Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1995, Az.: VI ZR 166/94
Prozeßführungsbefugnis; Zahlungsunfähiger Prozeßstandschafter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1995
- Aktenzeichen
- VI ZR 166/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1996, 15-17 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 3186-3187 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 156 (amtl. Leitsatz)
- VRS 1996, 353
- VersR 1996, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 2046-2048 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 1773-1775 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A110-A111 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Zur Fortdauer der Prozeßführungsbefugnis des während des Prozesses zahlungsunfähig gewordenen Prozeßstandschafters (Abgrenzung zu BGHZ 96, 151).
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, betrieb eine Vermietung von Taxi-Ersatzfahrzeugen. Als sein einziges Fahrzeug durch einen Unfall ausgefallen war, mietete der Taxenunternehmer S. bei der Klägerin am 10. September 1991 ein Ersatzfahrzeug und trat an sie zugleich seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte, in Höhe der Mietwagenkosten ab. Gestützt auf diese Abtretung und unter Berücksichtigung einer Haftungsquote des Unfallgegners von 2/3 sowie einer vorgerichtlich geleisteten Zahlung verlangte die Klägerin von der Beklagten mit der am 25. August 1992 eingereichten und am 24. September 1992 zugestellten Klage die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 10.433,61 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abtretung der Ansprüche durch den Taxenunternehmer sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig; die Klägerin habe ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis geschäftsmäßig die Einziehung fremder, zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen betrieben.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat sich folgender Sachverhalt neu ergeben:
Am 22. Februar 1993 ist der Klägerin die behördliche Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen erteilt worden. Sie hat sich am 4. Mai 1993 von dem Taxenunternehmer S. erneut dessen unfallbedingte Schadensersatzansprüche in Hohe der Mietwagenkosten abtreten lassen. Im Juni 1993 hat die Klägerin Konkursantrag gestellt. Mit Beschluß vom 19. Juli 1993 ist die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Anläßlich des Konkursverfahrens hat die V.-Bank in H. offengelegt, daß ihr die Klägerin schon vor der Klageerhebung sämtliche Forderungen, die sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes erworben hatte und noch erwerben würde, abgetreten hat. Dabei hat die V.-Bank den Antrag auf Konkurseröffnung zum Anlaß genommen, die der Klägerin in der vorprozessualen Global-Abtretung eingeräumte Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen zu widerrufen. Am 10. Januar 1994 hat die V.-Bank der Klägerin die ausdrückliche schriftliche Ermächtigung erteilt, die aus dem Unfall des Taxenunternehmers S. herrührenden Ansprüche gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sie, die V.-Bank, zu verlangen. Die Klägerin hat ihren bisherigen Geschäftsführer zum Liquidator bestellen lassen. Sie führt außer dem vorliegenden Rechtsstreit noch etwa 150 weitere Prozesse gegen Haftpflichtversicherer auf Erstattung von Mietwagenkosten.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung von 6.530,44 DM nebst Zinsen an die V.-Bank verurteilt und im übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Ferner hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Dabei hat es die Revisionszulassung ausdrücklich auf die Erwägungen beschränkt, mit denen es begründet hat, daß im Streitfall die Voraussetzungen einer Prozeßstandschaft vorliegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils begehrt.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin auf der Grundlage der Ermächtigung, die ihr die V.-Bank am 10. Januar 1994 erteilt hat, berechtigt, in gewillkürter Prozeßstandschaft im eigenen Namen den an die V.-Bank abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gerichtlich geltend zu machen. Die Klageforderung sei, so führt das Berufungsgericht aus, aufgrund des zwischen der V.-Bank und der Klägerin abgeschlossenen Globalzessionsvertrages auf die V.