Januar 1953 vordatiert, da K. das Geschäft J. am 1. Februar 1953 übernehmen wollte. Zugleich mit dem Scheck händigte K. der Klägerin ein Schreiben der Beklagten aus, das er von dieser am 13. Januar 1953 erhalten hatte und das folgenden Wortlaut hat:

"13. Januar 53

Herrn Paul K., Kaufmann,

E.

Auf Wunsch bestätigen wir, daß der von Ihnen ausgestellte Scheck Nr. ...326 bis zu einem Betrage

vonDM 10.000,-

von uns bezahlt wird.

Hochachtungsvoll

Spar- und Darlehnskasse E.

eGmbH."

2

Das Schreiben war von dem Geschäftsführer M. und dem Kassierer L. der Beklagten unterzeichnet. Beide sind berechtigt, die Beklagte zu vertreten.

3

Am 30. Januar 1953 sandte die Klägerin den Scheck an die Beklagte zur Einlösung ab. Der Scheck ging dort am 31. Januar 1953 mit der Vormittagspost ein. Am Morgen des gleichen Tages hatte K. in B. ein Telegramm an die Beklagte mit folgendem Wortlaut aufgegeben.

"Scheck Nr. ...326 über 10.000,- DM sperren telefonierter Anruf folgt - Paul K."

4

Dieses Telegramm wurde dem Geschäftsführer M. der Beklagten vom Postamt mündlich in die Privatwohnung durchgesprochen, als der Scheck bei der Beklagten einging. Im Laufe des Vormittags rief K. die Beklagte sodann telefonisch an und teilte ihr mit, daß er vom Kaufverträge mit J. zurückgetreten sei. Die Beklagte lehnte daraufhin die Einlösung des Schecks ab. Am nächsten Tage, dem 1. Februar 1953, ließ K. sich von der Beklagten sein gesamtes Guthaben in Höhe von 10.000,- DM auszahlen.

5

Die Klägerin hat K. auf Zahlung der Schecksumme von 10.000,- DM verklagt und ein obsiegendes Urteil erstritten. Die Zwangsvollstreckung gegen Kicker ist indessen fruchtlos ausgefallen. K. hat den Offenbarungseid geleistet.

6

Die Klägerin hat von der Beklagten im ersten Rechtszug Zahlung eines Teilbetrages von 2.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Februar 1953 verlangt. Sie stützt Ihre Klage auf das Schreiben der Beklagten vom 13. Januar 1953, in dem sie ein ihr gegenüber abgegebenes Garantieversprechen erblickt.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im ersten Rechtszuge weiterhin Widerklage erhoben mit dem Antrage, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, noch weitere 8.000,- DM an die Klägerin zu zahlen. Sie hat bestritten, in dem Schreiben vom 13. Januar 1953 ein Garantieversprechen abgegeben zu haben. Sie hat behauptet, daß auch die Klägerin das Schreiben nicht so aufgefaßt habe. Diese habe zunächst K. auf Zahlung der Schecksumme verklagt und dann den Anspruch K. gegen sie, die Beklagte, "aus der Deckungszusage für den vorliegenden Scheck von 10.000,- DM gemäß Schreiben der Drittschuldnerin vom 13. Januar 1953" gepfändet. Schließlich hat sie vorgebracht, die Klägerin habe es selbst verschuldet, daß sie, die Beklagte, nicht die richtigen Vorkehrungen getroffen habe, die 10.000,- DM bei sich zurückzuhalten. Die Klägerin habe sie nicht vor der Vorlegung des Schecks davon unterrichtet, daß ihr K. das Schreiben vom 13. Januar 1953 schon am 19. Januar 1953 übergeben habe.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dementsprechend der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 10.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Februar 1953 zu zahlen. Die Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Die Parteien waren sich darüber einig, daß die Widerklage durch die Erweiterung der Klage erledigt sei. Das Oberlandesgericht hat nach dem Berufungsantrage der Klägerin erkannt.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf Klagabweisung, außerdem beantragt sie, die Klägerin, die auf Grund des Berufungsurteiles hat vollstrecken lassen, gemäß §717 Abs. 3 ZPO zur Zahlung von 12.333,34 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 29. Dezember 1955 zu verurteilen.

10

Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen

Entscheidungsgründe:

11

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

12

Das Berufungsgericht geht davon aus: K. habe der Klägerin am 19. Januar 1953 das Schreiben der Beklagten vom 13. Januar 1953 ausgehändigt. Dadurch sei zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte sich der Klägerin gegenüber verpflichtet habe, den Scheck Nr. ...326 über 10.000,- DM ohne Rücksicht auf ein Guthaben K. am Tage der Vorlegung des Schecks und ohne Rücksicht auf einen etwaigen Widerruf des Ausstellers einzulösen.

