Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.2021, Az.: BVerwG 4 B 4.21,4 C 7.21
Vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.2021
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 4.21,4 C 7.21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 43043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:071021B4B4.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.2020 - AZ: 10 A 1230/19
- nachfolgend
- BVerwG - 06.12.2022 - AZ: BVerwG 4 C 7.21
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2020 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie sich eine vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes insbesondere zu einer nachfolgenden Überplanung verhält.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.