-Bank übergegangen, nachdem sie die Klägerin durch die - nach der Erlaubnis vom 22. Februar 1993 rechtswirksame - Abtretung des S. vom 4. Mai 1993 erlangt habe. Die Klägerin habe auch das für eine Prozeßstandschaft erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Rechtsverfolgung. Zwar fehle nach BGHZ 96, 151 ff. einer überschuldeten und vermögenslosen GmbH, die keine Aussicht habe, ihre Geschäfte fortzuführen, in aller Regel das schutzwürdige eigene Interesse daran, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen. Dieser Rechtssatz vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumindest könne er nicht für die Klägerin gelten. Ihr sei das für die gewillkürte Prozeßstandschaft verlangte schutzwürdige eigene Interesse zuzubilligen, weil sie als Liquidationsgesellschaft versuche, ihren Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß abzuwickeln, und sich bemühe, ihre Verbindlichkeiten zurückzuführen. Es sei das schutzwürdige Interesse jedes Schuldners, für einen Ausgleich der gegen sich bestehenden Forderungen zu sorgen; zu diesem Zweck führe die Klägerin etwa 150 Prozesse im ganzen Bundesgebiet. Eine Liquidation unter Hinterlassung unbeglichener Verbindlichkeiten bedeute auch heute noch unter ordentlichen Kaufleuten einen Makel; das gelte auch für eine juristische Person. Die Gefahr eines zusätzlichen Prozeßkostenrisikos der Beklagten aufgrund der Vermögenslosigkeit der Klägerin bestehe nicht, weil sich der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte bereits im Berufungsrechtszug in einem Stadium befunden habe, in dem sich abgezeichnet habe, daß die Beklagte einen ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch mit der materiell-rechtlich von ihr geschuldeten Leistung würde verrechnen können.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur insoweit zugelassen, als es dem in BGHZ 96, 151 ff. ausgesprochenen Grundsatz, einer überschuldeten, vermögenslosen GmbH, die keine Aussicht habe, die Geschäfte fortzuführen, fehle in aller Regel das schutzwürdige eigene Interesse daran, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen, nicht gefolgt ist. Auf diese Rechtsfrage hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausdrücklich beschränkt. Diese Zulassungsbeschränkung ist wirksam. Bei der Prozeßführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung (vgl. BGHZ 100, 217, 219). Auf eine solche Frage ist die Revisionszulassung beschränkbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795, 1797).
2. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin aufgrund gewillkürter Prozeßstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung berechtigt ist.
a) Allerdings haben die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorgelegen.
Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozeßstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (vgl. BGHZ 119, 237, 242 m.w.N.). Die Klägerin hatte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, schon vor der Klageerhebung sämtliche Forderungen aus ihrem Geschäftsbetrieb an die V.-Bank abgetreten. Dabei handelte es sich um eine globale Sicherungsabtretung. Für einen solchen Fall ist anerkannt, daß der Zedent ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 49/89 - NJW 1990, 1117 [BGH 21.12.1989 - VII ZR 49/89]).
Es kann im Streitfall dahinstehen, ob danach ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung schon im Zeitpunkt der Klageerhebung oder erst im Zeitpunkt der erneuten Abtretung am 4. Mai 1993 (vgl. hierzu nachfolgend unter b) bestanden hat. Denn jedenfalls scheitert die Annahme einer Prozeßstandschaft schon bei Klageerhebung am Erfordernis einer wirksamen Ermächtigung der Klägerin zur gerichtlichen Verfolgung des Klageanspruchs. Zwar ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die V.-Bank der Klägerin in der vorprozessualen globalen Abtretungsvereinbarung die Ermächtigung erteilt hat, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung erstreckte sich indes nicht auf die Klageforderung. Denn diese Forderung wurde von der globalen Abtretungsvereinbarung nicht erfaßt, weil die Klägerin sie damals noch nicht erworben hatte. Zwar hatte der Geschädigte S. der Klägerin am 10. September 1991 die Schadensersatzansprüche, die er aus dem Unfall gegen seinen Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer erlangt hatte, in Höhe der Mietwagenkosten abgetreten. Diese Abtretung war jedoch, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind, nach Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig, weil die Klägerin ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis die Einziehung fremder Forderungen betrieben hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 952).
b) Eine wirksame Ermächtigung der Klägerin zur gerichtlichen Verfolgung des Klageanspruchs trat aber neben ihr eigenes schutzwürdiges Interesse, als der Geschädigte S. die Klageforderung am 4. Mai 1993 erneut an die Klägerin abgetreten hatte.