13

Hierzu führt das Berufungsgericht zunächst zutreffend aus, nach allgemeiner Auffassung verstoße ein derartiger Garantievertrag in einer gesonderten Urkunde nicht gegen Art. 4 ScheckG, sondern sei trotz der Wirkungslosigkeit jedes auf den Scheck gesetzten Verpflichtungsvermerks des Bezogenen zulässig (Quassowski-Albrecht, ScheckG 1934, Art. 4 Anm. 4; Baumbach-Hefermehl, 4. Aufl., Art. 4 ScheckG Anm. 1; Ulmer, Recht der Wertpapiere 1938 S. 305; RGZ 112, 317 [319]).

14

Das Berufungsgericht fährt sodann fort: Der Wortlaut des Schreibens vom 13. Januar 1953 lasse keine andere Deutung zu als die, daß die Beklagte damit demjenigen, dem Kicker das Schreiben vorlegen würde, ein Angebot zum Abschluß eines solchen Garantievertrages gemacht habe. Es komme bei der Auslegung des Schreibens nicht darauf an, was die Beklagte mit ihm habe zum Ausdruck bringen wollen und welchen Zweck sie und K. bei der Ausstellung im Auge gehabt hätten. Maßgebend sei allein, wie die Klägerin das Schreiben, das die Beklagte wissentlich in Verkehr gebracht habe, nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs verstehen konnte und verstanden habe. Erkläre eine Bank oder eine Sparkasse in einem besonderen Schreiben, daß sie einen bestimmten, der Nummer nach bezeichneten Scheck bis zu einem bestimmten Betrage bezahlen werde, und gebe sie das Schreiben ihrem Kunden mit, setze es also in den Verkehr, so könne ein Dritter, dem der Bankkunde das Schreiben und den Scheck übergebe, annehmen, daß die Bank oder die Sparkasse ihm gegenüber eine selbständige Verpflichtung zur Einlösung des Schecks ohne Rücksicht auf ihre Beziehungen zu ihrem Kunden eingehen wolle.

15

Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Die wesentlich aus einer tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse geschöpfte Annahme des Berufungsgerichts, in der Erklärung der Beklagten vom 13. Januar 1953 liege eine Garantieverpflichtung der Beklagten, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

16

I.

1.

Die Revision meint zunächst, das in Rede stehende Schreiben sei nicht eindeutig. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß es mindestens zwei Auslegungen zulasse. Es habe entsprechend dem Vorbringen der Beklagten ebensogut dahin gedeutet werden können, daß Kicker im Augenblick ein Guthaben von 10.000,- DM habe und darüber auf einmal verfügen könnte. Deshalb habe das Berufungsgericht den gesamten Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände als Ganzes würdigen müssen, es hätte sich wegen der Möglichkeit einer mehrfachen Deutung nicht auf den angeblich eindeutigen Wortlaut beschränken dürfen (BGH LM §133 - B - BGB Nr. 1 und 3). Der Revisionsangriff geht fehl.

17

Die Erklärung der Beklagten war, was die Übernahme der Garantieverpflichtung anlangt, nicht auslegungsbedürftig und damit auslegungsfähig. Es mag sein, daß sich für K. aus der Urkunde gleichzeitig ergab, daß er auf einmal über 10.000,- DM verfügen könnte. Das steht aber nicht im Widerspruch zu der weiteren Erklärung der Beklagten, der Scheck Nr. 18.326 werde bis zum Betrage von 10.000,- DM von ihr bezahlt, aus der das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten herleitet und die nicht auf das Verhältnis K. zur Beklagten beschränkt ist, sondern sich allgemein auf den Scheck Nr. ...326 bezieht. Diese Erklärung ist eindeutig und vom Berufungsgericht zutreffend nach ihrer für jedermann erkennbaren wirtschaftlichen Bedeutung ausgelegt worden. Waren insoweit Zweifel nicht ersichtlich, so bestand kein Anlaß, auf das Gesamtverhalten der Beteiligten zurückzugehen.

18

2.

Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Falle auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. Januar 1926, abgedruckt RGZ 112, 317 (= BankA 1925, 284).

19

In jenem Falle, in dem ein Bankangestellter erklärt hatte, ein Scheck sei in Ordnung, hat das Reichsgericht angenommen, daß hierin keine Verpflichtungserklärung der Bank zu erblicken sei, unabhängig davon, ob der Angestellte vertretungsberechtigt war oder nicht. Es hat hier eine beantragte Beweiserhebung darüber abgelehnt, ob ein Handelsbrauch des Inhalts bestehe, wonach in der Erklärung der bezogenen Bank, der Scheck gehe in Ordnung, zugleich die Verpflichtungserklärung enthalten sei, den Scheck einzulösen und etwaigen hiermit nicht übereinstimmenden Erklärungen und Handlungen des Ausstellers des Schecks keine Folge zu geben. Es hat dazu ausgeführt (S 321), ein solcher Handelsbrauch würde mit den das Scheckgesetz beherrschenden Grundsätzen nicht in Einklang stellen und umso weniger zu beachten sein, als er geeignet wäre, eine Gefährdung des Scheckverkehrs herbeizuführen und den Scheckaussteller unter Umständen zu schädigen. Im Anschluß hieran hat dann das Reichsgericht erörtert, welche verschiedenen Maßnahmen eine Bank treffen müßte, um einer Sperr- und Verpflichtungserklärung nachzukommen; namentlich werde sie vor Übernahme der Verpflichtung die Angaben der Nummer des Schecks, des Scheckbetrages, des Ausstellungstages und des Zahlungsempfängers verlangen müssen, auch sei zu klären, wielange die Verpflichtung dauern und damit der zur Durchführung der Verpflichtung notwendige Sperrvermerk wirken solle.

20

In der Urkunde vom 13. Januar 1953 sind allerdings nicht alle in jener Entscheidung aufgezählten Erfordernisse erfüllt. Aus dem angeführten Urteil des Reichsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, daß eine selbständige Verpflichtungserklärung einer Bank oder Sparkasse nur dann vorliegen könne, wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen. Das Reichsgericht sagt vielmehr nur, was eine Bank beachten muß, bevor sie eine derartige Verpflichtung abgibt. Aus der Vielfalt der Erfordernisse wird nur mit Recht gefolgert, daß aus einer so vagen Erklärung, wie sie damals von einem Bankangestellten erteilt war (der Scheck gehe in Ordnung), nicht auf eine selbständige Verpflichtungserklärung geschlossen werden könne, daß ein etwaiger dahingehender Handelsbrauch nicht zu beachten sei. Darum geht es hier jedoch nicht. Mit Recht führt das Berufungsgericht hierzu aus:

21

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gar nicht um die Auskunft einer Bank. Die Beklagte hat hier nicht etwa auf eine Anfrage des Scheckinhabers geantwortet und auch nicht nur erklärt, der Scheck gehe in Ordnung. Vielmehr hat sie eine von zwei vertretungsberechtigten Personen unterzeichnete Urkunde in den Verkehr gebracht, in der sie erklärt hat, sie werde einen bestimmten, der Nummer nach bezeichneten Scheck bis zu einem bestimmten Betrage bezahlen. Das ist keine Auskunft, die ein Angestellter einer Bank auf Anfrage des Scheckinhabers über die "Ordnungsmäßigkeit" des Schecks abgibt, sondern weit mehr, nämlich die Erklärung, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen. Mit den Grundsätzen des Scheckrechts steht eine solche Erklärung nicht im Widerspruch. Sie führt keine Gefährdung des Scheckverkehrs herbei, da sie für den Einzelfall durch zwei zeichnungsberechtigte Personen in einer besonderen Urkunde abgegeben worden ist und die Beklagte bei Ausstellung der Urkunde die Möglichkeit hatte, sich durch entsprechende Vereinbarungen mit Kicker vor einer Doppelzahlung zu schützen.

22

3.

Zuzugeben ist der Revision, daß ein Garantievertrag in der Regel nur bei eigenem Interesse des Garanten für möglich gehalten wird. Es mag auch sein, daß ein solches für diesen Fall nicht vorlag. Das ist aber nicht entscheidend. Das eigene Interesse des Garanten kann immer nur einen Anhaltspunkt dafür geben, ob eine Garantieverpflichtung vorliegt (vgl. BGH LM §765 BGB Nr. 1). Ergibt sich diese eindeutig aus einer Erklärung, so kommt es auf das eigene Interesse nicht an.

23

II.

Das Berufungsgericht ist somit ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß in dem Schreiben vom 13. Januar 1953 die Beklagte eine Garantieverpflichtung abgegeben hat. Die Revision ist der Ansicht, daß das angefochtene Urteil demnach nicht bestehen bleiben könne, weil in ihm nicht fehlerfrei dargetan sei, daß zwischen den Parteien ein zweiseitiger Garantie vertrag geschlossen worden sei. Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden.