Diese Abtretung war wirksam, weil sie nach der Erteilung der Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen vom 22. Februar 1993 erfolgt war. Dabei ist es für die Wirksamkeit dieser Abtretung ohne Bedeutung, daß sich die Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkte. Entscheidend ist allein, daß die Klageforderung auf die Klägerin übergegangen ist. Auch die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung im vorliegenden Verfahren wird durch die Einschränkung der Einziehungserlaubnis nicht in Frage gestellt. Diese Geltendmachung beruht nicht auf der Abtretung der Klageforderung an die Klägerin, sondern auf der Ermächtigung durch die V.-Bank.
Mit ihrem Übergang auf die Klägerin am 4. Mai 1993 wurde die Klageforderung sogleich von der Globalabtretung an die V.-Bank erfaßt. Da - wie ausgeführt - die V.-Bank der Klägerin in der vorprozessualen globalen Abtretungsvereinbarung die Ermächtigung eingeräumt hatte, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, ist am 4. Mai 1993 die für die Prozeßstandschaft erforderliche Voraussetzung der wirksamen Ermächtigung des Prozeßstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers eingetreten. Damit lagen in diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für eine Prozeßstandschaft der Klägerin vor.
c) Die nachfolgenden Geschehnisse haben am Bestand der Prozeßstandschaft der Klägerin nichts geändert.
aa) Das gilt einmal für das Erfordernis der Ermächtigung des Prozeßstandschafters. Weder der im Juni 1993 gestellte Konkursantrag, noch die am 19. Juli 1993 erfolgte Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse noch der - am 10. Januar 1994 von einer erneuten Ermächtigung gefolgte - Widerruf der Ermächtigung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Konkurseröffnung haben sich auf das Fortbestehen der rechtswirksam erteilten Ermächtigung ausgewirkt (vgl. MünchKomm/ZPO-Lindacher, Rdn. 56 vor § 50; Rosenberg, JZ 1952, 137; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. II S. 326; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., Rdn. 45 vor § 50, jeweils m.w.N.).
bb) Aber auch am Fortbestehen des schutzwürdigen eigenen Interesses der Klägerin hat ihr nachfolgender Vermögensverfall nichts geändert. Allerdings hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß einer überschuldeten, vermögenslosen GmbH oder GmbH & Co. KG, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, in aller Regel das schutzwürdige eigene Interesse daran fehlt, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen (BGHZ 96, 151 ff.). Hierbei handelt es sich indes, worauf der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem späteren Urteil vom 22. Dezember 1988 (VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932, 1933) mit Nachdruck hingewiesen hat, lediglich um einen Regelsatz, der Ausnahmen zuläßt. Im Streitfall geht es um eine Fallgestaltung, auf die die Erwägungen, die diesem Regelsatz zugrundeliegen, nicht zutreffen. Diese Erwägungen dienen dem Schutz des Beklagten vor einer unzumutbaren Beeinträchtigung seiner Belange. Es soll verhindert werden, daß er durch einen gezielten Austausch der Prozeßrollen auf der Klägerseite dem Risiko ausgesetzt wird, einen ihm bei erfolgloser Klage zustehenden Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozeßstandschafters nicht durchsetzen zu können. Ein solcher das Kostenrisiko gezielt verschiebender Mißbrauch der gewillkürten Prozeßstandschaft ist hier nicht erkennbar. Anders als in dem in BGHZ 96, 151 ff. entschiedenen Fall trat hier der Vermögensverfall erst während des Prozesses ein; der Konkursantrag wurde erst gestellt, als die Voraussetzungen der Prozeßstandschaft bereits vorlagen.
d) Daß die Voraussetzungen der Prozeßstandschaft erst nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils eingetreten sind, wirkt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Kostenentscheidung aus, da es hierfür nach der kostenrechtlichen Grundregel des § 91 ZPO hinsichtlich aller Instanzen auf das Unterliegen in der letzten Instanz ankommt (vgl. BGHZ 37, 233, 246) [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60]. Von den gesetzlichen Ausnahmen dieser Grundregel trifft hier keine zu; § 97 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, wenn in zweiter Instanz erst die materielle Voraussetzung für das Obsiegen geschaffen wird (BGH, Urteil vom 7. Mai 1954 - V ZR 98/53 - LM § 97 ZPO Nr. 7).