24

1.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine Bank, wenn sie ein Schreiben der vorliegenden Art in den Verkehr setze, damit jedem gegenüber, der es von dem Inhaber erhalte, die Erklärung abgebe, sie wolle ohne Rücksicht auf ihre Beziehungen zu ihm sich zur Einlösung des Scheckbetrages verpflichten. Es handle sich also um ein "Vertragsangebot der Beklagten an denjenigen, dem Kicker das Schreiben vorlegte." Die Tatsache - so heißt es im Berufungsurteil weiter - daß das Schreiben an K. gerichtet war, habe noch keineswegs darauf schließen lassen, daß es sich nur auf das interne Verhältnis Kickers zur Beklagten beziehen sollte und nicht für einen Dritten bestimmt war, also kein Garantieversprechen darstellte. Auch die Form der Erklärung als Bestätigungsschreiben stehe dem nicht entgegen.

25

Auch insoweit handelt es sich um eine auf tatsächlicher Würdigung beruhende Auslegung des Berufungsgerichts, die ohne Denkfehler zustande gekommen ist und daher im Revisionsrechtszuge nicht angreifbar ist. Die Revision meint, die Erklärung sei ihrem Wortlaut nach eindeutig an K. gerichtet, in ihr eine Erklärung an einen noch unbekannten Scheckgläubiger zu sehen, sei unmöglich und daher rechtsirrtümlich. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie bereits ausgeführt worden ist, enthält das Schreiben eine über das Verhältnis der Beklagten zu K. hinausgehende Erklärung allgemein dahin, der Betrag von 10.000,- DM werde auf den Scheck Nr. ...326 bezahlt werden. Dieser Teil konnte als Erklärung der Beklagten nicht nur an Kicker, sondern auch an dessen Geschäftspartner angesehen werden. Die Erklärung konnte von K. daher weitergegeben werden.

26

2.

Hierdurch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Beklagte der Klägerin gegenüber eine Vollmacht auf K. erteilt, in ihrem Namen einen Garantievertrag abzuschließen (§167 Abs. 1 2. Halbsatz BGB). Es komme auch hier darauf an, wie die Klägerin die Erklärung der Beklagten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen konnte und aufgefaßt habe. Hier habe die Klägerin dem Inhalt des Schreibens vom 13. Januar 1953 im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Beklagte das Schreiben dem K. ausgehändigt hatte, ohne weiteres entnehmen können, daß der Überbringer des Schreibens auch bevollmächtigt sein sollte, für die Beklagte den Garantievertrag mit dem Empfänger des Schecks Nr. ...326 abzuschließen. Daß das Schreiben an K. adressiert war, ändere hieran nichts. Der Inhalt des Schreibens habe eindeutig ergeben, daß es für den bestimmt war, den es angehe, d.h. für den, dem es K. zusammen mit dem Scheck überreichen werde. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

27

3.

Schließlich meint die Revision, es fehle an einer rechtswirksamen Annahme durch die Klägerin. Hierzu hat die Revision vorgetragen:

28

a)

Die Klägerin sei mit der Beklagten erst am 30. Januar 1953 durch die Übersendung des Schecks in Verbindung getreten. Das sei keine Annahme der Garantieverpflichtung.

29

Hierbei ist übersehen, daß die Annahme schon gegenüber K. als hierzu Bevollmächtigten der Beklagten erklärt war.

30

b)

Die Annahme sei nicht rechtzeitig erfolgt, sondern erst nach 18 Tagen, und zwar nach oder gleichzeitig mit der Sperrung des Schecks.

31

Auch insoweit war jedoch nicht auf das Eingehen des Schecks bei der Beklagten, sondern auf den Abschluß mit Kicker abzustellen.

32

c)

Die Klägerin habe auch selbst das Schreiben vom 13. Januar 1953 nicht als Garantieverpflichtung ihr gegenüber angesehen. Dies habe sie dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie noch im Mai 1953 die Ansprüche K. aus der angeblichen Deckungszusage der Beklagten an diesen gepfändet habe.

33

Das Berufungsgericht hat diese Frage schon anläßlich der Untersuchung des Inhaltes der von der Beklagten in dem Schreiben vom 13. Januar 1953 abgegebenen Erklärung überprüft und ist aus tatsächlichen Gründen zu der Überzeugung gekommen, es seien keine Umstände zutage getreten, die darauf schließen lassen könnten, daß die Klägerin das Schreiben nicht als Garantieversprechen aufgefaßt habe (S 18 U).

34

III.

Schließlich wiederholt die Revision ohne Erfolg das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe alsbald nach dem Erhalt des Schreibens an die Beklagte herantreten müssen. Wenn sie dieses schuldhaft unterlassen habe, so habe sie ihren Schaden vorwiegend selbst verursacht. Demgegenüber hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin nicht Schadensersatz, sondern Vertragserfüllung begehrt. Gegen diesen Anspruch könnte die Beklagte allenfalls mit einer Gegenforderung aus positiver Vertragsverletzung aufrechnen. Für deren Annahme bietet aber das Vorbringen der Beklagten keinen Anhalt.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Schmidt Ascher v. Werner Siemer Wüstenberg